Ist es für jemanden, der eine freie Autorentätigkeit mit geringfügigem Einkommen neben seiner Lehrtätigkeit ausübt und der wenige Ausgaben dem gegenüberzustellen hat, überhaupt sinnvoll, ein Gewerbe anzumelden?
Um diese Frage beantworten zu können, gibt es irgendwelche Kriterien, nach denen man seine Überlegungen richten kann?
Ich dachte, man könne bei einer Autorentätigkeit als freiberufliche Tätigkeit wählen, ob diese als Gewerbe angemeldet wird oder nicht. Daher die Frage nach der Sinnhaftigkeit und nach welchen Kriterien sich hier am besten zu richten ist.
Ich habe jetzt noch keinen kennengelernt, der in solchen Fällen
unbedingt ein gewerbe draus machen wollte:
Gewerbesteuer, Zwangsmitgliedschaft in der IHK…
Ich weiss jetzt aber nicht, ob es bei der freiberuflichen Tätigkeit
eventuell noch ein paar Fallstricke geben kann.
seit wann wirkt Gewerberecht als Basis für Steuern
Hi !
gewerbe draus machen wollte:
Gewerbesteuer, Zwangsmitgliedschaft in der IHK…
seit wann wirkt die Gewerbeanmeldung sich denn auf das Steuerrecht aus?
Nur weil das eine Rechtsgebiet (Gewerberecht) das eine verbietet oder erlaubt, ist doch ein anderer Rechtsgebiet (Steuerrecht) nicht an diese Regelungen gebunden. Es wird noch immer im Einkommensteuergesetz festgelegt, ob es sich um Einkünfte nach § 15 EStG oder nach § 18 EStG handelt.
Habe ich das geschrieben, dass sich die Gewerbeanmeldung auf das
Steuerrecht auswirkt?
Nein.
M.E. wäre es sinvoller, wenn die moderatoren ihre Zeit damit
verschwenden würden, die Anfragen der Nutzer zu beantworten,
anstatt schwachsinnige gegenfragen zu stellen.
Hallo,
als Autor brauchts gar kein Gewerbe anmelden da dies unter freiberuflicher Tätigkeit fällt. Hier reicht das Anmelden beim Finanzamt wegen Bemessung der Einkommenssteuer.
Meldest Du die Tätigkeit nicht an dann machst Du dich in jedem Fall der Schwarzarbeit strafbar
Meldest Du die Tätigkeit nicht an dann machst Du dich in jedem
Fall der Schwarzarbeit strafbar
Hiermit beziehst du dich sicherlich auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/_…
da die übrigen Nummern des Absatz 1 für das hier gewählte Beispiel eines „Autors“ nicht zutreffen.
Dort heißt es allerdings, „auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflichten“. Zu diesen Pflichten zählt aber nicht die „steuerliche Anmeldung“ nach § 138 Abs. 1 Satz 3 iVm Abs. 3 AO, da diese sicht nicht aus Leistungen ergibt.