Hallo,
ein Fall, der so einem Kunden von mir passiert sein soll.
Die T GmbH hat einen Vertrag mit O e.K. über die Erbringung der Dienstleistungen:
- Erstellen und Warten einer Homepage
- Patzierung bei Google Adwords
O e.K. verlangt in unregelmäßigen Abständen 500€ zzgl. MwSt. für „Guthabenaufladung Google“
Nun stellt der Handwerker X fest, dass die T GmbH über Google überhaupt nicht gefunden wird - also schon, aber nur ganz unten unter „ferner liefen“, nicht aber als Anzeige zu geläufigen Schlagwörtern der Branche der T GmbH.
Die Geschäftsführerin fragt bei O e.K. nach, urplötzlich erscheint die die T GmbH auch bei Google als Anzeige.
Die T GmbH füht sich betrogen, will den Vertrag mit O e.K. kündigen. Kein Problem, einfach einen Brief schicken, Kündigungsfrist läuft ja noch 10 Tage, so die telefonische Auskunft von O e.K…
T GmbH schickt die fristgerechte Kündigung per Einwurfeinschreiben wenige Tager später weg, aber das Einschreiben kommt mit dem Hiweis „Annahme verweigert“ einen Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist zurück.
(Wie kann man eigentlich die Annahme eines Einwurfeinschreibens verweigern?)
Die Geschäftsführerin ist sauer und sagt, dann wäre sie ja wohl noch ein Jahr gebunden und sie würde das nun per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
X, der das mitbekommt, denkt aber:
Ein Vollkaufmann kann sich doch wohl kaum auf „Fristüberschreitung“ rausreden, wenn diese auf Grund seiner Annahmeverweigerung entstanden ist.
Hat X recht?