Bewirtungskosten in den eigenen Geschäftsräumen
Hi !
Ich gehe mal davon aus, dass mit „Im Haus“ nicht wie bisher im Thread angenommen die Beköstigung im Rahmen einer privaten Party „zu Hause“ sondern die Beköstigung von Geschäftspartnern in den eigenen betrieblichen Räumen gemeint ist.
Als Bewirtungen sind Einladungen zur Einnahme von Speisen, Getränken und/oder sonstigen Genussmitteln anzusehen. Der Begriff der Bewirtung setzt voraus, dass die Einnahme von Speisen, Getränken und Genussmitteln den Hauptgegenstand der Leistung bilden. Werden Speisen und Getränke nur als Nebenleistung gereicht (sog. Aufmerksamkeiten), wie es häufig bei Kongressen in den Pausen vorkommt, liegt keine Bewirtung vor.
Es ist also genau zu prüfen, welche Bedeutung dem Reichen von Speis und Trank für die jeweilige Veranstaltung zukommt. Sollte es sich nach diesen Kriterien nicht um eine Bewirtung handeln, sind die Kosten voll abzugsfähig und auch die Aufzeichnungspflichten gelten nicht. Es empfiehlt sich dennoch eine Liste der Anwesenden aber auch ein Ablaufprogramm der Veranstaltung bereit zu halten. Dies könnte den geschäftlichen Anlass untermauern.
Sollte eine Bewirtung vorliegen, gilt die bereits angesprochene Abzugsbeschränkung (30%).
BARUL76
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