Anlagenverzeichnis - Abgabepflicht bei EÜR

Hallo,

EÜR-Rechner müssen bei einem Umsatz von über 17500 EUR das vorgeschriebene Formular bei der Steuererklärung nutzen. Soweit ok. Wo findet man im Gesetz die Verpflichtung, einen Anlagenspiegel (Anlagenverzeichnis) abzugeben? Oder ist dessen Abgabe in Wahrheit doch noch freiwillig und wird nur suggeriert durch das Formular, das vom FA veröffentlicht wird?

Man schaue auf http://dejure.org/gesetze/HGB/274a.html nach dem kleine Kapitalgesellschaften nicht zur Aufstellung eines Anlagengitters verpflichtet sind - das müsste doch für EÜR Rechner dann auch gelten.

Liebe Grüße
Herr D aus B

Wo findet man im Gesetz die Verpflichtung, einen
Anlagenspiegel (Anlagenverzeichnis) abzugeben?

Für Einnahme-Überschuß-Rechner findet man diese Verpflichtung in § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG.

Man schaue auf http://dejure.org/gesetze/HGB/274a.html nach
dem kleine Kapitalgesellschaften nicht zur Aufstellung eines
Anlagengitters verpflichtet sind - das müßte doch für EÜR
Rechner dann auch gelten.

Das Handelsgesetzbuch ist für EÜR nicht anwendbar. Nach HGB müßte man bilanzieren…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wo findet man im Gesetz die Verpflichtung, einen
Anlagenspiegel (Anlagenverzeichnis) abzugeben?

Für Einnahme-Überschuß-Rechner findet man diese Verpflichtung
in § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG.

Okay, da steht allerdings nur, dass ein Anlagespiegel zu führen ist. Aber wo findet man die Verpflichtung, ihn bei der Steuererklärung abzugeben? Sorry, wenn ich mich etwas missverständlich ausgedrückt habe.

Liebe Grüße
Herr D aus B :smile:

Hallo,

hier besteht keine Pflicht zur Führung eines Anlagespiegels, aber wenn die Angaben in der Anlage EÜR für das Finanzamt nicht nachvollziehbar sind, dann hat das Finanzamt natürlich das Recht einen solchen anzufordern, um Klarheit in die Sache zu bringen.

Gruß
Lawrence