Annahme von Kaufpreis in kleinen Münzen

Hallo Wissende,

angenommener Fall, ein Kiosk, Kunde kommt, möchte Päckchen Zigaretten, hat aber das Geld nur in 2-Centstücken.

Es geht also um einen fiktiven Liosk-Besitzer und darum was er als Zahlungsmittel annehmen muß, speziell viele kleine Münzen.

Zu dem Thema habe ich schon gegooglet und ich stiess vielfach auf zwei Kernthesen die sich aber m.E. irgendwie widersprechen.

Die eine ist, er muß jede Zahlungsgweise bis hin zu 50 Münzen annehmen.

Die andere sagt, der Kioskbetreiber kann dem Kunden sagen, mit dir mache ich keine Geschäfte, fertig.

Der zweite Grund hebelt doch m.E. den ersten aus.

Gibt es Regularien was da gilt?
Bundesweit?
Hessenweit?
Frankfurtweit?

Blöd gesagt, könnte dann ein potentieller Kunde die Polizei rufen damit die durchsetzt daß ihm der Kioskbetreiber für ca. 49 Münzen, die dem Kaufpreis entsprechen halt die Kippen geben muß?

Und, wie ist das in einem großen Supermarkt, gilt da das Gleiche wie für einen kleinen Kioskbesitzer?

Danke ^ Gruß
Reinhard

Ich kann dir leider nur eine Teilantwort geben. Es trifft zu, dass in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, weswegen es dem Kioskbetreiber in der Tat freisteht, den Verkauf zu verweigern.

Hat er aber erst mal einen Kaufvertrag geschlossen, ist er daran grundsätzlich auch gebunden. Ob es eine spezielle Regelung darüber gibt, wie er die Kaufpreiszahlung nun akzeptieren muss, entzieht sich meiner Kenntnis. In Extremfällen könnte man vielleicht mit § 242 BGB argumentieren, wenn es keine besondere Regel geben sollte.

Levay

Hallo Reinhard,

Die eine ist, er muß jede Zahlungsgweise bis hin zu 50 Münzen
annehmen.

Und soweit ich weiß stimmt dies.
Niemand, (ausgenommen die Deutsche Bundesbank) ist verpflichtet mehr als 50 Münzen anzunehmen.Bei Euro-Gedenkmünzen gibt es noch eine speziellere Regelung.
Beides geht jedoch aus dem Münzgesetz hervor, genauer gesagt aus
§3 MünzG.
siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/BJNR240…

oder: Ralf Höcker, Lexikon der Rechtsirrtümer. :wink:

Cheers,
Jessica

Es geht also um einen fiktiven Liosk-Besitzer und darum was er
als Zahlungsmittel annehmen muß, speziell viele kleine Münzen.

Der Verkäufer muß nicht alles akzeptieren.

Die andere sagt, der Kioskbetreiber kann dem Kunden sagen, mit
dir mache ich keine Geschäfte, fertig.

So ist es.

Gibt es Regularien was da gilt?

Da der Verkäufer nicht jedem Käufer etwas verkaufen muß, spielen die Regularien doch keine Rolle.

Blöd gesagt, könnte dann ein potentieller Kunde die Polizei
rufen damit die durchsetzt daß ihm der Kioskbetreiber für ca.
49 Münzen, die dem Kaufpreis entsprechen halt die Kippen geben muß?

Das wird die Polizei nicht durchsetzen können. Wenn ich mit einem Verkäufer über Einzelheiten eines Kaufvertrages nicht einig werde, bleibt mir der zivile Rechtsweg. DIe Poilzei wird nur dann tätig werden, wenn es um die Durchsetzung eines gerichtlichen Urteiles geht, nicht vorher.

Und, wie ist das in einem großen Supermarkt, gilt da das
Gleiche wie für einen kleinen Kioskbesitzer?

Klar.

Hallo Reinhard,

gemäß der EU-Verordnung 974/98
MUSS jedermann 50 €-Münzen als Zahlungsmittel akzeptieren…
Das heisst also…
50 mal 2 Cent = 1 €

Mehr nicht…

Hallo,

gemäß der EU-Verordnung 974/98
MUSS jedermann 50 €-Münzen als Zahlungsmittel
akzeptieren…
Das heisst also…
50 mal 2 Cent = 1 €

EU-Verordnungen gibt es streng genommen nicht, denn diese Verordnungen werden von der Europäischen Gemeinschaft und nicht von der Europäischen Union erlassen.

Ungeachtet dessen gibt es aber kein nationales oder europäisches Recht, was einen Kioskbesitzer zwingt, einen Vertrag unter Vereinbarung einer solchen Zahlungsart zu schließen.

Gruß

S.J.

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Die eine ist, er muß jede Zahlungsgweise bis hin zu 50 Münzen
annehmen.

Das kommt vor allem dann zum Tragen, wenn das Geschäft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Wenn jemand z.B. in der Kneipe das Bier schon getrunken , der Massanzug schon zugeschnitten ist, die Taxifahrt ihr Ziel erreicht hat…
Auch wenn ein Kunde etwas gekauft hat und der Verkäufer keine Lust hat, das Geschäft rückgängig zu machen, hat er Anspruch auf eine ‚normale‘ Bezahlung.

Die andere sagt, der Kioskbetreiber kann dem Kunden sagen, mit
dir mache ich keine Geschäfte, fertig.

Stimmt, kann er.

Der zweite Grund hebelt doch m.E. den ersten aus.

Nein (siehe oben)

Gruß

Heidi