Anmietung eines Tagungsraums

Hi !

Hier liegen nach der Sachverhaltsdarstellung zweierlei Arten von Aufwand vor. Zum einen handelt es sich um die Anmietung von Räumen. Für diese sieht das Gesetz keine Abzugsbeschränkung vor. Dieser Aufwand kann in voller Höhe geltend gemacht werden.

Bei der Darreichung der Getränke könnte es sich um eine Bewirtung handeln. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um dieselbe Quelle, die auch im folgenden Beitrag zitiert wird:

/t/bewirtungskosten-im-haus-voll-abzugsfaehig/4788741/8

BARUL76

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