Hallo Mario,
Frage 1: Firma A muss nun seine Forderungen anmelden; geht das
Formlos oder gibt es vielleicht einen Vordruck?
Es gibt Vordrucke, die man durch den Insolvenzverwalter erhält. Eine Anmeldung ist aber auch gültig, wenn sie formlos geschieht, solange alle notwendigen Angaben und Belege enthalten und beigefügt sind. Der Vordruck erleichtert dem Verwalter nur ungemein das Leben.
Frage 2: Da Firma A der Firma B jeden Monat eine Rechnung
schickt, ist die Frage, was mit den nächsten Monaten ist; soll
Firma A die Rechnungen gleich an den Insolvenzverwalter
schicken? Kann er überhaupt noch Rechnungen stellen? Wenn ja:
muss Firma A jeden Monat neu seine Forderungen an den
Insolvenzverwalter stellen?
Den Insolvenzverwalter fragen, ob er gemäß § 103 InsO die Erfüllung des Vertrags wählt. Dem wird er regelmäßig nur dann zustimmen, wenn er einen Betrieb fortführt. Und den Verwalter nicht mit Rechnungen zuschütten, die legt er im besten Falle einfach ab.
Man kann im Insolvenzverfahren nicht nur die aufgelaufenen Rückstände anmelden - wird der Schuldner vertragsbrüchig, weil der Vertrag nicht mehr weiter erfüllt wird, kann der geschädigte Vertrgaspartner den entgangenen Gewinn als Schadenersatz zur Tabelle anmelden, gerechnet bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Die Anmeldung sollte man frühzeitig machen, weil man nach Überschreiten einer im Eröffnungsbeschluss genannten Anmeldefrist eine Gerichtsbgebühr für nachträgliche Anmeldungen zahlen muss, in Niedersachsen sind das € 15,00. Jeden Monat eine Rechnung schicken und diesen Betrag nachmelden würde also sehr teuer (und der Verwalter schießt einen irgendwann an, weil er damit sauviel Arbeit hat). Also den gesamten Schaden gleich am Anfang anmelden. Zur Taktik: Wenn man zuviel anmeldet und später reduziert, fallen die Gerichtskosten nicht an. So machen das die Krankenkassen, melden € 50.000,00 an, das wird vom Verwalter bestritten, und sobald sie ihren Verlust genau kennen, reduzieren sie (zuletzt bei uns auf etwa € 200,00
.
Frage 3: Wir Firma A automatisch vom Insolvenzverwalter über
den Ausgang der Verhandlungen informiert?
Kommt auf den Verwalter an, eine Informationspflicht besteht nicht. Der Gläubiger hat nur Anspruch darauf, ins Gericht zu gehen und die Akte einzusehen. Einige Verwalter informieren aber von sich aus.
Wenn man noch nichts mitbekommen hat, sollte man herausbekommen, wer Verwalter ist. Vielleicht ist ein Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet?
Gruß,
Oskar