Anpassung der Kostenmiete/ wirksam?

Hallo,

Unser neuer Wohnungsverwalter hat uns ein Schreiben mit der Anpassung der Kostenmiete gem.§ 10 WoBindG für unsere öffentlich geförderte Wohnung zugeschickt. Er hat uns unsere Miete von 3,41 Euro/m auf 4,20 Euro/m (um 23%) erhöht.

Als eine Begründung hat der Verwalter folgendes angegeben: Gemäß beiliegender Wirtschaftlichkeitsberechnung wurde eine Kostenmiete in Höhe von 10,9484 Euro/m kalkuliert. Nach § 10 WoBindG ist es dem Vermieter gestattet, die Miete bis zu der maximal erlaubten Kostenmiete gemäß § 9(2) WoFG zu erhöhen. Die Mietobergrenze beträgt laut Neufestsetzung von Aufwendungszuschüsse für Festsetzungszeiträume ab 2013 der Stadtgemeinde Bremerhaven in Ihrem Fall 4,75 Euro/m

Wir haben bedenken, ob diese Anpassung (Erhöhung) wirksam ist, weil:

1.Das Schreiben richtet sich nur an mich, obwohl der Mietvertrag ich und meine Frau unterschrieben haben.

2 Das Schreiben hat Datum, 04.06 2013 ist angekommen 06.06.2014( Offensichtlich falsches Jahr im Datum)

  1. Die Kaltmiete ist um mehr als 20 Prozent (23%) erhöht worden.

Wir haben auch Bedenken, ob diese Begründung für die Erhöhung ausreichend ist, weil die Erhöhung nur genannt aber nicht berechnet und erläutert ist.

Wir bitten um eine sachliche Antwort, ob diese Anpassung der Kostenmiete unter Berücksichtigung des oben Genannten wirksam ist.

Sehr geehrte „Mieter“,

die Information bezüglich der kostenmiete ist korrekt, da Ihnen der Vermieter richtigerweise die entsprechenden Schreiben dazu geschickt hat. Diese „Erhöhung“ wurde dem Vermieter sozusagen vorgegeben, das hat nichts mit der 20%-igen Erhöhungsbasis zu tun.
Was allerdings nicht i.O. ist, das ist

  1. das Datum und
  2. dass Ihre Frau nicht mit benannt wurde.
    Legen Sie gegen diesen Bescheid mit der eben genannten Begründung Widerspruch ein und ich teile Ihnen gleichzeitig mit, dass ein Mieterhöhungsschreiben grundsätzlich bis 3.Werktag für den übernächsten Monat bei Ihnen vorliegen muss-mit Name der Frau usw.
    Empfehlen würde ich Ihnen parallel dazu, sich beim Ortsamt/Stadtamt den Mietspiegel für Bremerhaven zu versorgen. Darin erkennen Sie im Lageplan ganz deutlich(sollte es jedenfalls sein), ob Ihr Wohnbereich die Kriterien erfüllt und Ihre Wohnlage mit dieser Kaltmiete benannt wird.
    Meine Hoffnung ist, dass Ihre Frage damit beantwortet ist und Sie zufreiden damit sind.
    MfG Waldi 

Hallo - eine diesbezügliche „sachliche“ Antwort entspricht einer unerlaubten Rechtsberatung !
Sie sollten einen Fachanwalt für Mietrecht fragen…
MfG  USKO

Vielen Dank für die „sehr hilfreiche“ Antwort