Bewirtungskosten 'im Haus' - voll abzugsfähig?

Hallo,

angenommen ein Unternehmer bestellt für eine Bewirtung IM HAUS für div. Kunden, Lieferanten etc. Brötchen Canapès etc.
Müssten diese Bewirtungskosten dann zu 30% bzw. 70% aufgeteilt werden oder wären diese vollabzugsfähig??

Danke für eure Meinungen!

Darla

Hallo,

angenommen ein Unternehmer bestellt für eine Bewirtung IM HAUS
für div. Kunden, Lieferanten etc. Brötchen Canapès etc.
Müssten diese Bewirtungskosten dann zu 30% bzw. 70% aufgeteilt
werden oder wären diese vollabzugsfähig??

also gem. §4 (5) Nr1. ist es so, dass man Bewirtungskosten max. zu 70% abziehen darf, da spielt der Ort der Bewirtung keine Rolle! Lediglich für den Nachweis müssen Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass angegeben werden. Und die Vorsteuer darf zu 100% gezogen werden, da diese ja keinen Aufwand darstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Gordian

Bewirtungskosten Wohnung
Hi,

das sind nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, siehe R4.10 Einkommensteuerrichtlinien
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Schöne Grüße
C.

Hi,

also gem. §4 (5) Nr1. ist es so, dass man Bewirtungskosten
max. zu 70% abziehen darf, da spielt der Ort der Bewirtung
keine Rolle!

Pech nur, dass deine Auslegung des Einkommensteuergesetzes keinen Niederschlag in den Einkommensteuerrichtlinien gefunden hat.

So eine Antwort -aus dem Bauch- ist für den Fragenden nicht hilfreich.

Schöne Grüße
C.

Bewirtungskosten in den eigenen Geschäftsräumen
Hi !

Ich gehe mal davon aus, dass mit „Im Haus“ nicht wie bisher im Thread angenommen die Beköstigung im Rahmen einer privaten Party „zu Hause“ sondern die Beköstigung von Geschäftspartnern in den eigenen betrieblichen Räumen gemeint ist.

Als Bewirtungen sind Einladungen zur Einnahme von Speisen, Getränken und/oder sonstigen Genussmitteln anzusehen. Der Begriff der Bewirtung setzt voraus, dass die Einnahme von Speisen, Getränken und Genussmitteln den Hauptgegenstand der Leistung bilden. Werden Speisen und Getränke nur als Nebenleistung gereicht (sog. Aufmerksamkeiten), wie es häufig bei Kongressen in den Pausen vorkommt, liegt keine Bewirtung vor.

Es ist also genau zu prüfen, welche Bedeutung dem Reichen von Speis und Trank für die jeweilige Veranstaltung zukommt. Sollte es sich nach diesen Kriterien nicht um eine Bewirtung handeln, sind die Kosten voll abzugsfähig und auch die Aufzeichnungspflichten gelten nicht. Es empfiehlt sich dennoch eine Liste der Anwesenden aber auch ein Ablaufprogramm der Veranstaltung bereit zu halten. Dies könnte den geschäftlichen Anlass untermauern.

Sollte eine Bewirtung vorliegen, gilt die bereits angesprochene Abzugsbeschränkung (30%).

BARUL76

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Leider scheint deine Antwort auch nicht sehr hilfreich …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Ich gehe mal davon aus, dass mit „Im Haus“ nicht wie bisher im
Thread angenommen die Beköstigung im Rahmen einer privaten
Party „zu Hause“ sondern die Beköstigung von Geschäftspartnern
in den eigenen betrieblichen Räumen gemeint ist.

ja - ich meinte z.b. eine Verköstigung von Geschäftspartnern in der Firma während einer Besprechung.

Also geht man in diesem Fall NICHT von einer Bewirtung im klassischen Sinne aus, die man prozentual in abzugsfähig und nichtabzugfsfähig aufteilen müsste?!

Vielen Dank für deine Meinung.

Darla

Hi !

Schon mal in R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR geguckt? Dort stehen die von mir zitierten Sätze drin. In Kommentaren findet man auch folgendes:

„Keine Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 liegt auch vor, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken bei einer betrieblichen Veranstaltung eindeutig im Hintergrund steht und die betriebliche Veranstaltung nur ermöglichen soll. Beispiel sind etwa Seminare oder Tagungen, bei denen die Teilnehmer auch verköstigt werden (FG Düsseldorf v. 16.1.2001, 6 K 2061/97, EFG 2001, 731). Das gilt auch für Bewirtungen bei einer Generalversammlung einer Genossenschaft; im Vordergrund steht die Generalversammlung, nicht die Bewirtung.“

Es kommt also, wie schon beschrieben, auf die tatsächlichen Gründe der „Veranstaltung“ und das Verhältnis der „Nahrungsaufnahme“ zu diesen tatsächlichen Gründen an.

BARUL76

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