Hallo
grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, d.h. die einmalige Zahlung wird in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließt / auf dem Konto eingeht. Aber würde man durch die einmalige Anrechnung aus dem Leistungsanspruch fallen, "ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen " ;siehe § 11 Abs.3 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
(Dieses allerdings erst ab dem Zahlungseingang - also z.B. beim Weihnachtsgeld im Winter 2013 erst ab dem Monat des Zahlungseingangs… und nicht bereits jetzt, 6 Monate „im Voraus“.)
Siehe dazu auch hier die Fachlichen Hinweise der Arbeitsagentur, ab Randziffer 11.11 : http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei…
LG