Ich habe am 1.5.2010 eine freiberufliche Beratungspraxis eröffnet. Nun teilt mir das Finanzamt mit, dass man eine steuerliche Aussenprüfung für Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 angeordnet hat. Kann das Finanzamt eine Freiberuflichkeit prüfen, bevor die Praxis überhaupt gegründet wurde? M.E. wurde ich in den Jahren 2008 + 2009 nicht vom § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst.
Viele Grüße
Hermann Galle
[email protected]
Ich kann nicht nachvollziehen, was man prüfen kann, wenn die Kanzlei in den Jahren 2008/09 nicht existierte.
Klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt. Es scheint ein Fehler unterlaufen zu sein. Anderseits, es kann auch sein, dass FA Ihre freiberufliche Tätigkeit prüfen will, die Sie vor der Gründung der Beratungskanzlei nachgegangen sind.
Hallo Hermann,
für die Zeit vor der Gründung wird die Umsatzsteuer wohl nicht relevant sein. Die Prüfung der Einkommensteuer hat jedoch meines Erachtens, nichts mit dem Unternehmen zu tun. Die Einkommensteuer betrifft ja jeden - auch Arbeitnehmer. vg Sonja
Danke. Ich war vor dem 1.5.2010 nicht freiberuflich tätig. Ich war angestellt, vollzeit. Ich habe mich lediglich auf meine freiberufliche Tätigkeit vorbereitet und in der Vorgründungsphase Werbungskosten in Form von vorweggenommenen Betriebsausgaben geltend gemacht. Wenn ich den § 193 sauber interpretiere, dann umfasst er nur bestehende Unternehmen und nicht in noch nicht existierende.
LG. Hermann
Danke. Nee, der 193 AO erfasst nicht den Personenkreis des „normalen“ Steuerpflichtigen. Unter den § 193 AO falle ich erst durch meine Freiberuflichkeit, und die hat am 1.5.2010 begonnen.
LG. Hermann
Lieber Hermann,
die Frage ist schwer zu beantworten. Wenn das FA diese Jahre zur Pruefung angesetzt hat, muss es Gruende dafuer haben. Da der Steuerbuerger prinzipiell als Person im Ganzen beim FA registriert ist, kann es z.B. auch Tatbestaende ausserhalb der freiberuflichen Taetigkeit pruefen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen. Wichtig ist immer die Steuernummer, unter der alle Steuerarten (auch die Umsatzsteuer) erfasst werden. Im Zweifelsfall solltest Du das Finanzamt fragen, ob irgendwelche relevanten Vorfaelle die Aussenpruefung ausgeloest haben. In diesem Fall solltest Du einen Steuerberater konsultieren, der im Idelfall bei der Pruefung anwesend ist.
Evtl. ist es auch nur eine Zufalls- oder Routinepruefung, die nach Geschaeftseroeffnungen nicht selten, aber (falls wirklich keine Verstoesse vorliegen) auch harmlos sind. Wichtig ist, fuer die anberaumten Pruefungsjahre alle Unterlagen (auch die aus dem privaten Bereich) griffbereit vorliegen zu haben. Lange Suchaktionen wirken dann sehr kontraproduktiv.
Bei Rueckfragen den ueblichen Weg, ansonsten good luck
Bernhard
Kommt drauf an, sind evtl. bestimmte Kriterien in den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 vorläufig belassen worden?
Außerdem könnte § 193 AO Abs. 2 Satz 2 greifen.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.
Gruß
F. Lüdemann
Hallo Hermann Galle,
eine steuerliche Außenprüfung des Finanzamtes muß sich keineswegs auf eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen beschränken.
Vielmehr kann das Finanzamt auch die Außenprüfung von abgegebenen Einkommensteuererklärungen anordnen, mit allen darin enthaltenen Bestandteilen (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen usw.).
Es kommt dabei aber immer noch auf den Inhalt der Prüfungsanordnung an.
Eine Außenprüfung ist auch dann, wenn das FiA Sie auffordert, die Unterlagen ins Finanzamt zu bringen. Auch bekommen Sie ja einen Termin mitgeteilt sowie den Namen des Prüfers.
Sollte man Ihnen noch keinen Termin benannt haben oder Sie noch nicht gebeten haben, einen Termin abzustimmen, sollten Sie darauf warten, bis man sich erneut bei Ihnen meldet.
Ansonsten würde ich den Prüfer einfach kommen lassen oder die erbeten Unterlagen ins FiA bringen.
Mit dem FiA darüber zu sprechen, daß Sie in 2008 und 2009 noch keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, bringt schlichtweg nicht. Das stellen die ja nötigenfalls selbst fest.
Sie sollten sich daher eher überprüfen, ob Ihre Steuererklärung für 2008 und 2009 wirklich 100% korekt war.
Irgendeinen Grund wird es schon geben, warum das FiA diese Jahre bei Ihnen prüfen will.
