… Herausgabe der Adressen der anderen Mitglieder.
Hallo,
weiß hier jemand, ob es einen solchen Anspruch gibt und woraus er sich ergibt? Danke!
… Herausgabe der Adressen der anderen Mitglieder.
Hallo,
weiß hier jemand, ob es einen solchen Anspruch gibt und woraus er sich ergibt? Danke!
Normalerweise ja, außer es ist in der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen worde. Ob dieser Ausschluß zulässig ist, ist m.E. sehr fraglich. Ich könnte es mir allenfalls bei Großvereinen mit Millionen von Mitgliedern wie den ADAC vorstellen, daß man hier eine Einschränkung vorgesehen hat.
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danke für die antwort. aus welcher vorschrift würde sich ein solcher anspruch denn ergeben? ich kann dazu nichts finden.
danke für die antwort. aus welcher vorschrift würde sich ein
solcher anspruch denn ergeben? ich kann dazu nichts finden.
Das ist eine sog. Nebenpflicht aus der Vereinsmitgliedschaft. Ich zitiere aus einem älteren Buch zum Vereinsrecht (Sauter/Schweyer „Der eingetragene Verein“ 11. Auflage, Randziffer 336)); an der grundsätzlichen Einstellung der Gerichte hat sich m.W. nichts geändert:
"Weitere Rechte ergeben sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich, insbesondere ist keine dem § 716 BGB entsprechende Vorschrift enthalten, doch wird man den Mitgliedern unter besonderen Umständen das Recht auf Einsicht der Bücher und Schriften des Vereins nicht versagen können. Das Verlangen auf Einsicht in die Mitgliederliste oder die Urkunden über den Ein- und Austritt der Mitglieder kann von einem Mitglied sogar im Rechtsweg verfolgt werden, weil es sich hier nicht nur um eine innere Vereinsangelegenheit, sondern um die Rechtsbeziehungen des Mitgliedes zum Verein und den anderen Vereinsmitgliedern handelt. Beziehungen, die durch das Gesetz geregelt sindund den Schutz der Staatsgewalt genießen; §§ 810, 811 BGB.
Die Einsicht in die Mitgliederliste muß bei größeren Vereinen schon deshalb gewährt werden, weil ja die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich wäre, von dem Minderheitsrecht nach § 37 BGB Gebrauch zu machen. Die Einsicht kann jedoch verweigert werden, wenn sie offensichtlich einem gesetz- oder satzungswidrigen Zweck dienen soll.
Also, zuerst die Ergänzung, diese Hinweise gelten auch für nicht eingetragene Vereine! Gesetz- bzw. satzungswidriger Zweck wäre, wenn ich die Liste zB. zum Verhökern von Waren brauche. Das Anschreiben der Mitglieder zum Abschießen des Vorstandes ist nicht satzungswidrig!