Annahmeverweigerung

Hallo zusammen!

Folgende Annahme:
ein Vermieter hat mit einem Mieter einen Mietvertrag ab Anfang Juni 2009 abgeschlossen, in dem Mietzahlungen spätestens am 3. Werktag des Monats erfolgen müssen. Bis heute ist keine Mietzahlung erfolgt, auch die Kaution steht noch aus. Die 1. Mahnung, die der Vermieter am vergangenen Freitag per Einschreiben zustellen lassen wollte, konnte nicht ausgeliefert werden, da der Mieter die Annahme verweigert hat. Was kann der Vermieter nun tun?
Vielen Dank für eure Tipps!
Jupie

Zunächst einmal ist die Miete auch ohne Mahnung fällig, weil der Fälligkeitstermin vertraglich bestimmt worden ist. Kommt der Mieter mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter kündigen.

Die Kaution kann der Mieter in drei Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses, also am 1.6.09 fällig.

Kann der Mieter die Kaution nicht zahlen, wovon im Beispielsfall auszugehen ist, weil der Mieter weder Miete noch Kaution erbringt, dann kann der Vermieter unter Umständen fristlos kündigen. Es gibt hierzu einige Gerichtsentscheidungen, wie z. B. Urteil KG vom 19.04.99, Aktenzeichen 8 U 4279/98, veröffentlicht in Das Grundeigentum 1999, S. 715, wonach in einem solchen Fall
das Vertrauen des Vermieters in die Zahlungsfähigkeit derart erschüttert wird, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist und somit ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.

Parallel dazu könnte auch ein strafbarer Einmietbetrug des Mieters vorsorglich zur Anzeige gebracht werden.

Zunächst einmal ist die Miete auch ohne Mahnung fällig, weil
der Fälligkeitstermin vertraglich bestimmt worden ist. Kommt
der Mieter mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug, kann
der Vermieter kündigen.

fristlos kündigen oder fristgerecht, also 3 Monate Kündigungsfrist?

Die Kaution kann der Mieter in drei Monatsraten zahlen. Die
erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses, also am
1.6.09 fällig.

Kann der Mieter die Kaution nicht zahlen, wovon im
Beispielsfall auszugehen ist, weil der Mieter weder Miete noch
Kaution erbringt, dann kann der Vermieter unter Umständen
fristlos kündigen. Es gibt hierzu einige
Gerichtsentscheidungen, wie z. B. Urteil KG vom 19.04.99,
Aktenzeichen 8 U 4279/98, veröffentlicht in Das Grundeigentum
1999, S. 715, wonach in einem solchen Fall
das Vertrauen des Vermieters in die Zahlungsfähigkeit derart
erschüttert wird, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht zumutbar ist und somit ein fristloser Kündigungsgrund
vorliegt.

Parallel dazu könnte auch ein strafbarer Einmietbetrug des
Mieters vorsorglich zur Anzeige gebracht werden.

wie macht man sowas? Zur Polizei gehen?

Jupie

Bei Zahlungsverzug mit mindestens 2 Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Strafanzeige wegen Einmietbetrug kann man bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Hierzu einfach Mietvertrag mitbringen und alles zu Protokoll geben.

Hallo

bevor der Vermieter nun die schweren Geschütze auffährt, sollte er vielleicht mit dem Mieter einmal persönlich sprechen - obwohl die Annahmeverweigerung an sich schon Bände spricht.

Gruß

da der Mieter die Annahme verweigert hat.
Was kann der Vermieter nun tun?

Erfolgreiche Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Auch wenn der Mieter nicht da ist oder nix annimmt. Ist für die rechtswirksame Zustellung unerheblich dabei.

Hallo

bevor der Vermieter nun die schweren Geschütze auffährt,
sollte er vielleicht mit dem Mieter einmal persönlich sprechen

  • obwohl die Annahmeverweigerung an sich schon Bände spricht.

mit dem Mieter wurde selbstverständlich persönlich gesprochen und die Forderung ausgesprochen, zu zahlen!

Gruß

da der Mieter die Annahme verweigert hat.
Was kann der Vermieter nun tun?

Erfolgreiche Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Auch wenn
der Mieter nicht da ist oder nix annimmt. Ist für die
rechtswirksame Zustellung unerheblich dabei.

Naja, noch einfacher wäre unter Umständen, die Mahnung unter Zeugen in den Briefkasten des Mieters zu werfen.
Gruß
loderunner (ianal)

Die Mahnung ist entbehrlich, weil der Termin zur Zahlung bereits vertraglich bestimmt ist. Also hilft dem Mieter seine Annahmeverweigerung absolut nichts. Im Übrigen würde hier eine Zustellungsvereitelung vorliegen.

Bei der Frage hilft sicherlich ein Besucht bei einem Anwalt.
VM scheint mit der Situation überfordert zu sein, um möglichts wenig Schaden davon zu haben kann nur ganz dringend der Besuch eines Anwalts geraten werden !

Bei der Frage hilft sicherlich ein Besucht bei einem Anwalt.

VM scheint mit der Situation überfordert zu sein,

Vielen Dank für die (unangemessene) Einschätzung des psychischen Zustandes des Vermieters. Ich habe die Frage nicht gestellt, um unqualifizierte Antworten zu bekommen, ich hätte gerne eine sachliche Auskunft darüber, wie ein Vermieter weiter vorzugehen hat, wenn ein oben genannter Fall eintritt!

um möglichts

wenig Schaden davon zu haben kann nur ganz dringend der Besuch
eines Anwalts geraten werden !

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Bei der Frage hilft sicherlich ein Besucht bei einem Anwalt.

VM scheint mit der Situation überfordert zu sein,

Vielen Dank für die (unangemessene) Einschätzung des
psychischen Zustandes des Vermieters. Ich habe die Frage nicht
gestellt, um unqualifizierte Antworten zu bekommen, ich hätte
gerne eine sachliche Auskunft darüber, wie ein Vermieter
weiter vorzugehen hat, wenn ein oben genannter Fall eintritt!

Ich habe den Verlauf gelesen. Aus den Fragen, die gestellt wurden ließen sich keine anderen Erkenntnisse ableiten, außer dass dringend ein Fachmann ran muss! Und je früher das der Themenstarter erkennt, umso mehr Schaden kann er von sich abwenden.

um möglichts

wenig Schaden davon zu haben kann nur ganz dringend der Besuch
eines Anwalts geraten werden !

Grüße

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Hi,

Zunächst einmal ist die Miete auch ohne Mahnung fällig, weil
der Fälligkeitstermin vertraglich bestimmt worden ist. Kommt
der Mieter mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug, kann
der Vermieter kündigen.

BGB § 543:
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Daraus kann auch abgeleitet werden, das nach dem zweiten Termin auch bei weniger als zwei fehlenden Monátsmieten ein Grund zur Kündigung vorliegt, oder?

vlg MC

Hallo,
Du hast vollkommen recht. Mir ging es nur darum, nicht unnötig den Gerichtsvollzieher zu belästigen… :wink:
Gruß
loderunner (ianal)