Annahmeverzug des Arbeitgebers

Hallo, ich würde mich freuen wenn ich hier Hilfe finde.
Folgender Fall:Eine Aushilfe erhält alle 2 Wochen einen neuen Dienstplan per e-mail.Lt.Arbeitsvertrag sind keine wöchent.Arbeitstd. vereinbart,nur max. 53 Std.im Monat 7,50€ p.Std.Die Aushilfe arbeitet seit Jobbeginn (vor 7 Mon) durchschnittlich 17 Std. pro Woche. Sie meldet ihren Urlaub an und trägt 1 Tag vor dem Urlaub in den Std.Zettel u.a. den bezahlten! Urlaub ein. Der AG reagiert wie erwartet sauer auf den BEZAHLTEN Urlaub (unbezahlt wäre okay gewesen) Er berücksichtigt die Aushilfe nach ihrem Urlaub nicht mehr im Dienstplan und zahlt den letzen Lohn nicht. Vorsichtshalber schreibt die Aushilfe per Einwurfeinschreiben (nachdem Sie seit 10Tg nicht eingeteilt wurde), dass sie „selbstverständlich arbeiten will“. Gerät der Arbeitgeber vom Tag nach dem Urlaub in Annahmeverzug? Er hat ja so etwas wie eine Mitwirkungspflicht (Dienstplan schicken). Muss sich die Aushilfe regelmäßig melden wenn es alles 2 Wochen einen Dienstplan gab?
Kann die Aushilfe nach dem Lohnausfallprinzip 17 Std wöchentlich dem Arbeitgeber berechnen?
Die Aushilfe hat als 400€ Kraft begonnen (lt Arbeitsvertrag).Erst 4 Mon lang mit Überstundenkonto. Die letzten 3 Mon. sozialversichert. Muss der AG weiter Sozibeiträge abführen (konkludentes Verhalten) auch wenn der Arbeitsvertrag nicht geändert wurde? Im Arbeitsvertrag steht das Änderungen der Schriftform bedürfen?
Vielen Dank

Hallo,

bei diesen „Kapovaz“-Verträgen kommt es jeweils auf die konkrete Formulierung im Einzelfall an und es muß geprüft werden, ob ein TV als evtl. höherrangiges Recht Gültigkeit hat. Deswegen kann die konkreten Fragen nur ein Fachanwalt vor Ort beantworten. Grundsätzlich unstrittig dürfte lediglich der Annahmeverzug in Höhe der vereinbarten Mindestarbeitszeit sein.

&Tschüß
Wolfgang

vielen Dank für deine Antwort. Eine Mindestarbeitszeit steht nicht im Arbeitsvertrag. lediglich max. 53 Std pro Monat.
Aber gilbt hier nicht das Lohnausfallsprinzip . d.h. die durchschnittlichen Std die in den vergangengen Monaten gearbeitet wurde incl. Überstunden?

Aber gilbt hier nicht das Lohnausfallsprinzip . d.h. die
durchschnittlichen Std die in den vergangengen Monaten
gearbeitet wurde incl. Überstunden?

Das Lohnausfallprinzip gilt natürlich grundsätzlich schon, aber bei Kapovaz-Verträgen ist es oft ein Problem der Beweisbarkeit.
Überstunden zählen grundsätzlich nicht mit gem. § 4 Abs. 1a EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

Das Problem liegt immer im Begriff „grundsätzlich“, da oft das Gesetz nur den Rahmen vorgibt und auch unter bestimmten Bedingungen Abweichungen vom Gesetz (sog. „Abdingbarkeit“) zu Lasten der AN möglich sind. Dies ist zB bei der Entgeltfortzahlung gem. § 4 Abs. 4 EFZG möglich.
Deswegen kann derartige Einzelfälle letztendlich nur jemand seriös beurteilen, der wirklich alle notwendigen Unterlagen zur Einsicht hat.

ebenfalls grußlos

hallo Wlfgang,
Du hat mir SEHR geholfen
jetzt habe ich jeden Absatz vom AV gegooglet und da mein AV „ohne jegliche Regelung zur Arbeitszeit“ ist, ist er auch komplett ungültig.
Somit auch kein Kapovaz Vertrag denn das hätte mir schon Kopfzerbrechen gemacht.
Für einen Anwalt reicht leider die Kohle nicht. Wird auch so gehen

also nochmal Danke und Gruß :smile:
Simone