Anrechnung Bauabzugsteuer

Hallo,

ich habe folgende Frage zur Anrechnung der Bauabzugsteuer gemäß § 48c EStG:

Bezieht sich die Anrechnung tatsächlich nur z. B. auf angemeldete Lohnsteuer, Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und nicht auch auf die entsprechenden Solidaritätszuschläge?

M. E. müßte die Anrechnung auch auf die SolZ gelten, u. a. wegen § 51a Abs. 1 EStG.

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Keine Anrechnung Bauabzugsteuer auf SolZ
Hi !

gemäß § 48c EStG:
auch auf die entsprechenden Solidaritätszuschläge?

Nein

M. E. müßte die Anrechnung auch auf die SolZ gelten, u. a.
wegen § 51a Abs. 1 EStG.

Nein. Denn in § 48c ist eindeutig von den Zuschlagsteuern keine Rede.

Es kann also nach § 48c, so sagen es zumindest die Kommentare:

  • Frotscher (Haufe),
  • Basiskommentar Lippross (Beck),
  • Lademann (Boorberg),
  • Schmidt (Beck) und
  • Blümich (Vahlen)
    habe jetzt im Herrmann/Heuer/Raupach und Kirchhof/Söhn nicht nachgeguckt

sowie nach dem BMF-Schreiben vom 27.12.02 tatsächlich nur auf die dort genannten Steuern angerechnet werden.

ALLERDINGS: bleibt nach der Anrechnung auf diese Steuern gem. § 48c EStG noch ein Guthaben bestehen, kann dieses im Rahmen des § 226 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html ) aufgerechnet werden. Die Aufrechnung von Bauabzugsteuer mit SolZ bleibt also weiterhin möglich, wird aber nicht mehr auf des EStG, sondern auf die AO gestützt.

BARUL76

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ALLERDINGS: bleibt nach der Anrechnung auf diese Steuern gem.
§ 48c EStG noch ein Guthaben bestehen, kann dieses im Rahmen
des § 226 AO
(http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html )
aufgerechnet werden. Die Aufrechnung von Bauabzugsteuer mit
SolZ bleibt also weiterhin möglich, wird aber nicht mehr auf
des EStG, sondern auf die AO gestützt.

BARUL76

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Hallo,

besten Dank erstmal für die Antwort. Auf die Kommentare habe ich leider keinen Zugriff.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre also folgendes Vorgehen denkbar:

Bauabzugsteuer 2. Vj. 2010 = 1.055 Euro
Verrechnung § 48c Abs. 1 EStG mit KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 1.000 Euro) i. H. v. 1.000 Euro
Rest = 55 Euro
Verrechnung gemäß § 226 AO mit SolZ zur KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 55 Euro) i. H. v. 55 Euro
Rest = 0 Euro
?

Des weiteren dürfte doch aber eine Verrechnung mit dem SolZ zur EStVZ bzw. KStVZ gemäß § 51a Abs. 1 EStG möglich sein.

Zitat:

§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Verrechnung nach § 226 ist gemäß AO ein Teil der Erhebung von Steuern (siehe §§ 218 bis 248 AO).

Wie ist die Meinung dazu?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Keine Anrechnung der Bauabzugsteuer auf SolZ !!!
Hi !

Auch in den beiden Großkommentaren

  • Kirchhof/Söhn/Mellinghoff und
  • Herrmann/Heuer/Raupach
    finden sich weder zum § 48c EStG noch zum § 51a EStG irgendwelche Hinweise darauf, wie die Anrechnung der Bauaubzugsteuer zu den Annexsteuern steht.

Auch in den Kommentaren zum SolZG (insb. § 1 Abs. 2) läßt sich kein Hinweis darauf finden, dass die Bauabzugsteuer auf den SolZ angerechnet werden kann. Verwendete Kommentare:

  • Frotscher (Haufe)
  • Schmidt (27. Auflage 2008)
  • Lademann (Version 2010-4)

Im Kirchhof (6. Auflage des Kompaktkommentar, aus 2006) allerding kann zum § 48c EStG in Rz. 8 nachdem kurz auf die einzelnen Tatbestände innerhalb der Anrechnungsreihenfolge eingegangen wurde, folgendes gelesen werden: „Eine Anrechnung auf den SolZ und die USt-Vorauszahlungen unterbleibt.“

Dies ist, auch nach Lektüre der BMF-Schreiben, derzeit die einzige mir bekannte Fundstelle, die überhaupt Bauabzugsteuer und Annexsteuern in Verbindung bringt.

BARUL76

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