Liebe Expertinnen und Experten
Besteht für eine allfällige Einführung der ‚anonymisierten‘
Stellenbewerbung eine gesetzliche Grundlage?
Mit Gruss & Dank
Rolf
Liebe Expertinnen und Experten
Besteht für eine allfällige Einführung der ‚anonymisierten‘
Stellenbewerbung eine gesetzliche Grundlage?
Mit Gruss & Dank
Rolf
Hi!
Besteht für eine allfällige Einführung der ‚anonymisierten‘
Stellenbewerbung eine gesetzliche Grundlage?
Mit ist keine Gesetzesgrundlage bekannt, die eine anonyme
Stellenbewerbung in Deutschland vorschreibt.
Gruß
Falke
‚Anonymisierte‘ Bewerbung: gesetzl. Grundlage?
Hallo, Falke
Danke.
Meine Frage lautet, ob eine Grundlage für die Einführung eines Gesetzes
betr. ‚anonymisierte‘ Stellenbewerbung existiert.
Gruss
Rolf
Hallo,
Meine Frage lautet, ob eine Grundlage für die Einführung eines
Gesetzes betr. ‚anonymisierte‘ Stellenbewerbung existiert.
was verstehst Du unter ‚Grundlage für die Einführung eines Gesetzes‘?
Meinst Du, ob es einen Anlass für so ein Gesetz gibt? Ob ein anderes Gesetz dagegen spricht? Wer so ein Gesetz beschließen könnte?
Gruß
loderunner
‚Anonymisierte‘ Bewerbung: Verfassungsgrundlage?
Hallo, Loderunner
Eine Grundlage ist die juristische Voraussetzung, dass ein solches
Gesetz erlassen werden könnte, wenn man wollte. Oft bildet die
Verfassung diese Voraussetzung; aber das weiss ich ja eben nicht …
Gruss
Rolf
Hallo!
Eine Grundlage ist die juristische Voraussetzung, dass ein
solches
Gesetz erlassen werden könnte, wenn man wollte.
Die Grundlagen, die man gemeinhin auch Ermächtigungsgrundlagen nennt, findet man in Art. 70 ff GG. Im Zweifel fällt’s unter den Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ oder „Zivilrecht“…
Ja aber wer will denn dieses seltsame Verfahren? Man muss allein schon den volkswirtschaftlichen Schaden für die Bewerbungsfoto-Industrie beachten…im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, wie man autonome und erwachsene Menschen dazu zwingen will, Bewerbungsverfahren ananoymisiert durchzuführen, obwohl es der letzte Schwachsinn ist. Aber dass der Gesetzgeber von der persönlichen Freiheit des Einzelnen hie und da auch nicht mehr so viel hält hat er ja mit dem allgemeinen Gleichbehandlunsgesetz (so hieß doch dieses Ding, oder?) unter Beweris gestellt.
Gruß,
Florian.
Die Grundlagen, die man gemeinhin auch Ermächtigungsgrundlagen
nennt, findet man in Art. 70 ff GG.
Glaube ich nicht, denn der Fragesteller kommt aus der Schweiz. Und oft genug gehen ja Österreicher und Schweizer in diesem Forum wie selbstverständlich davon aus, dass die Rechtslage in ihrem Land gemeint ist.
Levay
Grüezi!
Glaube ich nicht, denn der Fragesteller kommt aus der Schweiz.
Ah so…das muss einem ja auch mal gesagt werden. Dann muss ich ergänzen: In Deutschland würde ich in Art. 70 ff. GG schauen, die schweizer Rechtslage ist mir egal.
Ich gehe aber in dubio pro reo davon aus, dass der Fragesteller die deutsche Rechtslage wissen wollte, weil mich der Kommentar „Ich meinte natürlich in der Schweiz“, der dann u.U. auf eine Aztwort folgt, aufregt wie sonst was.
Denn in der Tat - es ist ein Unding, Fragen nicht klar zu stellen und davon auszugehen, dass ich mir über Vika und Mail-Adresse die richtige Rechtsordnung heraussuche. Aber so unverschämt war der Fragesteller ja nicht, er wollte ja ganz bestimmt etwas über die deutsche Rechtslage wissen.
In diesem Sinne verweise ich vollumfänglich auf mein obiges Posting.
Gruß,
Florian
Hallo.
Evtl. kann das hier weiterhelfen: http://stellenmarkt-content.sueddeutsche.de/jobkarri…
mfg M.L.
Du bist ein unverbesserlicher Optimist.
Levay
EU-Rahmenrichtlinie und Ermächtigungsgrundlagen?
Hallo, Epertinnen & Experten
Weil ich von Bestrebungen Richtung gesetzliche Vorschriften betr.
‚anonymisierte‘ Stellenbewerbung gelesen habe (Deutschland,
Frankreich, Schweiz), habe ich diese Frage gestellt. Ich bin zwar
gegen die Benachteiligung der älteren Bewerber/innen bei der
Jobsuche, aber auch gegen Vorschriften betr. ‚anonymisierte‘
Stellenbewerbung.
Wie ich nun sehe, besteht offenbar eine direkte gesetzliche Grundlage
der EU, die Benachteiligung von Stellensuchenden in den EU-Ländern zu
unterbinden - die EU-Rahmenrichtlinie 78. Habe ich das richtig
verstanden, Markus?
Ausserdem müsste man gemäss Florian in Deutschland von den sog.
‚Ermächtigungsgrundlagen‘ ausgehen, die man in Art. 70 ff GG findet.
Gibt es in Oesterreich und in der Schweiz auch solche
‚Ermächtigungsgrundlagen‘?
Gruss & Dank
Rolf