Hallo,
angenommen ein Student möchte als Verkaufshilfe auf einem Wochenmarkt arbeiten, jedoch unregelmäßig abwechselnd an 2 Ständen arbeiten, je nachdem, wo not am Mann ist; teilweise eventuell auch mal ein paar Wochen oder nur eine Woche bei keinem Stand, da niemand benötigt wird.
Angenommen man würde 1x wöchentlich 6 bzw 8 Std arbeiten und man würde pro Woche ca 30-50 Euro verdienen (je nach Stand):
Wie sieht es mit der Anmeldung aus? Müsste sich dieser Student darum kümmern oder darf er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das erledigt? Ist eine Anmeldung überhaupt nötig (wie sieht diese aus und welche Konsequenzen hat das eigentlich für den Arbeitsgeber?)
Ist gegen den fliegenden Wechsel zwischen den Ständen etwas einzuwenden? Was ist zu beachten?
Vielen Dank für Ratschläge!
Ergänzung: Der Lohn soll jeweils bar ausgezahlt werden.
Hallo
Sieht nach ganz normaler Arbeit auf Abruf aus. Der AG hat die Anmelsung vorzunehmen.
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10776/DE/2__AG/nav…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10776/DE/2 AG/navNode.html? nnn=true)
Daß der AN an unterschiedlichen Ständen arbeitet, ist dabei schnurz.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
aber wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer Student ist, nur 1x wöchentlich (manchmal vielleicht nur 2x monatlich) arbeitet, also nicht mehr als 50 Tage im Jahr, und pro Monat nur 200 Euro verdinen kann maximal (bei einer Arbeitszeit von je 6-8 Std)?
Ich hab irgendwas gelesen, dass unter diesen Umständen keine Pauschalen gezahlt werden müssen und somit auch keine Anmeldung erforderlich wäre.
Kann das jemand bestätigen?
Falls das etwas beiträgt: Der Student ist unter 25 Jahre alt, d.h. über die Eltern versichert.
Hallo
Das wäre eine kurzfristige Beschäftigung.
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/DE/2__AG/1a_…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/DE/2 AG/1a kurzfristige_20Besch_C3_A4ftigung/Navigationsknoten.html?__nnn=true)
Anmelden muß man die AN natürlich trotzdem.
Gruß,
LeoLo
Wie sieht es denn aus,wenn der eine Arbeitgeber den Arbeitnehmer als geringfügige Beschäftigung anmeldet und der andere Arbeitgeber will sich nur ein „paar Mal“ den Arbeitnehmer sozusagen „ausleihen“. Als was müsste dieser die Arbeitskraft dann anmelden?
Hallo
„Ausleihen“ jibbet nich’ 
Der Schilderung zufolge müsste der andere AG den AN dann eben als kurzfristig Beschäftigten bei sich anmelden, wenn er ihn nur gelegentlich einmal braucht (bis 50 Tage/Jahr).
Gruß,
LeoLo
Dann wäre es wahrscheinlich sinnvoller, bei beiden einen kurzfristiger Minijob anzumelden, oder? Allerdings, soweit ich weiß, müsste man dann als Student in die Steuerklasse 6 wechseln und dann müsste man was vom Lohn abdrücken, oder nicht?
Oder kann der Arbeitgeber dann die Steuern (oder was da gezahlt werden muss) übernehmen und kriegt es zurück? Es wird ja maximal 200 Euro im Monat verdient.
Ich kann es nochmal kurz fassen, worum es geht:
- 2 Arbeitgeber
- Student unter 25 möchte an maximal 50 Tagen arbeiten; verdient nur 200 Euro maximal
- bei Arbeitgeber 1 ist er die meiste Zeit beschäftigt (sagen wir 30 Tage), bei dem anderen 10
Wie kommen nun Arbeitgeber und Arbeitnehmer am besten weg? Für so einen niedrigen Lohn lohnt sich ein großer Aufwand nämlich nicht - meine Meinung.
Mein Vorschlag wäre
- bei beiden einen kurzfristiger Minijob anmelden
- darauf achten, dass bei beiden zusammen nie mehr als 50 Tage gearbeitet wird
Aber wie sieht es dann mit Abgaben seitens des AG/AN aus?