Hallo mache gerade Hausaufgaben und habe folgenden Fall:
A liefert zum vereinbarten Zeitpunkt 12 Fahrräder an B. B ist aber nicht zu Hause. A fährt mit den Fahrrädern wieder zurück und hat unverschuldet einen Unfall. Die Fahrräder werden zerstört.
Muss B die Fahrräder bezahlen?
Muss A noch einmal liefern?
Kann A Mehrkosten ersetzt bekommen?
Ich habe ja schon gegoogelt. Ich verstehe aber die § nicht wirklich.
Ich würde wie folgt vorgehen.
B muss die Fahrräder bezahlen, da er in Annahmeverzug war.
A muss nocheinmal liefern, da es sich um Gattungsware handelt.
A kann aber die Mehrkosten ersetzt bekommen.
Aber eigentlich wollte ich über die Antworten diskutieren.
was sagt denn die gegnerische Versicherung? Die hat eigentlich den entstanden Schaden, auch den Verlust der Ware und ggf. Mehrkosten für die Wiederbeschaffung, zu tragen.
was sagt denn die gegnerische Versicherung? Die hat eigentlich
den entstanden Schaden, auch den Verlust der Ware und ggf.
Mehrkosten für die Wiederbeschaffung, zu tragen.
Genau, so läuft das mit dem Gutachterstil:
Prüfung der Anspruchsgrundlagen: Fehlanzeige
Lösung: Die Haftpflichtversicherun zahlt
toller Senf
bringt aber nichts zu der Frage, so sind die Banker halt.
Danke sagt
ebenfalls Christian
MOD: Es ist Deine Antwort, die nichts zur Frage bringt. Hier istg das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ und wenn jemand eine abstrakte Frage nach der zivilrechtlichen Haftung stellt, ist die Antwort „Was sagt denn die Versicherung?“ sowas von fehl am Platz, dass man das kaum noch in Worte fassen kann. exc hat es aber trotzdem geschafft.
bringt aber nichts zu der Frage, so sind die Banker halt.
Tja, ich hatte leider keine Zeit, eine lange und hilfreiche Antwort zu verfassen und da zumindest ich lang und hilfreich für sinnvoller halte als kurz und an der Sache vorbei, hab ich mal nichts geschrieben.
P.P.S.
Ich hoffe, Du kommst damit zurecht, daß ich jetzt nicht über die wesentlichen Charakterzüge von arbeitssuchenden DV-Kaufleuten spekulierte, im Notfall kann ich aber noch etwas nachliefern. Sag einfach Bescheid.
Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (z.B. im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB), sondern führt lediglich dazu, dass der Gläubiger nunmehr die Leistungsgefahr trägt. Geht die Sache ohne ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Bewirken des Schuldners unter, so bleibt der Gläubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB), während der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss.
Mach nur! Vorab: Das Forum ist nicht da um seine private Meinung zu äussern oder sich zu profilieren, sondern um Anregungen und Lösungen zu finden. Aber wer es braucht.
Hier geht es um die Haftung für Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag, weder um irgendwelche dazu erfundenen Versicherungen noch um erfundene Unfallgegner (die ihrerseits natürlich wieder versichert sind…).
Die Lösung steht in § 326 Abs. 2 BGB. Ich finde, den kann man durchaus verstehen. B ist mit der Annahme im Verzug, die Fahrräder gehen ohne Verschulden des A unter, damit behält A seinen Anspruch auf Bezahlung und B geht leer aus.
Oder umgekehrt, keine Ahnung, wer hier A und wer B war.
Die Lösung steht in § 326 Abs. 2 BGB. Ich finde, den kann man
durchaus verstehen. B ist mit der Annahme im Verzug, die
Fahrräder gehen ohne Verschulden des A unter, damit behält A
seinen Anspruch auf Bezahlung und B geht leer aus.
Nein, da steht da nirgendwo, und insbesondere auch nicht unter Nennung der Norm.
Noch mal: Die Fragestellerin hat eine Hausaufgabe, vermutlich an der Uni, zu erledigen. Sie soll eine Rechtslage prüfen und begründen. Was sie hören wollte, war die (rechtliche) Begründung der (Rechts-)Lage und nichts von irgendwelchen Versicherungen.