Guten Tag!
Meine Wohnung hat eine Einbauküche die im Mietvertrag ausdrücklich nicht Bestandteil der Mietvertrages ist. Zum Mietvertrag existiert eine beiderseitig unterschrieben Anlage, nachdem die Reparatur an u. a. dem Geschirrspüler Sache des Mieters ist.
Ist das eine gültige Vereinbarung oder eine unzulässige… Klausel?
MfG Robert
sieht nach einem individuellem vertrag aus und damit dürfte das vereinbart sein, was du verstehst. also alle kosten bzgl. der küche auf deiner backe.
Eine Zusatzvereinbarung ja. Dank für die schnelle Hilfe.
MfG
Hallo Robert ,
mit Mietsachen hab ich leider nix am Hut …wahrscheinlich bin ich durch den Ausdruck „Reparatur“ empfohlen worden…
sorry , Gruß , Horst
Na wenn die Einbauküche kein Bestandteil des Vertrages ist, ist sie ja mit Übergabe in deinen Eigentum übergegangen… Also kannst Du damit machen was Du willst…
Willst Du die Reperaturkosten jetzt auf den Vermieter abwälzen? Kannste vergessen würd ich ma sagen…
sie bleibt im besitz des vermieters und wird mir überlassen - für reparaturen komme ich auf.
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Hallo, meiner Meinung nach eine unzulässige Klausel. Aber genaues kann ich Ihnen hierzu auch nicht schreiben.
Kann leider nicht helfen.
Viele Grüße
Ebenfalls Guten Tag !
Ich bin kein Jurist, sondern Servicetechniker!!
Trotzdem bin ich der Meinung, dass derartige Klauseln zulässig sind. Diese Art wird oft praktiziert. Mit freundlichen Grüßen Walter Lux
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Wenn der Geschirrspüler Bestandteil der vermieteten Wohnung ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass er funktioniert. Da gibt es überhaupt keine Diskussionen.
selbst mit dieser zusatzabmachung gilt:
"das ist, soweit ich weiß, nur in einem sehr sehr engem Rahmen möglich. Pauschal dem Mieter alle Kosten aufzubürden ist nicht zulässig. "
"…dies ist dann Rechtens, wenn im Vertrag steht, dass der Mieter die Kosten für die Beschaffung defekter Geräte selbst trägt und bei Auszug die gekauften Geräte mitnehmen kann. Allerdings wird der Vermieter in solchn Vereinbarungen keine höhere zusätzliche Küchenmiete wie höchstens 15-20 € für die Möbelteile beanspruchen können.
Die pauschale Übertagung der Instandhaltung ist unwirksam. Sie bedarf der Klarstellung, dass im Einzelfall bis zu 100 € ( Obergrenze ) und im Jahr insgesamt höchstens 8 % der Jahresmiete aufzuwenden sind. "
google klärt + bitte suchfunktion benutzen…
Hier ist eine Gebrauchsüberlassung einer Sache außerhalb des Mietvertrages zur Nutzung durch einen Dritten vereinbart, der für Schäden an dieser Sache im Gegenzug zur Überlassung haftet. Sofern diese „Anlage“ als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet ist und darauf auch im Mietvertrag hingewiesen wird, könnten Zweifel an der Verpflichtung des Mieters durchaus berechtigt sein. In einem solchen Falle würde der Mieter nur für von ihm fahrlässig oder grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden haften, nicht aber für Schäden aus Abnutzung oder normaler Nutzung; insbesondere wäre die Haftung für mechanische Defekte von Geräten, z.B. u.a. aus Überalterung o.ä., ausgeschlossen, für die der Mieter nicht ursächlich ist. Lassen Sie den Mietvertag in diesem Zusammenhang geeminsam mit der anlage von einem Anwalt auf den Bestand der Vereinbarung hin prüfen. Nach meiner Meinung versucht der Vermieter den Mieter in eine eigene Haftung für einen gebrauchten Gegenstand zu nehmen, der irgenwann mal kaputt gehen muß, um so die Ersstzbeschaffung auf den Mieter abzuwälzen; das kann nicht zulässig sein. Das riecht förmlich nach einer mißbräuchlichen Vertragsgestaltung zu einseitgen Lasten des Mieters.
Hi so weit ich weiss gängig also ich habe das auch so gemacht…
gruß Peter
Hi,
wenn die Vereinbarung von beiden Unterschrieben ist hat es eine rechstgülitge Wirkung.
Seperat im Mietvertrag brauch es dann nicht mehr stehen.
nicki
Ich selber als vermieter bzw. ehemaliger mieter finde einen eigenanteil von 75 euro für den mieter fair. alles was darüber hinausgeht sollte vom vermieter getragen werden, es sei denn der mieter hat den schaden selber oder fahrlässig verursacht