Herr X ist unterhaltspflichtig für seine 14-jährige Tochter. Herr X hat vor zwei Jahren seine Arbeitsstelle gekündigt (Eigenkündigung) um ein Studium aufzunehmen und seine berufliche Position zu verbessern.
Nun zahlt Herr X aber schon seit zwei Jahren (so lange dauert mittlerweile das Studium)die laut Düsseldorfer Tabelle veranschlagte Summe von 316 EURO. (Orientierungsgrundlage: ehemaliger Monatsverdienst von 2.000 EURO netto)Herr X verdient jedoch in seinem Teilzeitjob, während des Studiums, nur 560,- €/Monat(netto).
Herr X hat gehört, dass bei einer Eigenkündigung 2 Jahre lang der Unterhalt so gezahlt werden muss, als würde er weiterhin 2000,-€ verdienen. Nach dieser Zeit kann die Höhe des Unterhalts jedoch angepasst werden. Herr X hat aber bis dato keine gesetzliche Grundlage hierfür gefunden, die er gerne hätte. Herr X ist keinesfalls ein „Drückeberger“ und ist gerne bereit Unterhalt zu zahlen und wird wohl auch nach dem Studium, das in weiteren 2 Jahren abgeschlossen sein wird, gerne wieder mehr bezahlen. Doch ist die finanzielle Belastung für Herrn X momentan sehr sehr schwierig. Würde Herr X eine weiter Stelle annehmen so gäbe dies Ärger mit seinem jetzigen Arbeitgeber (hat bereits angefragt) und die zusätzlichen Fehlstunden an der Uni, die so schon immens sind, würden das gesamte Studium gefährden
Hallo erstmal.
Herr X hat gehört, dass bei einer Eigenkündigung 2 Jahre lang
der Unterhalt so gezahlt werden muss, als würde er weiterhin
2000,-€ verdienen.
Das beruht darauf, dass freiwillige Einkommenseinbussen nicht weitergegeben werden sollen. Analog (nicht gleich !) hierzu: http://www.brennecke-partner.de/main.php?ID=1917&Nav…
Nach dieser Zeit kann die Höhe des
Unterhalts jedoch angepasst werden. Herr X hat aber bis dato
keine gesetzliche Grundlage hierfür gefunden, die er gerne
hätte.
Das Stichwort wäre die Änderungsklage (aber auch nur analog, da hier kein Scheidungskind vorliegt): http://www.anwalt.de/news/news_item.php?article_id=2
mfg M.L.