ALLERDINGS: bleibt nach der Anrechnung auf diese Steuern gem.
§ 48c EStG noch ein Guthaben bestehen, kann dieses im Rahmen
des § 226 AO
(http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html )
aufgerechnet werden. Die Aufrechnung von Bauabzugsteuer mit
SolZ bleibt also weiterhin möglich, wird aber nicht mehr auf
des EStG, sondern auf die AO gestützt.
BARUL76
.
Hallo,
besten Dank erstmal für die Antwort. Auf die Kommentare habe ich leider keinen Zugriff.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre also folgendes Vorgehen denkbar:
Bauabzugsteuer 2. Vj. 2010 = 1.055 Euro
Verrechnung § 48c Abs. 1 EStG mit KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 1.000 Euro) i. H. v. 1.000 Euro
Rest = 55 Euro
Verrechnung gemäß § 226 AO mit SolZ zur KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 55 Euro) i. H. v. 55 Euro
Rest = 0 Euro
?
Des weiteren dürfte doch aber eine Verrechnung mit dem SolZ zur EStVZ bzw. KStVZ gemäß § 51a Abs. 1 EStG möglich sein.
Zitat:
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Verrechnung nach § 226 ist gemäß AO ein Teil der Erhebung von Steuern (siehe §§ 218 bis 248 AO).
Wie ist die Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Ronald