Hallo Forum! 
Ein Gewerbetreibender löst sein Unternehmen (GmbH) auf. Den entstandenen Auflösungsverlust gem. §17 EStG macht er in seiner Steuererklärung geltend. Im ergangenen Steuerbescheid fällt ihm auf, dass gewisse Aufwendungen nicht berücksichtigt wurden. Er prüft die Sachlage und stellt fest, dass er versehentlich Schuldzinsen zum Auflösungsverlust gezählt hat, obwohl diese zu den Werbungskosten KAP gehören. Er füllt die Anlage KAP aus, legt fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein und verweist auf die nun beiliegenden Anlage KAP. Muss das Finanzamt nachträglich die Anlage KAP berücksichtigen oder hätte der Stpfl. einen anderen Weg wählen müssen?
Gruß
Jens
Schuldzinsen nach Wegfall Einkunftsquelle
Hallo,
Muss das
Finanzamt nachträglich die Anlage KAP berücksichtigen oder
hätte der Stpfl. einen anderen Weg wählen müssen?
Den Einspruch einzulegen, war der richtige Weg. Der Bescheid wird nochmal geprüft und ggf. an die Rechtsbehelfstelle zur eingehenden Prüfung geschickt. Insgesamt kann das etwas dauern.
Schuldzinsen nach Wegfall der Quelle (GmbH Beteiligung) haben m.E. insoweit keine Chance auf Anerkennung. Aber das sollte das Finanzamt in diesem Fall schon noch schreiben und erklären.
Viele Grüße
C.
Schuldzinsen nach Wegfall der Quelle (GmbH Beteiligung) haben
m.E. insoweit keine Chance auf Anerkennung. Aber das sollte
das Finanzamt in diesem Fall schon noch schreiben und
erklären.
Dass Ihr immer vom Schlimmsten ausgehen müsst 
Schuldzinsen, die auf die Bestehensdauer der Beteiligung entfallen, sind durchaus abzugsfähig. Die Bestehensdauer der Beteiligung würde ich ansetzen bis zum Tag der Löschung der GmbH im Handelsregister.
In der Literatur findet man gelegentlich den Hinweis, dass die Beteiligung schon mit dem (Liquidations-)Ende der Kapitalgesellschaft einhergeht. Das sehe ich anders.
Für diesen Fall wäre man also auf den Sachbearbeiter beim FA angewiesen. Aber wenn die Liquidation mehrere Jahre dauert und der Gesellschafter schießt nach und wendet Schuldzinsen auf, sind diese durchaus abzugsfähig.
Gruß
Jens
Den Einspruch einzulegen, war der richtige Weg. Der Bescheid
wird nochmal geprüft und ggf. an die Rechtsbehelfstelle zur
eingehenden Prüfung geschickt. Insgesamt kann das etwas
dauern.
Was mir noch einfiel: Muss in der Einspruchsbegründung eigentlich irgendwie speziell darauf hingewiesen werden, dass die Anlage KAP nachträglich eingereicht und nun zum Teil der ESt-Erklärung gemacht wird? Oder würde es in einem solchen Fall reichen zu erläutern, dass die Anerkennung der Schuldzinsen nun nicht mehr verfolgt wird, die Aufwendungen aber in der Anlage KAP enthalten sind, auf die höflich in der Anlage verwiesen werden könnte?
Gruß
Jens
Hi,
Was mir noch einfiel: Muss in der Einspruchsbegründung
eigentlich irgendwie speziell darauf hingewiesen werden, dass
die Anlage KAP nachträglich eingereicht und nun zum Teil der
ESt-Erklärung gemacht wird? Oder würde es in einem solchen
Fall reichen zu erläutern, dass die Anerkennung der
Schuldzinsen nun nicht mehr verfolgt wird, die Aufwendungen
aber in der Anlage KAP enthalten sind, auf die höflich in der
Anlage verwiesen werden könnte?
es ist auf keinen Fall kompliziert zu gestalten. Einfach im Einspruch beantragen, was man will.
Viele Grüße
C.