Anrechenbarkeit von Steuern (in sich)

Hallo zusammen,

kann jemand meine verstaubten Steuerkenntnisse überprüfen?

a) Gewerbesteuer
Unternehmensgewinn
./. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
= Gewerbeertrag
Gewerbeertrag x Messzahl (5%) x Hebesatz = GewSt
GewSt 5/6 (grob, da in sich abziehbar) = GewSt-Rückstellung

b) Körperschaftsteuer + Solidaritätsabgabe
Gewerbeertrag
./. Gewerbesteuer
= zu versteuerndes Einkommen
Eink x 25% = KSt
KSt x 5,5 = SolZg

Jahresüberschuss = Unternehmensgewinn ./. GewSt ./. KSt ./. SolZg

liege ich da richtig, oder tuttikompletti daneben?

Danke für Antwort

Gruss
okg

Hallo zusammen,

kann jemand meine verstaubten Steuerkenntnisse überprüfen?

a) Gewerbesteuer
Unternehmensgewinn
./. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
= Gewerbeertrag
Gewerbeertrag x Messzahl (5%) x Hebesatz = GewSt
GewSt 5/6 (grob, da in sich abziehbar) = GewSt-Rückstellung

b) Körperschaftsteuer + Solidaritätsabgabe
Gewerbeertrag
./. Gewerbesteuer
= zu versteuerndes Einkommen
Eink x 25% = KSt
KSt x 5,5 = SolZg

Jahresüberschuss = Unternehmensgewinn ./. GewSt ./. KSt ./.
SolZg

Tach…

GewSt

Gewinn aus Gewerbebetrieb nach ESt/KSt

  • Hinzurechnungen (hälftige Dauerschuldzinsen, Spenden z. B.)
    ./. Kürzungen (Gewinne aus KapG, Spenden z.B.)

./. verlustvortrag 8soweit vorhanden)

= Gewerbeertrag
x 5 % bei KapG oder ./. Freibetrag x Staffel
x Hebesatz
wobei die GewSt-RSt schon den Gewinn aus Gewerbetrieb gemindert hat. In der Praxis rechnet man mit nem Multiplikator der die Abzugsfähigkeit bei sich selbst berücksichtigt

KSt/ESt
Jahresüberschuß
Korrekturen § 60 EStDV
außerbilanzielle Hinzurechnungen/Kürzungen
Hinzurechnung nabzf. BA
./. Verlustvortrag
x Steuersatz

Der Jahresüberschuß nach HGB ist nach Steuern.

vielen Dank für die prompte Antwort.

da lag ich ja nicht so weit daneben :wink:

sehe ich das richtig: GewSt schmälert nicht den zu versteuernden Gewinn bei der KSt?

ist doch hirnig, da wird der gewinn ja gleich zweimal besteuert !?

gruss
okg

tach,

doch tut sie, ich wollte eigentlich angemerkt haben, dass sie - als Vorauszahlung oder RSt - den gewinn aus Gewerbebetrieb mindert. Sie ist einkommen- und körperschaftsteuerlich Aufwand