Servus,
die Anlage S ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit - darin werden Gewinne von Selbständigen erklärt, die keinen Gewerbebetrieb und keine Land- und Forstwirtschaft betreiben. Aufgezählt sind diese (beispielhaft) in § 18 Abs 1 EStG; Journalisten gehören dazu.
wird der Gewinn in die Zeilen 4-13 für gewerbetreibende Kleinunternehmer eingetragen auch wenn man kein Gewerbeschein hat?
Lalalalalangsam - vergiss erstmal den Kleinunternehmer, der gehört zur Umsatzsteuer. Hier sind wie bei der Einkommensteuer, da gibt es keine Kleinunternehmer.
Ob die Einkünfte in Anlage S oder in Anlage G kommen, hängt davon ab, ob es Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb sind. Wenn jemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, gehören die in Anlage G, auch wenn er das Gewerbe nicht angemeldet hat - z.B. Handel mit schwarz eingeführten Zigaretten wird niemand beim Gewerbeamt anmelden.
Konkret kann in Zeile 4 aus freiberuflicher Tätigkeit der Gewinn von 199,70 angegeben werden?
Ja, aber ohne Centbeträge. Diese werden hier nicht kaufmännisch gerundet, sondern weggelassen: 199 €.
Und muss in die Zeile 31 in den Zeilen 4 bis 10 enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG auch noch was rein?
Nur, wenn solche Gewinne enthalten sind. Vergiss das, das ist ein Spezialfall.
Und die Zeilen 36 und 37 Einnahmen aus der nebenberuflichenTätigkeit als… bleiben wirklich leer? (da sich die einnahme ja aus der formlosen EÜR ergibt?)
Da geht es um die „Übungsleiterpauschale“ - im vorliegenden Fall kannst Du das auch vergessen, die Felder bleiben leer.
Also in der ganzen Anlage S nur eine Zahl in Zeile 4 und mit der Anlage G hat man nix am Hut?
Zur Erklärung oder wohl Verwirrung: Lt. Gewerbeamt hieß es als “Journalist” muss kein Gewerbe angemeldet werden.
Das beruht darauf, dass der Mensch auf dem Gewerbeamt von dem ganzen Vortrag nur „Interviews“ verstanden hat und das in einen ganz falschen Hals gekriegt hat. Wer als Scheinselbständiger für eine Marktforschungsbude Telefoninterviews macht, ist natürlich kein Journalist, und seine Tätigkeit ist auch kein freier Beruf gem. § 18 Abs 1 EStG. Das macht aber nichts - ich täte da nur versuchen, eine entsprechende Äußerung vom Gewerbeamt schriftlich oder unter Zeugen zu bekommen.
Wie auch immer: Bei einem Gewinn in der genannten Höhe ist es dem Finanzamt völlig egal, ob jemand einem Gewerbe oder einem freien Beruf nachgeht; kein Fass aufmachen deswegen. Wenn der Gewinn nicht deutlich größer ist, interessiert sich auch keine Kammer dafür - kann ruhig alles bleiben wie es ist.
Schöne Grüße
MM