Anrechnung einer Abfindung auf das ALG?

Hallo Forum! :wink:

Der Abschluß eines Aufhebungsvertrags in gegenseitigem Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat eine Sperre von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld zur Folge. Wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wird diese auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aber wie? Wie lautet die Berechnung? Brutto? Netto? Voll? Anteilig?

Beispielrechnung:
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung EUR 10.000 in einem Monat X. Arbeitnehmer meldet sich sofort arbeitslos und hat Anspruch auf ALG, aber: Sperre wegen Aufhebung 12 Wochen. Ab dem 4. Monat Anspruch (z.B. 1.100 EUR), aber Verrechnung mit Abfindung. Es folgen neun Monate der Verrechnung (9 x 1100 = 9900). De facto wurde also wegen der Aufhebung und wegen der Abfindung keinerlei ALG gezahlt.

Oder gibt es Freibeträge?

Gruß
Jens

Hallo,

siehe dazu -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143a.html

Wurde denn die Kündigungsfrist verkürzt o.ä.?

MfG

siehe dazu ->
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143a.html

Wurde denn die Kündigungsfrist verkürzt o.ä.?

Hallo,

danke für den Link! Schwierig ztu lesen, aber doch verständlich.

Ich berichte hier allerdings nicht aus der Praxis, sondern habe einen theoretischen Fall zur Diskussion gestellt. Ich beantworte Deine Frage also mal mit „Ja, ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung könnte die Kündigungsfrist verkürzen“. :smile:

Ich habe o.g. Link entnommen, dass eine vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Ruhen des Anspruchs führt für dem Termin, bis zu der eine ordentliche Kündigung gewirkt hätte.

Ist das denn zeitdeckungsgleich mit der Sperre wegen Aufhebung? Denn die ist doch immer 12 Wochen, oder nicht? Oder addieren sich Sperre-wegen-frühzeitiger-Aufhebung und 12-Wochensperre-wegen-Aufhebung zu einem Gesamtzeitraum?

Ich würde jetzt einfach mal ein paar Rahmendaten nennen, um das Problem praxisnaher und damit greifbarer zu machen:

Der Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Das sind also, je nach Kündigungsdatum, mindestens 90 Tage, die das Arbeitsverhältnis Fortbestehen würde. Bei nicht taggenauem Termin auch etwas mehr.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Kündigungstag anspricht und sofortige einvernehmliche Auflösung vorschlägt und Abfindung anbietet und der AN in beides einwilligt, endet das Arbeitsverhältnis sofort.

Der AN kann und muss sich also sofort arbeitslos melden. Der Anspruch des AN auf ALG ruht aber wegen dieser verkürzten Auflösung, bis das Arbeitsverhältnis regulär enden würde. Das sind hier 3 Monate. Der AN tut also gut daran, eine Abfindung von mindestens 3 Monatsgehältern zu verlangen, um den Sperr-Zeitraum zu überbrücken. Richtig?

Weil der AN an der Aufhebung des Arbeitsvertrags mitgewirkt hat, wird er allerdings für die Dauer von 12 Wochen beim Bezug von ALG gesperrt. Meine Frage: Schließen sich diese 12 Wochen dann nochmals zusätzlich an? Muss der AN also mindestens 6 Monatsgehälter verlangen, um die „Durststrecke“ zu überwinden? Oder zählen die 12 Wochen ab dem Tag der Aufhebung?

Gruß
Jens

Ausführungen zu § 143a SGB III: (Achtung: lang!)
Hi!

Ich habe o.g. Link entnommen, dass eine vorzeitige Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses zum Ruhen des Anspruchs führt für
dem Termin, bis zu der eine ordentliche Kündigung gewirkt
hätte.

Jein. Der Ruhenszeitraum wg. Anrechnung einer Abfindung geht längstens bis zu dem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis (AV) unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist (KF) frühest möglich hätte beendet werden könne. Näheres hierzu siehe weiter unten (unter „Begründung“)!

Ist das denn zeitdeckungsgleich mit der Sperre wegen
Aufhebung?

Zum Teil werden sich beide Zeiträume sicherlich überschneiden.

Denn die ist doch immer 12 Wochen, oder nicht?

In der Regel ja.

Oder addieren sich Sperre wegen frühzeitiger Aufhebung und
12-Wochen-Sperre wegen Aufhebung zu einem Gesamtzeitraum?

