Ausführungen zu § 143a SGB III: (Achtung: lang!)
Hi!
Ich habe o.g. Link entnommen, dass eine vorzeitige Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses zum Ruhen des Anspruchs führt für
dem Termin, bis zu der eine ordentliche Kündigung gewirkt
hätte.
Jein. Der Ruhenszeitraum wg. Anrechnung einer Abfindung geht längstens bis zu dem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis (AV) unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist (KF) frühest möglich hätte beendet werden könne. Näheres hierzu siehe weiter unten (unter „Begründung“)!
Ist das denn zeitdeckungsgleich mit der Sperre wegen
Aufhebung?
Zum Teil werden sich beide Zeiträume sicherlich überschneiden.
Denn die ist doch immer 12 Wochen, oder nicht?
In der Regel ja.
Oder addieren sich Sperre wegen frühzeitiger Aufhebung und
12-Wochen-Sperre wegen Aufhebung zu einem Gesamtzeitraum?
Nein. Die (i.d.R.) 12-wöchige Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe nach § 144 SGB III läuft parallel zum Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung nach § 143a SGB III.
„Sperrzeit“ und „Ruhenszeitraum“ sind zunächst mal zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Beide „Zeiträume“ können jeweils getrennt von einander eintreten oder aber auch zusammen; sie bedingen sich jedenfalls nicht.
By the way: Ein „Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung“ tritt übrigens nicht - wie irrtümlich oft angenommen - nur dann ein, wenn auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sondern generell bei Abfindung + Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (egal ob AG- oder AN-Kündigung oder Aufhebungsvertrag).
Ich würde jetzt einfach mal ein paar Rahmendaten nennen, um
das Problem praxisnaher und damit greifbarer zu machen:
Wie schön 
Der Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von
drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Okay. Also z.B.: Würde die Kündigung heute (03.01.07) ausgesprochen, würde das AV zum 30.04.07 enden.
Das sind also - je nach Kündigungsdatum - mindestens 90 Tage, die das
Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. Bei nicht taggenauem
Termin auch etwas mehr.
Bei meinem Bsp. sogar auch etwas mehr mehr…
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Kündigungstag
anspricht und sofortige einvernehmliche Auflösung vorschlägt
und Abfindung anbietet und der AN in beides einwilligt, endet
das Arbeitsverhältnis sofort.
Exakt. Um bei meinem Bsp. zu bleiben: Heute (03.01.07) Aufhebungsvertrag abgeschlossen zu heute = ab morgen (04.01.07) beschäftigungslos.
Der AN kann und muss sich also sofort arbeitslos melden.
Es muss gar nix… Es wäre ihm allerdings zu raten, wenn er nicht zusätzlich zur Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe auch noch eine 1-wöchige Sperrzeit wg. verspäteter Meldung bekommen möchte
(Und zwei (oder mehr) Sperrzeiten laufen - im Gegensatz zu Sperrzeiten und Ruhenszeiträumen (s.o.) nicht parallel ab, sondern nacheinander!)
Der Anspruch des AN auf Alg ruht aber wegen dieser verkürzten
Auflösung,
maximal bis zu dem Zeitpunkt (!)
bis das Arbeitsverhältnis regulär enden würde.
(Um wieder auf mein Bsp. zurückzugreifen: Das wäre in diesem Falle der 30.04.07.)
Das sind hier drei Monate. Der AN tut also gut daran, eine Abfindung
von mindestens drei Monatsgehältern zu verlangen, um den
Sperrzeitraum zu überbrücken. Richtig?
Im Prinzip schon. Ich denke aber, dass es auch höchstens drei Monatsgehälter tun würden 
Begründung:
Eine Abfindung wird - darüber besteht ja Einigkeit - in Form eines Ruhenszeitraumes auf das Alg angerechnet. Das bedeutet, dass ein Zeitraum errechnet wird, während dem kein Alg gezahlt wird.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, wann denn nun tatsächlich das Ende dieses Ruhenszeitraumes ist:
1. (§ 143a (1) S.1): Der Alg-Anspruch ruht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der KF frühstens hätte beendet werden können. (Das ist die max. Dauer des Ruhenszeitraumes.)
2. (§ 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 -> Einschränkung von 1.!): „Er [der Anspruch] ruht nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte […]. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.“
Und genauso kompliziert wie sich 2. anhört, isses auch in der Praxis, so dass die Dauer eines Ruhenszeitraumes nur über ein spezielles PC-Programm berechnet werden kann.
Es muss nämlich immer die Berechnung aus § 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 (zu der man u.a. die Höhe des _Gesamt_bruttos der letzten Beschäftigungszeit (i.d.R. sind das 12 Monate), die exakte Anzahl an Kalendertagen der letzten Beschäftigungszeit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des AN wissen muss) der Maximal-Frist aus § 143a (1) S.1 gegenübergestellt werden!
