Anlage V: Bewertung selbst erbrachter Leistungen

Hallo zusammen,

mal angenommen, man hat ein vermietetes Haus zu 50% geerbt und die Nebenkostenabrechnungen selbst (alleine) für die im Wohnhaus wohnenden Mieter erstellt.
In der Steuererklärung Anlage V setzt man ja Verwaltungskosten etc. ab. Nun ist die Frage, wie man eine selbst erbrachte Leistung beurteilt bzw. beurteilen darf? Pauschal oder nach Stundenlohn? Und wie hoch darf der Stundenlohn sein?
Und damit zusammenhängend: Muss man die fiktive Leistungsbesoldung aus der Anlage V als Einnahme bei sich in der Steuererklärung geltend machen?

Danke im Voraus

Moin,
Einnahmen muss man versteuern, Ausgaben kann man bei VV absetzen. Daher wird dies ein „Nullsummenspiel“.

vnA

na, für die verwaltertätigkeit geht beides, allerdings müßte dann auch bei der NK-Abrechnugn ein Ausgabebeleg existieren, dessen Höhe sich nach Aufwand, Zeit usw richtet (bei pauschale).
Einnahmen sind grundsätzlich erstmal anzugeben bei der Steuererklärung aber es git da ein paar kleine Ausnahmen, die man z.b. in den Richtlinien des FA nachlesen kann
Tom

selbst erbrachte Leistungen Nebenkostenabrechnung
Holla :smile:,

mal angenommen, man hat ein vermietetes Haus zu 50% geerbt und
die Nebenkostenabrechnungen selbst (alleine) für die im
Wohnhaus wohnenden Mieter erstellt.

Das scheint eine private Vermietung zu sein, die keine klassische Eigentümergemeinschaft, die im Sinne von Wohnungeigentümern unterliegt.

In der Steuererklärung Anlage V setzt man ja Verwaltungskosten
etc. ab. Nun ist die Frage, wie man eine selbst erbrachte
Leistung beurteilt bzw. beurteilen darf? Pauschal oder nach
Stundenlohn?

bei privater Vermietung gar nicht…
bei gewerblicher schon, aber kaum bei seinen eigenen Immobilien

Und wie hoch darf der Stundenlohn sein?

zB nach HOAI,
der Preis würde bei gewerblich wohl ausgehandelt werden

Und damit zusammenhängend: Muss man die fiktive
Leistungsbesoldung aus der Anlage V als Einnahme bei sich in
der Steuererklärung geltend machen?

Nur wenn auch Geld geflossen wäre.

Danke im Voraus

btw:
Da die Nebenkostenabrechnung eine Verwaltertätigkeit darstellt, darf der Eigner diese nicht als Betriebskosten auf die M umlegen, das wäre mit der Miete abgegolten.

Bei einer Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümer muß (vorgeschrieben) ein Verwalter her, diese Kosten dürfen dann wieder umgelegt werden, auch auf die M.

Einzige Ausnahme bei privaten Vermietung ohne Wohnungseigentümergemeinschaft wäre die Heizkostenabrechnung.

Diese darf laut Heizkostenverordnung umgelegt werden. Die Höhe dafür bestimmt der Eigner. Ein Gericht würde aber über 10 bis 15 € pro Stunde beanstanden können…

vlg MC

Servus,

da schreib ich grad mal ab, was in § 9 EStG zum Thema „Werbungskosten“ steht:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Also: Nur Aufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wo keine Aufwendungen sind, gibts keine WK.

Der eigene Zeitaufwand wird durch den Ertrag aus der Vermietung entlohnt. Und dieser Ertrag ist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig.

Übrigens: Dass das bei einer „gewerblichen“ Vermietung anders wäre, ist ein Gerücht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

bei gewerblicher schon, aber kaum bei seinen eigenen
Immobilien

Du sprichst in Rätseln.

Wie genau sollte es möglich sein, den eigenen Zeitaufwand des Unternehmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen? Kannst Du dazu evtl. etwas aus dem EStG anführen?

Schöne Grüße

MM

Hallöle

bei gewerblicher schon, aber kaum bei seinen eigenen
Immobilien

Du sprichst in Rätseln.

Woran liegt das?

Wie genau sollte es möglich sein, den eigenen Zeitaufwand des
Unternehmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend
zu machen? Kannst Du dazu evtl. etwas aus dem EStG anführen?

siehe Heizkostenverordnung §7 Abs. 2 letzter Satz:
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html

Dort wird eine Eigenleistung nicht ausgeschlossen.

vlg MC