Nein. Die (i.d.R.) 12-wöchige Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe nach § 144 SGB III läuft parallel zum Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung nach § 143a SGB III.
„Sperrzeit“ und „Ruhenszeitraum“ sind zunächst mal zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Beide „Zeiträume“ können jeweils getrennt von einander eintreten oder aber auch zusammen; sie bedingen sich jedenfalls nicht.
By the way: Ein „Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung“ tritt übrigens nicht - wie irrtümlich oft angenommen - nur dann ein, wenn auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sondern generell bei Abfindung + Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (egal ob AG- oder AN-Kündigung oder Aufhebungsvertrag).

Ich würde jetzt einfach mal ein paar Rahmendaten nennen, um
das Problem praxisnaher und damit greifbarer zu machen:

Wie schön :smile:

Der Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von
drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

Okay. Also z.B.: Würde die Kündigung heute (03.01.07) ausgesprochen, würde das AV zum 30.04.07 enden.

Das sind also - je nach Kündigungsdatum - mindestens 90 Tage, die das
Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. Bei nicht taggenauem
Termin auch etwas mehr.

Bei meinem Bsp. sogar auch etwas mehr mehr…

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Kündigungstag
anspricht und sofortige einvernehmliche Auflösung vorschlägt
und Abfindung anbietet und der AN in beides einwilligt, endet
das Arbeitsverhältnis sofort.

Exakt. Um bei meinem Bsp. zu bleiben: Heute (03.01.07) Aufhebungsvertrag abgeschlossen zu heute = ab morgen (04.01.07) beschäftigungslos.

Der AN kann und muss sich also sofort arbeitslos melden.

Es muss gar nix… Es wäre ihm allerdings zu raten, wenn er nicht zusätzlich zur Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe auch noch eine 1-wöchige Sperrzeit wg. verspäteter Meldung bekommen möchte :wink: (Und zwei (oder mehr) Sperrzeiten laufen - im Gegensatz zu Sperrzeiten und Ruhenszeiträumen (s.o.) nicht parallel ab, sondern nacheinander!)

Der Anspruch des AN auf Alg ruht aber wegen dieser verkürzten
Auflösung,

maximal bis zu dem Zeitpunkt (!)

bis das Arbeitsverhältnis regulär enden würde.

(Um wieder auf mein Bsp. zurückzugreifen: Das wäre in diesem Falle der 30.04.07.)

Das sind hier drei Monate. Der AN tut also gut daran, eine Abfindung
von mindestens drei Monatsgehältern zu verlangen, um den
Sperrzeitraum zu überbrücken. Richtig?

Im Prinzip schon. Ich denke aber, dass es auch höchstens drei Monatsgehälter tun würden :wink:

Begründung:
Eine Abfindung wird - darüber besteht ja Einigkeit - in Form eines Ruhenszeitraumes auf das Alg angerechnet. Das bedeutet, dass ein Zeitraum errechnet wird, während dem kein Alg gezahlt wird.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, wann denn nun tatsächlich das Ende dieses Ruhenszeitraumes ist:
1. (§ 143a (1) S.1): Der Alg-Anspruch ruht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der KF frühstens hätte beendet werden können. (Das ist die max. Dauer des Ruhenszeitraumes.)
2. (§ 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 -> Einschränkung von 1.!):Er [der Anspruch] ruht nicht über den Tag hinaus, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte […]. Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.“

Und genauso kompliziert wie sich 2. anhört, isses auch in der Praxis, so dass die Dauer eines Ruhenszeitraumes nur über ein spezielles PC-Programm berechnet werden kann.
Es muss nämlich immer die Berechnung aus § 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 (zu der man u.a. die Höhe des _Gesamt_bruttos der letzten Beschäftigungszeit (i.d.R. sind das 12 Monate), die exakte Anzahl an Kalendertagen der letzten Beschäftigungszeit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des AN wissen muss) der Maximal-Frist aus § 143a (1) S.1 gegenübergestellt werden!

In diesem Fall hat der AN auch noch „Glück“, und bekommt neben dem Ruhenszeitraum eine Sperrzeit, sodass er in dem Zeitraum, wo sich die Sperrzeit mit dem Ruhenszeitraum überschneidet, über die AA kranken- und pflegeversichert ist.
Gäbe es ausschließlich einen Ruhenszeitraum, wäre der AN überhaupt nicht über die AA kranken- und pflegeversichert, sondern müsste sich - zumindest ab dem 2. Monat der Arbeitslosigkeit - selber (= auf eigene Kosten) in der KV + PV versichern.
(Zur Rentenversicherung: Hier werden von der AA weder für einen Sperrzeitraum noch für einen Ruhenszeitraum RV-Beiträge gezahlt. Jedoch wird in beiden Fällen der Zeitraum als Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.)

