Anlieger im Sinne der Straßenreinigungssatzung

Hallo,

um Geld zu sparen, versucht die Kommune mit allen möglichen Tricks, die Einwohner für die Straßenreinigung und den Winterdienst zu verpflichten.

In der bisherigen Rechtssprechung ist es so, dass ich als Grundstücksanlieger lt. Satzung für best. Reinigungsarbeiten und den Winterdienst herangezogen werden kann. Aber in meinem Fall ist es so, dass es das bisherige Grundstück, was eigentlich Anlieger war, nicht mehr gibt. Daraus wurde eine Wohngebiet mit einer Privatstraße, die einen eigenen Namen hat und für den Bau und deren Unterhaltung die Grundstückeigentümer die Kosten tragen.

Die Stadt kommt nun mit dem Dreh, dass die Privatstraße als Flurstück an die Hauptstraße grenzt und wir dadurch trotzdem Anlieger im Sinne der Stadtreinigungssatzung sind.

Wer kann mir einen Hinweis geben, ob man mit Flurstücken zum Anlieger wird oder nicht.

Hallo,

ich habe nicht wirklich verstanden, wie es vor Ort aussieht. Allgemein sind Eigentümer der Grundstücke, die an die Straße grenzen und durch diese erschlossen sind (d. h. dass eine Zugangsmöglichkeit gegeben ist oder geschaffen werden kann) zur Reinigung verpflichtet. Bitte mal in der örtlichen Straßenreinigungssathung nachsehen, dort müßte es eigentlich so stehen. Rechtsgrundlage sind die Straßenreinigungsgesetze der Länder, hier NRW.

Gruß