Hallo Sebastian,
was meinst du denn bitte aus dem Ruder laufen?
ich meine damit Situationen, wo etwas, was aus der Sicht des Unternehmers noch als „Krisenmanagement“ betrachtet wird, aus der Sicht der Behörden bereits als „Unzuverlässigkeit“ angesehen wird (z.B. wenn man sich in einer Krisensituation ausschließlich um Akquisition und Eintreiben alter Forderungen kümmert und darüber über längere Zeit nicht zum Ausfüllen von Intrastat-Meldungen und ähnlichen administrativen Verzierungen kommt).
Unter bestimmten Umständen kann bei „Unzuverlässigkeit“ die Ausübung des Gewerbes in zwei Stufen untersagt werden: (1) die Ausübung des bestehenden Gewerbes und (2) die Ausübung jeglichen Gewerbes.
Wie und wann genau diese Maßnahme erfolgen kann, bitte ich ins Rechtsbrett weiterzugeben, weil das, was ich Dir dazu sagen kann, bloß Schwafel wäre.
Im Notfall kann ich meine Gewerbe sicher noch ändern?
Klar. Jederzeit erweiterbar. Heute hatte ich einen selbständigen „Finanzberater“ auf dem Tisch, der einmal im Sinn des Vertriebs von Geschenkartikeln, ein weiteres Mal im Sinn einer Hundeschule und jetzt im Sinn des Handels mit Tierfuttermitteln erweitert hat. Sein Gewerbe heißt jetzt „Finanzdienstleistungen aller Art, soweit diese nicht einer besonderen Erlaubnis bedürfen, Vertrieb von Geschenkartikeln, Hundeschule und Handel mit Tierfuttermitteln“.
Normalerweise verwendet man - abgesehen von den Angaben der Häufigkeit „oft - regelmäßig - selten“ - solche Formulierungen wie Du. Das hängt damit zusammen, dass man in einer optimistischen Aufbauphase an die Geschichte mit einer möglichen künftigen Untersagung nicht so denkt. Wenn Du aber ziemlich genau einschränken kannst, womit Du handelst, kostet es bloß nochmal die verschmerzbare Verwaltungsgebühr, wenn Du das später erweiterst.
Vielleicht sinnvoll, die Vollblut-Rechtsverdreher im Jurabrett zu befragen, was genau es mit dem Risiko einer Untersagung der Ausübung eines Gewerbes auf sich hat.
Schöne Grüße
MM