angenommen jemand meldet eine andere Person ohne deren wissen bei einer kostenpflichtigen online Singlebörse an, welche Möglichkeiten hätte man, sich dagegen wehren ?
Es könnte mittlerweile so sein, das der Betreiber bereits Mahungen per email und eventuell eine Mahnung per Brief geschrieben hat.
Viele Onlinedienste bieten die Funktion „Passwort vergessen“ an, mit Hilfe dieser man in diesem Fall an die Zugansdaten kommen könnte, da der Anmelder vielleicht die email Adresse der geschädigten eingetragen hat.
Leider habe ich in Sachen „Recht“ nicht viel Erfahrung. Mir würde spontan einfallen, nach IP, Datum und Uhrzeit der Anmeldung zu fragen, um erkennen zu können, wann die Anmeldung überhaupt erfolgt ist und schriftlich die Angelegenheit zu erläutern. Es ist aber zu erwarten, das es den Betreibern eher egal ist, wie es zu Anmeldung gekommen ist, oder ?
Würde es bei diesem Beispiel überhaupt Sinn manchen, irgend was zu versuchen, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestehen würde, da die betreffende Person vielleicht alleinerziehend ist und jeden Cent drei mal umdrehen muss ?
Es könnte sich z.B. um einen Betrag von 70€-80€ handeln, was aber schon viel Geld ist, falls der oben genannten „Zustand“ zutreffen sollte.
Über Tipps oder Ideen würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon mal vorab für das Interesse an diesem Beitrag !
es ist Sache des Online-Dienstes, zu beweisen, daß Du Dich persönlich bei ihnen angemeldet hast. Wenn Du das nicht getan hast, kannst Du Dich beruhigt zurücklehnen und abwarten, was passiert.
Vielleicht könntest Du eine Email schreiben, daß Dich jemand anderes angemeldet haben muß. Mehr aber würde ich nicht tun. Falls ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, mußt Du natürlich Widerspruch einlegen. Erst recht vor Gericht müsste eben auch bewiesen werden, daß Du Dich persönlich angemeldet hast.
Das ganze ohne Gericht zu regeln wäre aus den genannten Umständen erwünschenswerter.
Wäre es nicht besser anstelle der email schriftlich (per Einschreiben) die Sache zu erklären und eindeutig zu sagen, das keinerlei Anmeldung durch die genannte Person erfolgt ist ?
Oder könnte das ganze dann gegen einen genutzt werden ?
in so einem Fall könnte (muss aber nicht) die betreffende Person der Singlebörse schriftlich (am besten per Einschreiben) den Sachverhalt erklären und jede Zahlung verweigern.
Wenn die Singlebörse sich auf nichts einlassen möchte (was zu erwarten ist) braucht die betreffende Person nicht weiter zu reagieren bevor ein Mahnbescheid vom Gericht kommt. Auch auf weitere Mahnungen von der Singlebörse oder eventuell Inkassounternehmen braucht die betreffende Person nicht mehr zu reagieren. Einfach schreiben lassen und abwarten.
Erst wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommt, müsste die betreffende Person reagieren und diesem Mahnbescheid bei Gericht widersprechen.
Dann müsste die Singlebörse sich entscheiden ob sie klagt oder nicht. Diese Entscheidung könnte durch das anfangs erwähnte Einschreiben beeinflusst werden.
Sollte die Singlebörse sich zu einer Klage entscheiden, müsste das Unternehmen beweisen dass die betreffende Person sich selber angemeldet hat. Da dies aber unter den genannten Umständen nicht der Fall war, könnte das Unternehmen dafür keinen Beweis haben.
Wenn das die Singlebörse sich zu einer Klage entschließt, könnte die betreffende Person (sofern das Einkommen gering genug ist) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und einen Anwalt aufsuchen. In diesem Fall hätte die betreffende Person keine Kosten für den Anwalt und für den Prozess zu zahlen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dies hängt aber vom Einkommen der betreffenden Person ab.
Falls die Anmeldung vom gleichen Haushalt erfolgt ist, was durchaus sein könnte, da ein PC gemeinsam genutzt wurde, hätte man sicher schlechte Karten, falls es zu Prüfung der IP kommen sollte ?
Falls die Anmeldung vom gleichen Haushalt erfolgt ist, was durchaus sein könnte,
in diesem Fall kann keiner realistisch schätzen wie die Chancen für die betreffende Person stehen würden. Wenn der Fall von einem Richter entschieden würde, käme es darauf an, ob der Richter der betroffenen Person glauben würde, oder ob er deren Aussage nur als Schutzbehauptung einstufen würde.
Hier und jetzt darüber zu spekulieren, wem ein Richter warum was glaubt, währe in etwa das gleiche als wenn man eine Münze wirft und hofft, dass diese auf der richtigen Seite liegen bleibt.
Falls die Anmeldung vom gleichen Haushalt erfolgt ist, was durchaus sein könnte,
in diesem Fall kann keiner realistisch schätzen wie die
Chancen für die betreffende Person stehen würden.
Ok, das ist verständlich.
Ein Schreiben wird demnächst versendet werden.
Die betroffene Internetseite ist recht bekannt im Internet und wurde schon bei einer TV Sendung genannt, die sich mit solchen Sachen beschäftigt. Daher weiß ich, das man auf Schreiben keine Antwort erhalten wird.
Wie wäre deshalb ein Satz der Art: " Sollte nach 7 Tagen keine Antwort von Ihnen erfolgen, gilt der Widerspruch mit den genannten Punkten als akzeptiert"
Könnte man so was machen bzw. hätte man was davon ?