ich habe folgende Frage zur Anrechnung der Bauabzugsteuer gemäß § 48c EStG:
Bezieht sich die Anrechnung tatsächlich nur z. B. auf angemeldete Lohnsteuer, Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen und nicht auch auf die entsprechenden Solidaritätszuschläge?
M. E. müßte die Anrechnung auch auf die SolZ gelten, u. a. wegen § 51a Abs. 1 EStG.
gemäß § 48c EStG:
auch auf die entsprechenden Solidaritätszuschläge?
Nein
M. E. müßte die Anrechnung auch auf die SolZ gelten, u. a.
wegen § 51a Abs. 1 EStG.
Nein. Denn in § 48c ist eindeutig von den Zuschlagsteuern keine Rede.
Es kann also nach § 48c, so sagen es zumindest die Kommentare:
Frotscher (Haufe),
Basiskommentar Lippross (Beck),
Lademann (Boorberg),
Schmidt (Beck) und
Blümich (Vahlen)
habe jetzt im Herrmann/Heuer/Raupach und Kirchhof/Söhn nicht nachgeguckt
sowie nach dem BMF-Schreiben vom 27.12.02 tatsächlich nur auf die dort genannten Steuern angerechnet werden.
ALLERDINGS: bleibt nach der Anrechnung auf diese Steuern gem. § 48c EStG noch ein Guthaben bestehen, kann dieses im Rahmen des § 226 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html ) aufgerechnet werden. Die Aufrechnung von Bauabzugsteuer mit SolZ bleibt also weiterhin möglich, wird aber nicht mehr auf des EStG, sondern auf die AO gestützt.
ALLERDINGS: bleibt nach der Anrechnung auf diese Steuern gem.
§ 48c EStG noch ein Guthaben bestehen, kann dieses im Rahmen
des § 226 AO
(http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__226.html )
aufgerechnet werden. Die Aufrechnung von Bauabzugsteuer mit
SolZ bleibt also weiterhin möglich, wird aber nicht mehr auf
des EStG, sondern auf die AO gestützt.
BARUL76
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Hallo,
besten Dank erstmal für die Antwort. Auf die Kommentare habe ich leider keinen Zugriff.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre also folgendes Vorgehen denkbar:
Bauabzugsteuer 2. Vj. 2010 = 1.055 Euro
Verrechnung § 48c Abs. 1 EStG mit KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 1.000 Euro) i. H. v. 1.000 Euro
Rest = 55 Euro
Verrechnung gemäß § 226 AO mit SolZ zur KSt-VZ 3. Vj. 2010 (= 55 Euro) i. H. v. 55 Euro
Rest = 0 Euro ?
Des weiteren dürfte doch aber eine Verrechnung mit dem SolZ zur EStVZ bzw. KStVZ gemäß § 51a Abs. 1 EStG möglich sein.
Zitat:
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Verrechnung nach § 226 ist gemäß AO ein Teil der Erhebung von Steuern (siehe §§ 218 bis 248 AO).
Keine Anrechnung der Bauabzugsteuer auf SolZ !!!
Hi !
Auch in den beiden Großkommentaren
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff und
Herrmann/Heuer/Raupach
finden sich weder zum § 48c EStG noch zum § 51a EStG irgendwelche Hinweise darauf, wie die Anrechnung der Bauaubzugsteuer zu den Annexsteuern steht.
Auch in den Kommentaren zum SolZG (insb. § 1 Abs. 2) läßt sich kein Hinweis darauf finden, dass die Bauabzugsteuer auf den SolZ angerechnet werden kann. Verwendete Kommentare:
Frotscher (Haufe)
Schmidt (27. Auflage 2008)
Lademann (Version 2010-4)
Im Kirchhof (6. Auflage des Kompaktkommentar, aus 2006) allerding kann zum § 48c EStG in Rz. 8 nachdem kurz auf die einzelnen Tatbestände innerhalb der Anrechnungsreihenfolge eingegangen wurde, folgendes gelesen werden: „Eine Anrechnung auf den SolZ und die USt-Vorauszahlungen unterbleibt.“
Dies ist, auch nach Lektüre der BMF-Schreiben, derzeit die einzige mir bekannte Fundstelle, die überhaupt Bauabzugsteuer und Annexsteuern in Verbindung bringt.