Beste Grüße
maasterp
Die Anordnung bezieht sich eindeutig auf § 193 Abs. 1, also kann sich das nur auf meine freiberufliche Tätigkeit beziehen, anderfalls würde ich nicht vom 193/1 erfasst. Auf 193/2 hat sich das FA nicht bezogen, wäre auch in meinem Fall nicht relevant, weil die dort genannten Kriterien für mich nicht zutreffen. Die Steuerbescheide 2008, 2009 + 2010 sind insofern vorläufig, da das Finanzamt nicht sicher war, ob meine Freiberuflichkeit „Liebhaberei“ ist. In den Jahren habe ich vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht. Das ändert aber nichts daran, dass ich 2008 + 2009 nicht unter §193/1 falle, das scheint für mich klar zu sein. Ich bin auch einverstanden, dass das FA auch 2008 + 2009 prüft, aber bitte unter der passenden Rechtsnorm und die scheint mir im 193/1 nicht gegeben zu sein.
LG. Hermann
Hallo Hermann!
Wenn die Voraussetzungen des 193 Abs. 1 oder 2 AO nicht gegeben sind, ist eine Außenprüfung nicht zulässig. Dementsprechend könnte man Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen, dem stattgegeben werden müsste, da es keine Rechtsgrundlage gibt.
Aber: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt just for fun solch eine Anordnung rausschickt.
Wurden Ausgaben vor Eröffnung geltend gemacht (z.B. Lehrgangsgebühren) in den betreffenden Jahren, oder wurde irgendwo nebenberuflich gearbeitet in dieser Zeit? Dann sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Außenprüfung erfüllt.
gruß
derschwede77
Hallo.
Leider verstößt Ihre Frage gegen FÀQ 1129, daher darf ich darauf nicht antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Freakgirl
Danke für den Hinweis. Ich werde versuchen die Frage so zu stellen, dass eine Antwort trotz FAQ 1129 möglich ist.
LG. Hermann
Hallo, im Jahre 2008 war ich angestellt tätig, in 2009 in ATZ (also auch angestellt), in beiden Jahren ohne Nebentätigkeit oder sonstiges. In den beiden Jahren habe ich Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht. Das wollte die nur im Rahmen von begrenzt abzugsfähigen Werbungskosten anerkennen, aber ich habe mich da über einen Einspruch durchgesetzt. In einem Gespräch u.a. mit der Justiziarin des Fa habe ich wahrgenommen, dass denen das mächtig „gestunken“ hat, im Einspruchsverfahren klein beigeben zu müssen. Trotz alledem läßt der 193/1 eine Prüfung nur ab Beginn der Freiberuflichkeit zu, voher fällt der normale Steuerpflichtige nicht unter diesen §. Was vorher zu prüfen ist, ist Vorgründungsphase und da bin ich der Meinung, dass geht nicht nach 193/1.
LG. Hermann
Theoretisch könnten wir die Fragen ja auch ausserhalb dieses Forums klären.
LG. Hermann Galle
[email protected]
Hallo,
leider kenne ich mich bzgl. Außenprüfungen nicht genug aus, um eine qualifizierte Antwort zu geben. Ich würde da meinen Chef (Stb.) befragen, aber der ist zur Zeit krank.
Ich hoffe, Sie erhalten noch Antworten, die weiterhelfen.
VG Shelly
Hallo Hermann,
dies ist zwar mehr eine steuerliche -, als eine arbeitsrechtliche Frage aber ich versuche es trotzdem mal.
Grundsätzlich ist das Finanzamt berechtigt, jeden Steuerzahler zu prüfen. Egal ob selbstständig oder nicht. Das wird nur nicht durchgeführt, weil dies eine wahnsinnige Personalaufstockung bedeuten würde.
Also, wenn Du Deine Steuerbescheide aus den genannten Jahren vorlegst, wird auch keiner meckern. Solltest Du diese nicht mehr haben ( kann ja vorkommen ), fordere einfach Kopien bei Deinem Finanzamt an und alles ist gut.
Solltest Du nicht zur Steuererklärung in den Jahren 08 und 09 verpflichtet gewesen sein, laß es Dir einfach durch das Finanzamt bestätigen.
Viel Glück bei der Steuerprüfung,
Volker
Die Prüfung ist veranlasst auf der Basis von § 193/1 AO und der beschreibt unzweifelhaft, wer geprüft werden darf - auf keinen Fall alle Steuerpflichtigen (siehe unten). Das wäre unter gewissen Umständen über § 193/2 möglich, aber der ist nicht genannt. Insofern ist die Frage, ob ein Zeitraum vor der Freiberuflichkeit auf Basis von 193/1 geprüft werden kann, zumindest noch strittig.
LG. Hermann Galle
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
Hallo!
>Trotz alledem läßt der 193/1 eine Prüfung nur ab >Beginn der Freiberuflichkeit zu, voher fällt der >normale Steuerpflichtige nicht unter diesen §. Was >vorher zu prüfen ist, ist Vorgründungsphase und da >bin ich der Meinung, dass geht nicht nach 193/1.
Schwierig, aber nicht unmöglich. Einspruch einlegen mit dieser Begründung und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dann muss das Finanzamt argumentieren.
Mangels genauerer Erläuterung, was der Gesetzgeber unter dem Wort „Betrieb“ versteht, besteht hier eine Chance dass dem Einspruch stattgegeben wird. Allerdings ein dünnes Eis…
Gruß
derschwede77
antwort derzeit nicht möglich
Die Frage kann ich leider nicht beantworten. Hier hilft nur ein Gespräck mit den zuständigen Sachbearbeiter des Finanz Amtes.
Mfg.