In diesem Fall hat der AN auch noch „Glück“, und bekommt neben dem Ruhenszeitraum eine Sperrzeit, sodass er in dem Zeitraum, wo sich die Sperrzeit mit dem Ruhenszeitraum überschneidet, über die AA kranken- und pflegeversichert ist.
Gäbe es ausschließlich einen Ruhenszeitraum, wäre der AN überhaupt nicht über die AA kranken- und pflegeversichert, sondern müsste sich - zumindest ab dem 2. Monat der Arbeitslosigkeit - selber (= auf eigene Kosten) in der KV + PV versichern.
(Zur Rentenversicherung: Hier werden von der AA weder für einen Sperrzeitraum noch für einen Ruhenszeitraum RV-Beiträge gezahlt. Jedoch wird in beiden Fällen der Zeitraum als Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.)
Weil der AN an der Aufhebung des Arbeitsvertrags mitgewirkt
hat, wird er allerdings für die Dauer von 12 Wochen beim Bezug
von Alg gesperrt. Meine Frage: Schließen sich diese 12 Wochen
dann nochmals zusätzlich an? Muss der AN also mindestens 6
Monatsgehälter verlangen, um die „Durststrecke“ zu überwinden?
Oder zählen die 12 Wochen ab dem Tag der Aufhebung?
Anhand meines Bsp. nochmals kurz folgende Übersicht:
1. Abschluss Aufhebungsvertrag am 03.01.07 zum 03.01.07
-> _Beschäftgungs_losigkeit ab 04.01.07; ebenfalls auch _Arbeits_losigkeit ab 04.01.07, wenn denn am 04.01.07 gleich die persönliche Arbeitslosmeldung in der AA erfolgen würde (davon gehe ich jetzt einfach mal aus)
2. Beginn Sperrzeit am Tag nach dem „Sperrzeit-begründenen Ereignis“ (hier: der 03.01.07 (Abschluss des Aufhebungsvertrages))
= 04.01.07; Dauer: 12 Wochen
-> Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe nach § 144 (1) Nr.1, (2) + (3) S.1 SGB III) vom 04.01.-28.03.07
3. Beginn Ruhenszeitraum „ab dem Ende des AVs“ (hier: der 03.01.07 (Abschluss des Aufhebungsvertrages))
= 04.01.07; Dauer: bis max. zum Ende der geltenden KF (§ 143a (1) S.1 SGB III ist mit § 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 SGB III zu vergleichen; s.o.
-> 04.01.07 bis ??? (max. 30.04.07); ohne weitere Angaben (s.o.) kann also das Ende des Ruhenszeitraumes nicht endgültig bestimmt werden!
( 4. Kranken- und Pflegeversicherung während der Sperrzeit und des Ruhenszeitraumes:
-> 04.01.-03.02.07 gesetzliche Nachversicherungspflicht des AGs in der gesetzlichen KV + PV (sofern der AN während des AVs in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert war) - § 19 (2) SGB V
-> 04.02.-28.03.07 Versicherungspflicht in KV + PV über die AA wg. Sperrzeit bis zu 12 Wochen - § 5 (1) Nr.2 SGB V
-> ab 29.03.07: Sollte der Ruhenszeitraum wg. der Abfindung bis zum 29.03.07 nicht abgelaufen sein, muss sich der AN bis zu dessen Ende auf eigene Kosten freiwillig kranken- und pflegeversichern.
Sollte der Ruhenszeit jedoch bis spätestens 28.03.07 abgelaufen sein, würde ab 29.03.07 „ganz normal“ Alg bezahlt werden, womit auch wieder über die AA Versicherungspflicht in KV + PV bestünde. - § 5 (1) Nr.2 SGB V
5. Rentenversicherung während der Sperrzeit und des Ruhenszeitraumes:
Weder für den Sperrzeitraum noch für den Ruhenszeitraum werden von der AA RV-Beiträge gezahlt. Jedoch wird die Gesamtdauer, für die kein Alg wg. Sperr- und/oder Ruhenszeitraum gezahlt wird, als Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.
Es steht dem AN selbstverständlich frei, für die Zeit, in der er kein Alg erhält, selbst Beiträge an seine RV zu entrichten.)
Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen.
Liebe Grüße
Liza
P.S.: Nur so aus Neugier: Hast Du diese Frage in irgendeinem Unterricht/irgendeiner Vorlesung gestellt bekommen? Wenn ja, würde mich interessieren, was Du lernst/studierst. (Natürlich nur, wenn’s Dir nicht zu indiskret ist! Aber Deine ViKa verrät ja leider nicht viel über Dich 