Anlage UR Umsatzsteuererklärung

Hallo,

angenommen ein Unternehmen kauft bei einer amerikanischen Firma Ware ein. Auf der
Rechnung wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Das Unternehmen verkauft diese Ware wiederum an seinen Kunden weiter und berechnet
ganz normal Umsatzsteuer.

Wie muss dieser Einkauf und die Weiterberechnung an den eigenen Kunden auf der
Umsatzsteuererklärung angegeben werden?
Muss der umsatzsteuerfreie Kauf in der Anlage UR angegeben werden?

Ich würde mich über Hilfe sehr freuen!

Servus,

Wie muss dieser Einkauf und die Weiterberechnung an den
eigenen Kunden auf der
Umsatzsteuererklärung angegeben werden?

Der Einkauf taucht nur an einer Stelle in USt-Voranmeldungen und USt-Erklärung auf, nämlich in Gestalt des Vorsteuerabzugs für die (hoffentlich) entrichtete Einfuhr-Umsatzsteuer.

Der Verkauf ist ein Umsatz zum jeweiligen Steuersatz, wie die anderen Umsätze auch.

Muss der umsatzsteuerfreie Kauf in der Anlage UR angegeben
werden?

Nein. Keine der dort abgefragten Angaben hat etwas mit Einfuhr von Waren aus Drittländern zu tun.

Schöne Grüße

MM

Hallo, hier eine Ergänzungsfrage eines anderen:

…in Gestalt des Vorsteuerabzugs für die
(hoffentlich) entrichtete Einfuhr-Umsatzsteuer.

wem gegenüber wird die Einfuhr denn erklärt und
wohin die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet,
gegenüber dem / zum Zollamt?

und wie würde die Einfuhr gehandhabt werden, wenn die Ware
aus einem EU-Land stammt und
Verkäufer und Einkäufer eine Umsatzsteuer-ID-Nr haben?

Gruß Schwipp

Servus,

wem gegenüber wird die Einfuhr denn erklärt und
wohin die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet,
gegenüber dem / zum Zollamt?

Ja. EUSt wird bei Einfuhrerledigung an den Zoll gezahlt.

und wie würde die Einfuhr gehandhabt werden, wenn die Ware
aus einem EU-Land stammt und
Verkäufer und Einkäufer eine Umsatzsteuer-ID-Nr haben?

Dann spricht man nicht von Einfuhr. Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der ist USt-pflichtig - der Erwerber schuldet die USt. In der Regel kann er sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Also ein Nullsummenspiel wie bei der Einfuhr, aber ohne dass Geld fließt wie bei der Einfuhr-Umsatzsteuer.

Schöne Grüße

MM

Danke für Kommentar;

Verkäufer (Italien) und Käufer (Deutschland) haben Umsatzsteueridentifikationsnummer.

In der Regel kann der Käufer die sie
gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Also ein Nullsummenspiel
wie bei der Einfuhr, aber ohne dass Geld fließt wie bei der
Einfuhr-Umsatzsteuer.

MEINE GROßE FRAGE: wie lauft das praktisch ab?
Meldet man diese Umsatzsteuer mit der Jahressteuererklärung auf der „Anlage UR“ erstmalig seinem örtlichen Finanzamt
oder schon vorher irgendwo hin?

Und ist es mit der Angabe auf Anlage UR dann erledigt,
d.h. es kommt zu keinen Geldflüssen?

Danke für Aufklärung!

Servus,

für die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe und den gleichzeitigen Vorsteuerabzug der darauf fälligen USt ist in der USt-Voranmeldung und in der USt-Erklärung jeweils auch Raum vorgesehen.

In die Anlage UR zur USt-Erklärung kommen die innergemeinschaftlichen Erwerbe auch rein.

Übliche Buchhaltungsanwendungen haben eine USt-Funktion, die das alles bereits berücksichtigt.

Wenn - das ist der Regelfall - die fällige USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe ganz als Vorsteuer abziehbar ist, wird es allerdings auch toleriert, wenn die Werte dazu erst in der USt-Erklärung auftauchen, und in den USt-Voranmeldungen nicht: Ändert ja nichts an der Zahllast. (Richtig wird das dadurch aber nicht…)

Und ist es mit der Angabe auf Anlage UR dann erledigt,
d.h. es kommt zu keinen Geldflüssen?

Geld fließt im Regelfall keines. Auch ein besonderer Nachweis muss nur durch den Unternehmer geführt werden, der innergemeinschaftlich liefert - und der muss dann auch noch einen extra Zettel „Zusammenfassende Meldung“ abgeben. Derjenige, der innergemeinschaftlich erwirbt, muss bloß entsprechend buchen und erklären, für den ists einfacher.

Schöne Grüße

MM

Danke für Hinweise.

DER muss dann auch noch
einen extra Zettel „Zusammenfassende Meldung“ abgeben.

Nachfrage dazu:

Wenn DER das aber unterläßt und auch die UR nicht abgibt,
und das Finanzamt das auch nicht merkt,
obwohl entsprechende EU-Auslands-Rechnungen in den Steuererklärungen vorhanden sind,
also was dürfte passieren bei Nachmeldungen ZM und UR für zurückliegende Jahre?

Ein solches Unterlassen ändert zwar nichts am Nullsummenspiel der Umsatz-Steuer, ist aber formal schuldhaft.

Gruß!

Servus,

bemerkt wird das ziemlich schnell, weil die erklärten USt-Werte nur dann mit den vorgelegten Gewinnermittlungen abgestimmt werden können, wenn eine USt-Befreiung vorliegt. Und wenn die Angaben zu steuerfreien Umsätzen nicht kohärent sind, wird das entweder gleich bei Veranlagung geklärt, oder im Zuge einer USt-Sonderprüfung.

Bei Nichtabgabe einer Zusammenfassenden Meldung kann Zwangsgeld festgesetzt werden (passiert nicht so arg häufig - dem Vernehmen nach etwa 17.000 Fälle jährlich); Nichtabgabe kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld (glaube bis 5.000 €) belegt werden.

Straftaten gibts in diesem Zusammenhang aber keine. Und wenn die Meldungen nachträglich vorgelegt werden, und die Behörde vorher nicht drauf gekommen ist, dass da was fehlen muss, wird das in der Regel auch bei der Anhörung zum OWi-Verfahren bleiben, also bloß die Zeit und das Porto kosten.

Schöne Grüße

MM

AHA, Danke für Info, …