Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine frage zum kindergeld:
ich habe auf dem weg wohnung-arbeitsstätte einen unfall gehabt (also aus beruflichem anlass somit) , was laut estg werbungskosten darstellt.
auf anfrage bei der kindergeldkasse bzgl kindergeld (durch diesen schaden würde ich unter die einkuunftsgrenze von 8004 € kommen) meinte diese, dass dies keine werbungskosten darstelle.
nachdem ich die besagte stelle aus den EStH (H 9.10 „unfallschäden“ EStH) sowie das passende Urteil vom BFH (BFH vom 14.7.1978) zitiert habe, meinte diese nur, dass die kindergeldstelle an die einkommensteuerhinweise nicht gebunden wäre.
habe auch schon einen steuerberater gefragt, der ist allerdings meiner ansicht.
weißt du hierzu vllt mehr?
Gelten hier die selben Gesetze oder hat die kindergeldstelle wirklich eine eigene rechtssprechung?