Hallo Renaux,
die Stadt Bremerhaven hat sich nun wieder gemeldet und von einem Beitragserlass abgesehen.
Hier wird vom Straßenausbaubeitragsrecht und vom Erschließungsbeitragsrecht gesprochen.
Fakt ist, die Stadt hat sich in der Erschließungsbeitragssatzung für eine so genannte Eckgrundstücksvergünstigung entschieden. In der Straßenausbaubeitragssatzung ist diese Vergünstigung jedoch nicht vorgesehen.
Für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist es nicht zulässig eine allgemeine und undifferenzierte Eckgrundstücksvergünstigung zu Lasten anderer Beitragspflichtigen in die Satzung mit aufzunehen.(OVG Münster Urteil vom 21.04.1975, II A 769/72).
Weiterhin wird auf Vorteil einer verbesserten Straße aus Sicht des einfachen Anliegers sowie für Eckgrundstücke eingegangen.
Zu guter letzt wird nachgefragt ob der Widerspruch aufrecht gehalten werden soll, ansonsten wird nach 2 Wochenfrist ein „kostenpflichtiger“ Widerspruchsbescheid zugesandt.
Ich denke, hier geben wir dann langsam auf. Warum sollten wir da noch Geld hinterherwerfen…
Was mich allerdings ärgert, die Stadt ist zu blö…
auf meine Mails einzugehen.
Angeschrieben wurde in dieser Sache nur meine Schwägerin. Dabei handelt es sich bei den Grundstückseigentümern um eine Erbengemeinschaft. Ein Teil wohnhaft in Bremerhaven, der andere Teil in Schleswig-Holstein.Per Mail hatte ich darauf hingewiesen, dass doch beide Parteien über die Entscheidung des Widerspruchs Bescheid bekommen sollten. Hier kommt nur die Post in Bremerhaven an… ist schon seltsam…
Meines Erachtens ist dies ein Verfahrensfehler der Behörde. Aber da wollen wir mal drüber hinwegsehen, bei dem was wir schon alles mit den Bremerhavner Behörden erlebt haben.
Über eine kurze Antwort wäre ich dankbar.
Danke und Tschüß und Gruß aus Schleswig-Holstein
w.m.
Hallo,
Grundlage für den Beitragsbescheid für die Straßensanierung
ist das „Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz
(BremGebBeitrG)“ und das „Straßenbaubeitragsortsgesetz“ für
Bremerhaven.
Leider habe ich darin keine Regelung gefunden, dass
Grundstücke, die an mehreren Straßen angrenzen, für jede
Straße nur einen geminderten Beitrag zu leisten haben. In
entsprechenden Satzungen anderer Gemeinden ist eine Minderung
um ein Drittel nicht selten von vornherein geregelt.
Daher ist nur noch möglich, b i n n e n 4 Wochen (!!!) nach
Erhalt des Bescheides dagegen mündlich oder schriftlich
Widerspruch zu erheben (Begründung: die Verhältnismässigkeit -
„Äquivalenzprinzip“- ist nicht gewahrt) und nach § 25
BremGebBeitrG den Erlass von einem Drittel des Beitrages zu
beantragen.
Dabei unterstelle ich, dass die doppelte Belastung des
Grundstücks für Haupt- u. Nebenstraße nicht den tatsächlichen
wirtschaftlichen Vorteilen entspricht, wenn z. B. das
Grundstück nicht in gleich große bebaubare Grundstücke
ortsüblicher Größe teilbar ist.
Weitergehende Betrachtungen ohne konkrete Angaben über Größe
u. Lage des Grundstücks sind leider nicht möglich. Auf offen
gebliebene Fragen gehe ich gern noch ein.
Gruß
Renaux