Anlieger frei - Besuche auch?

Ist das so kompliziert? Die Garage hat zwei Tore und daneben steht Nachbars Carport, auch für zwei Autos. Es finden also quasi vier Autos nebeneinander überdacht Platz. Wenn man an irgendeiner Stelle der Zufahrt parkt, blockiert man unweigerlich mindestens einem geparkten oder „parkbaren“ Auto die Zufahrt. Auf dem Wendehammer blockiert man niemanden und gewendet werden kann trotzdem auf der Zufahrt.

Marius

Klarer ist es in Österreich: Da heißt es „Anrainer“.

Ich zumindest könnte mit dem Wort „Anrainer“ jetzt gar nichts anfangen…

…äh…d-darf ich auch nochmal was dazu sagen?

Also nochmal - egal ob da jemand jetzt im Wendehammer parkt, obwohl er eine eigene Grageneinfahrt hat oder so…

In der Spielstraße darf nur auf den markierten Flächen geparkt werden. Es hat sich im Dorf so eingebürgert, dass Leute mit dem Auto in diese Straße fahren, um im Wendehammer zu parken und dann mit dem Hund in die Landschaft zu gehen, um ihn da kacken zu lassen (in unserem angenommenen Fall natürlich).

Wenn man die Leute dann anspricht, bekommt man als Antwort, dass sie gerade eine gewisse Dame aus einem Haus besuchen wollten. Damit wären sie dann Besucher und dürfen zumindest die Straße befahren. Die Dame hat selbst einen Hund und ist genauso rücksichtslos wie die „Kacktouristen“. Im Zweifel schützt sie dann die Parker.

Die Frage ist nun: Ich habe gelesen, dass wenn die Bewohnerin auch über einen Fußweg zu erreichen ist und die Besucher auf einer normalen Straße parken können, diese eben die 40 Meter zu Fuß dort hin gehen müssen und die Anliegerstraße gar nicht befahren dürfen. Parken dürfen sie dort erst recht nicht.

Aber die Frage ist: Wo ist das gesetzlich verankert?

Ich zumindest könnte mit dem Wort „Anrainer“ jetzt gar nichts
anfangen…

„Die Anrainerstaaten des Mittelmeeres, der Ostsee“ z.B.

Noch nie gehört?

WDR Serie „Die Anrainer“

Grüße

Hallo,

Kann man von einer Behinderung sprechen, wenn statt dem Wendehammer dann die dahinter liegende Garagen-/Carportzufahrt zum Wenden frei ist?

Mit deiner Begründung könntes du jedes behindernde Parken erlauben. Denn egal wo, es gibt sicherlich immer irgendwo die Möglichkeit, statt wie vorgesehen auf der Straße zu fahren, Privatgrund, und sei es der Rasen des Nachbarn, zu nutzen.

Der nächste, der dann einen Parkplatz sucht, steht auf deiner Einfahrt… denn dass du mit der Nutzung einverstanden bist, hast du ja schon erklärt.

Gruss

Iru

Duden Nr. 7 - Etymologisches Wörterbuch:

(Auszug aus der Erklärung des Begriffes „Rain“)

Rain

„Ackergrenze“… Zu Rain stellt sich das Verb anrainen"angrenzen" (18 Jh.), dazu gebildet Anrainer"Grundstücksnachbar, Anlieger".

Gruss

Iru

Moin,

abgesehen davon: was passiert, wenn da mal ein lkw (umzug
eines nachbarn) wenden muss. soll der auch auf die
garagenzufahrt ausweichen?

Tschüss Garage! *krach*schepper*

SCNR, ;-D
-Efchen

Hallo,

Das mag sicherlich sein, kommt aber auf die Situation an. Wenn
in einem nicht-verkehrsberuhigten Bereich für den Wendehammer
kein Verkehrszeichen das Parken verbietet, ist es im Grunde
doch erlaubt.

Das Parken ist auch dann verboten, wenn es den Verkehr
behindert. Und das liegt beim Parken im Wendehammer - auch
ohne Verkehrszeichen - regelmäßig vor.

und warum war dann der Widerspruch erfolgreich?
Übrigens hatte „Irubis“ zum gleichen Thema schon einmal geschrieben:
„solange das Parken dort nicht explizit verboten ist, kann man Parken.“
Hat sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert, war das gar nicht dein Beitrag oder habe ich etwas missverstanden?

