das Beispiel: „Fruits & More, Inh. Max Mustermann“ wäre das klassische Beispiel für die Bezeichnung eines Gewerbebetriebes, die sich aus Etablissementsbezeichnung zuzüglich Vor- und Zuname zusammensetzt und nicht eingetragen werden muss.
Als Firmenbezeichnung würde es lauten: „Fruits & More e.K.“ und das wiederum müßte eingetragen werden, allerdings mit allen Rechten und Pflichten des Kaufmanns, doppelte Buchführung und und und.
du mußt das Problem des Firmennamens von dem der Rechtsform trennen. Die Aufgabe des Handelsregisters ist mehr Gläubigerschutz als Schutz des Firmennamens. Ich bin mir noch nicht einmal sicher, ob es überhaupt möglich ist, sich als Einzelhandelskaufmann nur mit dem Firmennamen in Handelsregister eintragen zu lassen. Falls ja, wäre diese Eintragung aber nur deklaratorisch und nicht konstitutiv, hätte also im Ergebnis wenig Bedeutung. Eine Pflicht sich eintragen zu lassen entsteht erst in dem Moment, in dem eine juristisch oder quasi-juristische Person gründen willst (GmbH,Ltd, OHG usw…)
mfg astrachan
-1- Als Verzeichnis der Kaufleute in einem Amtsgerichtsbezirk, dient das Handelsregister dem Gutglaubensschutz, geschützt wird der Glaube des Dritten an den positiven Inhalt des Handelsregisters.
-2- Als Nichtkaufmann ist man nicht verpflichtet sich eintragen zu lassen, man ist aber dazu berechtigt. Macht man von der Möglichkeit der Eintragung Gebrauch, erlangt man mit dieser konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft, man unterliegt also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB. Als Kaufmann , d.h. wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist man als Inhaber, ob man will oder nicht, bereits per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (=bestätigende) Wirkung.
-3- Im Ergebnis ist die Eintragung natürlich nicht ohne Bedeutung, denn fortan muss der Kaufmann mit den Rechten und Pflichten des Kaufmanns leben, z.B. doppelte Buchführung und und und… Was den Namensschutz angeht, so wird bei Eintragung sichergestellt, dass im gleichen Amtsgerichtsbezirk kein weiterer Kaufmann mit gleichem Namen eingetragen ist.
-4- Die Pflicht zur Eintragung ergibt sich bei Kaufleuten aus dem Gesetz §§ 1-7 HGB, bei Gewerbetreibenden durch freiwillige Eintragung oder bei Überschreitung gewisser Rahmenbedingungen gemäß § 141 AO (Umsatz, Gewinn, Wirtschaftswert).