Anlage S hat auch ein Feld für Einnahmen, sollen da nicht nur die Gewinne rein?

Liebe Wissende,

wird der Gewinn in die Zeilen 4-13 für gewerbetreibende Kleinunternehmer eingetragen auch wenn man kein Gewerbeschein hat?

Konkret kann in Zeile 4 aus freiberuflicher Tätigkeit der Gewinn von 199,70 angegeben werden?

Und muss in die Zeile 31 in den Zeilen 4 bis 10 enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG auch noch was rein?

Und die Zeilen 36 und 37 Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als… bleiben wirklich leer? (da sich die einnahme ja aus der formlosen EÜR ergibt?)

Also in der ganzen Anlage S nur eine Zahl in Zeile 4 und mit der Anlage G hat man nix am Hut?

Zur Erklärung oder wohl Verwirrung:
Lt. Gewerbeamt hieß es als “Journalist” muss kein Gewerbe angemeldet werden.

Ganz lieben Dank schon alleine fürs Lesen und besonders für Antworten.
theodormaria

Servus,

die Anlage S ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit - darin werden Gewinne von Selbständigen erklärt, die keinen Gewerbebetrieb und keine Land- und Forstwirtschaft betreiben. Aufgezählt sind diese (beispielhaft) in § 18 Abs 1 EStG; Journalisten gehören dazu.

wird der Gewinn in die Zeilen 4-13 für gewerbetreibende Kleinunternehmer eingetragen auch wenn man kein Gewerbeschein hat?

Lalalalalangsam - vergiss erstmal den Kleinunternehmer, der gehört zur Umsatzsteuer. Hier sind wie bei der Einkommensteuer, da gibt es keine Kleinunternehmer.

Ob die Einkünfte in Anlage S oder in Anlage G kommen, hängt davon ab, ob es Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb sind. Wenn jemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, gehören die in Anlage G, auch wenn er das Gewerbe nicht angemeldet hat - z.B. Handel mit schwarz eingeführten Zigaretten wird niemand beim Gewerbeamt anmelden.

Konkret kann in Zeile 4 aus freiberuflicher Tätigkeit der Gewinn von 199,70 angegeben werden?

Ja, aber ohne Centbeträge. Diese werden hier nicht kaufmännisch gerundet, sondern weggelassen: 199 €.

Und muss in die Zeile 31 in den Zeilen 4 bis 10 enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG auch noch was rein?

Nur, wenn solche Gewinne enthalten sind. Vergiss das, das ist ein Spezialfall.

Und die Zeilen 36 und 37 Einnahmen aus der nebenberuflichenTätigkeit als… bleiben wirklich leer? (da sich die einnahme ja aus der formlosen EÜR ergibt?)

Da geht es um die „Übungsleiterpauschale“ - im vorliegenden Fall kannst Du das auch vergessen, die Felder bleiben leer.

Also in der ganzen Anlage S nur eine Zahl in Zeile 4 und mit der Anlage G hat man nix am Hut?

Zur Erklärung oder wohl Verwirrung: Lt. Gewerbeamt hieß es als “Journalist” muss kein Gewerbe angemeldet werden.

Das beruht darauf, dass der Mensch auf dem Gewerbeamt von dem ganzen Vortrag nur „Interviews“ verstanden hat und das in einen ganz falschen Hals gekriegt hat. Wer als Scheinselbständiger für eine Marktforschungsbude Telefoninterviews macht, ist natürlich kein Journalist, und seine Tätigkeit ist auch kein freier Beruf gem. § 18 Abs 1 EStG. Das macht aber nichts - ich täte da nur versuchen, eine entsprechende Äußerung vom Gewerbeamt schriftlich oder unter Zeugen zu bekommen.

Wie auch immer: Bei einem Gewinn in der genannten Höhe ist es dem Finanzamt völlig egal, ob jemand einem Gewerbe oder einem freien Beruf nachgeht; kein Fass aufmachen deswegen. Wenn der Gewinn nicht deutlich größer ist, interessiert sich auch keine Kammer dafür - kann ruhig alles bleiben wie es ist.

Schöne Grüße

MM

Danke Aprilfisch, nur eine einzige geschlossene Nachfrage
wow, das sind mal konkrete Antworten. vielen herzlichen Dank dafür.

Aber da es ja komplizierte Typen gibt…

Also in der ganzen Anlage S nur eine einzige Zahl in Zeile 4 nämlich die 199,-- ?

Danke für Deine Mühe, Du hast sehr geholfen, bin beeindruckt

PS
Nun hast Du Angst gemacht, es wird wohl ein Gewerbe angemeldet werden, da das Fass in 2015 aufgrund ausgeschöpften ALG1 Anspruch und manges Anspruch ALG2 aufgrund von Sparvermögen i. H. v. 12TSE; aus Einnahmen 7200 - Betriebsausgaben 1800 = Gewinn 5400 EUR ausmacht, was diese fiktive PErson plant damit vom Sparvermögen nur ca. 3000 entnommen werden müssen.

Hast mit Sicherheit Recht dass sich so unverständlich ausgedrückt wurde, das da keiner mehr mitkommen kann.

Es wird wohl auch kein Nebengewerbe geben, was ist der Unterschied bei Anmeldung oder was passiert oder was sollte man beachten.

Gewerbeanmeldung
Servus,

Es wird wohl auch kein Nebengewerbe geben, was ist der Unterschied bei Anmeldung oder was passiert oder was sollte man beachten.

das wird bei der Anmeldung gefragt, ich hab nie verstanden warum (und auch nicht, was die gesetzliche Grundlage dafür ist) - schätzungsweise für irgendwelche Statistik.

Wie gesagt, für das Finanzamt ist das egal - bis 24.500 € Überschuss (falls Gegenstände gemietet oder geleast sind, ein bissle weniger) kommt das auf eins hinaus, da wird keine Gewerbesteuer erhoben.

Für die IHK-Beiträge (ab dem dritten Jahr, die ersten beiden Jahre sind frei) gibt es auch Ermäßigungen bei niedrigen Gewinnen.

Aber am billigsten wird das, wenn sich der Mensch auf der Gemeinde noch ein zweites Mal dazu bewegen lässt, die ganze Unternehmung als „Journalistik“ einzuordnen: Dann hat man sozusagen die amtliche Bestätigung dafür, dass es sich nicht um ein Gewerbe handelt. Sollte dann aber unter Zeugen oder schriftlich gemacht werden.

Schöne Grüße

MM