Gruß
Pontius

Hallo,

und warum war dann der Widerspruch erfolgreich?

weil die Ordnungsbehörde den Wendehammer schraffiert hatte. Und schraffiert bedeutet, dass man dort überhaupt nicht fahren - also auch nicht wenden - darf. Somit gab es keine Behinderung und keinen Grund abzuschleppen = Rückzahlung sämtlicher Kosten.

„solange das Parken dort nicht explizit verboten ist, kann man Parken.“

aber auch im Wendehammer ist es ohne Ausschilderung verboten, da es - wie auch der UP beschreibt - eine enge Stelle ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Parkt dort jemand, muss man, um vorbei zu kommen, über Privatgrund fahren. Wenn das keine Verkehrsbehinderung ist.

Gruss

Iru

Ist das so kompliziert?

genau das frage ich mich ehrlich gesagt auch gerade!

Die Garage hat zwei Tore und daneben
steht Nachbars Carport, auch für zwei Autos. Es finden also
quasi vier Autos nebeneinander überdacht Platz. Wenn man an
irgendeiner Stelle der Zufahrt parkt, blockiert man
unweigerlich mindestens einem geparkten oder „parkbaren“ Auto
die Zufahrt.

wenn der eigentümer/mieter vor seiner garage parkt, behindert er sich höchstens selbst. vor fremden garagen hat keiner was zu suchen. also sehe ich da kein problem.

Auf dem Wendehammer blockiert man niemanden und
gewendet werden kann trotzdem auf der Zufahrt.

das mag für die geneigte nachbarschaft auch alles in bester ordnung sein. aber: die garageneinfahrten sind vermutlich privatgrundstück? ergo könnte evt. der eigentümer was dagegen haben, wenn dort gewendet wird. man stelle sich nur mal einen großen, richtig schweren lkw vor, der deine idee auch wirklich umsetzt. dann haben die garagennutzer plötzlich gewaltige „spurrillen“ oder wenigstens deutliche reifenspuren auf dem hellen pflaster in der einfahrt. ich glaube, da hätten sie dann auch was dagegen…

egal wie: ohne erlaubnis hat imho niemand was auf dem privatgrundstück zu suchen. der wendehammer ist (wie es der name schon sagt) zum wenden gedacht - und nicht zum parken. sonst würde das ding wohl auch eher parkhammer heißen, nicht wahr?

abgesehen davon ist die argumentation absolut blödsinnig, dass man nicht vor der eigenen garage parken kann (weil man dann ja umparken müsste, wenn man den hinteren wagen nutzen will) und deshalb an einer stelle parken muss, an der es nicht erlaubt ist. wenn man schon nicht die eigene einfahrt zuparken will, dann muss man eben etwas weiter laufen…

wo nicht geparkt werden darf, darf eben nicht geparkt werden.

2 „Gefällt mir“

und warum war dann der Widerspruch erfolgreich?

weil die Ordnungsbehörde den Wendehammer schraffiert hatte.
Und schraffiert bedeutet, dass man dort überhaupt nicht fahren

  • also auch nicht wenden - darf. Somit gab es keine
    Behinderung und keinen Grund abzuschleppen = Rückzahlung
    sämtlicher Kosten.

Und dass man ein Verbot nicht beachtet hat, wurde nicht geahndet?

„solange das Parken dort nicht explizit verboten ist, kann man Parken.“

aber auch im Wendehammer ist es ohne Ausschilderung verboten,
da es - wie auch der UP beschreibt - eine enge Stelle ist (§
12 Abs. 1 Nr. 1 StVO). Parkt dort jemand, muss man, um vorbei
zu kommen, über Privatgrund fahren. Wenn das keine
Verkehrsbehinderung ist.

Das war nicht meine Meinung, sondern ich habe nur „Irubis“ zitiert.

