nach § 4 (5) estg sind bewirtungskosten zu 70% abziehbar
soweit diese nach allgemeiner verkehrsauffassung angemessen
sind.höhe und betrieblicher anlass müssen nachgewiesen werden.
danke für deine meinung.
es ist allerdings zwischen bewirtung und beköstigung zu unterscheiden.
siehe :
/t/bewirtungskosten-im-haus-voll-abzugsfaehig/4788741/8
in dem genannten fall gehe ich von einer BEKÖSTIGUNG aus,
und die sollte 100% abzugsfähig sein.
… wo in SK03 buchen ? hat unter bewirtungskosten jedenfalls nix zu suchen.