Annahme der Mahnung per Einschreiben wird verweigert - Was nun?

Hallo miteinander,
ich bitte einmal um eine kurze Einschätzung des folgenden Sachverhalts:

Nachweislich ist einer Person einer Zahlungsverpflichtung über längere Zeit nicht nachgekommen, z.B. der Zahlung der Miete für eine Garage. Auf dem gutmütigen Weg geht es nicht voran, also wird eine Mahnung per Einschreiben verschickt, damit ggfs. durch ein gerichtliches Mahnverfahren ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden kann (soweit mir bekannt, liegt die Frist dabei bei 14 Tagen).
Wenn nun jedoch das Einschreiben nicht zugestellt werden kann, weil es der Schuldner einfach nicht entgegennimmt … Was dann?
Kann man dann ein gerichtliches Mahnverfahren sofort oder eben nach 14 Tagen einleiten?
Gibt es einen anderen (besseren) legalen und dennoch erfolgversprechenden Weg?

Freue mich über jede hilfreiche Rückmeldung
LG
Ralf

  1. Wenn etwas wirklich sicher zugestellt werden soll und es auch auf den Inhalt des Zugestellten ankommt, dann wählt man die Zustellung über den Gerichtsvollzieher durch Zustellungsurkunde.

  2. Wenn für die Mietzahlungen im Vertrag ein Termin nach dem Kalender (etwa: „5. Werktag des Monats“) festgelegt ist, ist die Mietzahlung dann auch fällig und anschließend befindet sich der Mieter direkt (auch ohne Mahnung) im Verzug. Ist kein Zahlungstermin kalendermäßig vereinbart, so greift §556b BGB:
    Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Vermutlich sind die ausstehenden Zahlung längst an den jeweiligen Tagen fällig gewesen, daher befindet sich der Mieter bereits in Verzug und gegen ein Mahnverfahren spricht lediglich, dass es zuerst DEIN Geld kostet. Ist der Mieter pleite, hast du den Schaden vergrößert.

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Danke für die schnelle Rückmeldung. Die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren sind überschaubar und das Risiko wert.
Beste Grüße
Ralf

Übergabe-Einschreiben sind nicht nur teuer, sondern, wie du siehst, auch nur bedingt empfehlenswert. Einwurf-Einschreiben sind juristisch nicht wasserfest, aber erwecken beim Empfänger wenigstens den Eindruck, dass der Absender den Zugang beweisen kann.

In deinem Fall kommt es darauf aber gar nicht an.

Du willst wohl mit der Mahnung den Verzug begründen. Zwar greift § 556b BGB nicht ein, weil diese Vorschrift nur für Wohnraum gilt (§ 549 Abs. 1 BGB). Die Fälligkeit ergibt sich aber entweder aus dem Mietvertrag oder aus § 579 BGB. Verzug tritt daher ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 BGB).

Aber auch darauf kommt es nicht an.

Denn weder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch die Erhebung einer Zahlungsklage setzt einen Verzug des Schuldners voraus. Der Kläger muss nur bedenken, dass er entgegen der Grundregel, dass den Prozess bezahlt, wer ihn verliert (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), selbst die Kosten trägt, wenn der Beklagte zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

Was für eine Frist von 14 Tagen du meinst, habe ich nicht verstanden. Es gibt keine Frist, die du einhalten musst.

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Danke auf für diese Rückmeldung. Ich hoffe ja, dass der Mahnbescheid genug Eindruck macht und ein Prozess verzichtbar wird. Aber falls nicht, ist es immerhin noch viel Lebenserfahrung :wink:

Hallo,
Geht da nicht ein Einwurfeinschreiben? dann bezeugt die Post, dass das Schriftgut in den Briefkasten eingelegt wurde.
Viel Glück
visit

Ich denke, ein Mahnschreiben ist besser.

Klar bezeugt die Post die Zustellung des Briefes, es sind aber so viele schlecht eingearbeitete und teilweise nicht lesefähige Zusteller unterwegs, dass das Zeugnis der Post nicht unbedingt als Beweis gilt.

Könntest du dir eventuell angewöhnen, die richtigen Begriffe zu verwenden?

Mahnschreiben, Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben, Zustellung über Gerichtsvollzieher.
Welches Wort gehört nicht in die Gruppe?

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Zumindest wird damit bezeugt, daß ein Briefumschlag mit einem bestimmten Adressaten eingeworfen wurde. Der Empfänger könnte immernoch behaupten, daß da nur das neueste Aldi-Prospekt drin war…

Den ultimativen Beweis der Zustellung gibt es nur über den Gerichtsvollzieher, denn der dokumentiert nicht nur, wann, wo und wem das Schriftstück übergeben wurde, sondern auch, was drin steht.

Leider nicht. Da es Postboten gibt, die den Einwurf zwar nicht vollziehen, aber trotzdem quittieren, gibt es Gerichte, die solche Beweise nicht anerkennen.

Du meinst, das Gericht erkennt nicht an, daß das ALDI-Prospekt zugestellt wurde?

Nein. Ich meinte das, was ich dir auf den zitierten Satz erwidert habe.

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Naja, ich meine, ein Einschreiben egal welcher Art der Post beweist genau gar nichts, wenn es hart auf hart kommt (-> ALDI). Ob der Postbote korrekt gearbeitet hat oder nicht, ist da fast schon egal.

Das ist natürlich richtig. Das habe ich aber ja schon weiter oben geschrieben.

Die sichersten Methoden, einen Zugang und den Inhalt des zugegangenen Schreibens zu beweisen, sind die Postzustellungsurkunde und der persönliche Einwurf unter Zeugen. Letzteres bedeutet: Der Erklärende fertigt unter Aufsicht des Zeugen eine Fotokopie des Schreibens an, wirft es im Beisein des Zeugen in den Briefkasten des Erklärungsempfängers und lässt sich vom Zeugen auf der Kopie bestätigen, dass an Tag X um soundso viel Uhr das Original in den Briefkasten des Erklärungsempfängers in der Soundsostraße Y eingeworfen wurde.

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