Hallo,

Und dass man ein Verbot nicht beachtet hat, wurde nicht
geahndet?

nein. Da das gesamte Verfahren verwaltungsrechtlich von Seiten des Ordnungsamtes eher dilettantisch bis rechtswidrig angegangen wurde, haben sie nach dem Widerspruch komplett zurückgezuckt.

Das war nicht meine Meinung, sondern ich habe nur „Irubis“
zitiert.

na ja… und Irubis versucht, Unklarheiten zu beseitigen :smile:

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“

hi

Beuscher haben auf der Strasse sowieso nichts verloren - schon gar nicht im Wendehammer

scnr

S.

Guten Morgen,

wenn der eigentümer/mieter vor seiner garage parkt, behindert
er sich höchstens selbst. vor fremden garagen hat keiner was
zu suchen. also sehe ich da kein problem.

das mag für die geneigte nachbarschaft auch alles in bester
ordnung sein. aber: die garageneinfahrten sind vermutlich
privatgrundstück? ergo könnte evt. der eigentümer was dagegen
haben, wenn dort gewendet wird.

Eigentümer sind wir und wir haben nichts dagegen…

man stelle sich nur mal einen
großen, richtig schweren lkw vor, der deine idee auch wirklich
umsetzt. dann haben die garagennutzer plötzlich gewaltige
„spurrillen“ oder wenigstens deutliche reifenspuren auf dem
hellen pflaster in der einfahrt. ich glaube, da hätten sie
dann auch was dagegen…

Und ich glaube - garantiere, dass solch ein LKW sowieso weder auf dem Wendehammer noch auf der Zufahrt ausreichent Platz zum Wenden hat. Das größte, was an LKWs soweit fährt, ist der Heizöltanklaster und der fährt dann eben rückwärts wieder weg, weil es zum Wenden so oder so zu eng ist…

egal wie: ohne erlaubnis hat imho niemand was auf dem
privatgrundstück zu suchen.

Dazu müsste man es erst einmal als Privatgrundstück erkennen können. Da kein Schild o.ä. darauf hinweist, weiß es eh niemand.

abgesehen davon ist die argumentation absolut blödsinnig, dass
man nicht vor der eigenen garage parken kann (weil man dann ja
umparken müsste, wenn man den hinteren wagen nutzen will) und
deshalb an einer stelle parken muss, an der es nicht erlaubt
ist.

Wenn ein Haushalt aus 3 Personen besteht, kommt es aber zwangsweise des Öfteren vor, dass jemand den anderen mit seinem Auto behindert und das ist auf Dauer nervig und zeitraubend, immer erst des anderen Auto beiseite zu fahren.

wenn man schon nicht die eigene einfahrt zuparken will,
dann muss man eben etwas weiter laufen…

„Etwas“ ist gut… Die nächste Parkmöglichkeit wäre 500 m entfernt. Ich kenne niemanden, der freiwillig vermeidbarerweise erst 5 Minuten zum Auto läuft, bevor es losgehen kann…

Gruß, Marius

Eigentümer sind wir und wir haben nichts dagegen…

und woher weiß das der wendende ortsfremde?

Und ich glaube - garantiere, dass solch ein LKW sowieso weder
auf dem Wendehammer noch auf der Zufahrt ausreichent Platz zum
Wenden hat. Das größte, was an LKWs soweit fährt, ist der
Heizöltanklaster und der fährt dann eben rückwärts wieder weg,
weil es zum Wenden so oder so zu eng ist…

schon mal an die feuerwehr gedacht?

ohne alle weiteren einzelfälle aufzählen zu wollen - was ist mit evt. entstehenden schäden wenn der platz eben nicht reicht?

Wenn ein Haushalt aus 3 Personen besteht, kommt es aber
zwangsweise des Öfteren vor, dass jemand den anderen mit
seinem Auto behindert und das ist auf Dauer nervig und
zeitraubend, immer erst des anderen Auto beiseite zu fahren.

wenn jeder ein auto braucht, dann ist das eben so. man könnte ja noch einen richtigen parkplatz anmieten. aber die eigene bequemlichkeit geht scheinbar vor vorschriften…

„Etwas“ ist gut… Die nächste Parkmöglichkeit wäre 500 m
entfernt. Ich kenne niemanden, der freiwillig
vermeidbarerweise erst 5 Minuten zum Auto läuft, bevor es
losgehen kann…

das entscheidende wort ist hier „vermeidbarerweise“. die parkmöglichkeit wäre die eigene einfahrt und nicht der wendehammer. wenn einem die eigene einfahrt nicht bequem genug ist, dann muss man eben laufen.

ende der diskussion, da keine einsicht zu erwarten ist!

2 „Gefällt mir“

Moin,

Ich kenne niemanden, der freiwillig
vermeidbarerweise erst 5 Minuten zum Auto läuft, bevor es
losgehen kann…

Eben - so sind viele Menschen leider. Erstmal „ich“, dann die anderen. Dann wird hat einfach mal da geparkt, wo man eigentlich nicht parken darf, nur weil man nicht mal ein paar Schritte mehr laufen muss. Und, nein, ich bezihe mich jetzt nicht auf Deine 500m, sondern auf die alltäglichen 50m bis 100m, die ich tagtäglich sehe…

SCNR,
-Efchen

2 „Gefällt mir“

Angenommen eine Verkehrsberuhigte Zone ist zusätzlich
beschildert mit dem Zeichen Durchfahrt verboten, Anlieger
frei.

In der Zone (Spielstraße) ist parken nur in den dafür
vorgesehenen Parkplätzen erlaubt. Eine Bewohnerin bekommt
mehrmals täglich von einer Freundin Besuch. Die parkt im
Wendehammer. Das Haus ist auch zu Fuß Über einen Kleinen Weg
um die Ecke zu erreichen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 358/91 - (OWi) 147/91
Das Zusatzschild nach § 41 Abs. 2 S. 5 StVO „ausgenommen Anwohner“ oder „Anwohner frei“ hat dieselbe Bedeutung, wie das Zusatzschild „Anlieger frei“. Dieses Zusatzschild gestattet nicht nur den Anliegern, die in rechtlicher Beziehung zu dem im Sperrbereich gelegenen Grundstück stehen, das Befahren der gesperrten Straße, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Es ist zulässig, eine im Sperrbereich gelegene Gaststätte aufzusuchen. Es ist hingegen untersagt, anschließend während eines Zeitraums in dem Sperrbereich zu parken, in dem ein außerhalb des Sperrbereichs gelegenes Gelände aufgesucht wird. Zwar ist es nicht geboten, den Sperrbereich nach befugter Benutzung auf dem kürzesten Wege zu verlassen. Auch ist ein kürzerer Halt bei Gelegenheit der Rückfahrt nicht untersagt. Nicht erlaubt ist es indessen, nach ursprünglich befugter Benutzung des Sperrbereiches dort weiterhin nicht unerhebliche Zeit zu parken.

Wenn das Grundstück im Anliegerbereich liegt, dann darf für die Dauer des Besuchs der Besucher auf den gekennzeichneten Flächen parken. Ist der Wendehammer gekennzeichnet???

Frage: darf die Besucherin hier so oft parken wie sie will?
Auch wenn die Besuchte über den Fußweg zu erreichen wäre und
die Besucherin auf einer normaleStraße parken könnte?

Grundsätzlich ist ja jedes Haus/Grundstück auch erreichbar, wenn man außerhalb der Anliegerzone parkt. Das ist aber egal.
Es kommt darauf an, ob das besuchte Haus zu der Anliegerstraße gehört oder nicht.

Welchen Weg die Anliegerin als Besucher eines Anwohners benutzt bleibt ihr überlassen.
Aber sie kann nicht „wild“ parken, - sondern nur dort, wo es durch Verkehrszeichen vorgegeben ist.
Wenn der Wendehammer zugeparkt wird, so dass andere rangieren müssen um ihr Fahrzeug ungehindert am öffentlichen Strassenverkehr bewegen zu können, ist das widerrechtliches Parken mit Behinderung. Polizei rufen und es ist schnell vorbei…-

Hallo,
Anlieger sind Leute, die in der Strasse ein Anliegen haben. Anlieger sind zum Beispiel Heizungsdienste oder Besucher. Wohnen koennen die ueberall sonst.
Gruss Helmut