Weil der AN an der Aufhebung des Arbeitsvertrags mitgewirkt
hat, wird er allerdings für die Dauer von 12 Wochen beim Bezug
von Alg gesperrt. Meine Frage: Schließen sich diese 12 Wochen
dann nochmals zusätzlich an? Muss der AN also mindestens 6
Monatsgehälter verlangen, um die „Durststrecke“ zu überwinden?
Oder zählen die 12 Wochen ab dem Tag der Aufhebung?

Anhand meines Bsp. nochmals kurz folgende Übersicht:

1. Abschluss Aufhebungsvertrag am 03.01.07 zum 03.01.07
-> _Beschäftgungs_losigkeit ab 04.01.07; ebenfalls auch _Arbeits_losigkeit ab 04.01.07, wenn denn am 04.01.07 gleich die persönliche Arbeitslosmeldung in der AA erfolgen würde (davon gehe ich jetzt einfach mal aus)

2. Beginn Sperrzeit am Tag nach dem „Sperrzeit-begründenen Ereignis“ (hier: der 03.01.07 (Abschluss des Aufhebungsvertrages))
= 04.01.07; Dauer: 12 Wochen
-> Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe nach § 144 (1) Nr.1, (2) + (3) S.1 SGB III) vom 04.01.-28.03.07

3. Beginn Ruhenszeitraum „ab dem Ende des AVs“ (hier: der 03.01.07 (Abschluss des Aufhebungsvertrages))
= 04.01.07; Dauer: bis max. zum Ende der geltenden KF (§ 143a (1) S.1 SGB III ist mit § 143a (2) S.2 Nr.1 + S.3-5 SGB III zu vergleichen; s.o.
-> 04.01.07 bis ??? (max. 30.04.07); ohne weitere Angaben (s.o.) kann also das Ende des Ruhenszeitraumes nicht endgültig bestimmt werden!

( 4. Kranken- und Pflegeversicherung während der Sperrzeit und des Ruhenszeitraumes:
-> 04.01.-03.02.07 gesetzliche Nachversicherungspflicht des AGs in der gesetzlichen KV + PV (sofern der AN während des AVs in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert war) - § 19 (2) SGB V
-> 04.02.-28.03.07 Versicherungspflicht in KV + PV über die AA wg. Sperrzeit bis zu 12 Wochen - § 5 (1) Nr.2 SGB V
-> ab 29.03.07: Sollte der Ruhenszeitraum wg. der Abfindung bis zum 29.03.07 nicht abgelaufen sein, muss sich der AN bis zu dessen Ende auf eigene Kosten freiwillig kranken- und pflegeversichern.
Sollte der Ruhenszeit jedoch bis spätestens 28.03.07 abgelaufen sein, würde ab 29.03.07 „ganz normal“ Alg bezahlt werden, womit auch wieder über die AA Versicherungspflicht in KV + PV bestünde. - § 5 (1) Nr.2 SGB V

5. Rentenversicherung während der Sperrzeit und des Ruhenszeitraumes:
Weder für den Sperrzeitraum noch für den Ruhenszeitraum werden von der AA RV-Beiträge gezahlt. Jedoch wird die Gesamtdauer, für die kein Alg wg. Sperr- und/oder Ruhenszeitraum gezahlt wird, als Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.
Es steht dem AN selbstverständlich frei, für die Zeit, in der er kein Alg erhält, selbst Beiträge an seine RV zu entrichten.)

Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen.
Liebe Grüße
Liza

P.S.: Nur so aus Neugier: Hast Du diese Frage in irgendeinem Unterricht/irgendeiner Vorlesung gestellt bekommen? Wenn ja, würde mich interessieren, was Du lernst/studierst. (Natürlich nur, wenn’s Dir nicht zu indiskret ist! Aber Deine ViKa verrät ja leider nicht viel über Dich :smile:

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Hallo,

herzlichen Dank für Deine ausführliche und vorbildliche Antwort! Könnte man dafür Sternchen vergeben, würde ich Dir 10/10 geben :smile:

P.S.: Nur so aus Neugier: Hast Du diese Frage in irgendeinem
Unterricht/irgendeiner Vorlesung gestellt bekommen? Wenn ja,
würde mich interessieren, was Du lernst/studierst. (Natürlich
nur, wenn’s Dir nicht zu indiskret ist! Aber Deine ViKa verrät
ja leider nicht viel über Dich :smile:

Nein, die Frage bzw. deren zugrundelegende Überlegung stammt aus der Praxis. Ich bin in einem ingenieursähnlichen Beruf in einer High-Tech-Branche und habe (wie fast alle meine Kollegen) bei meinem derzeitigen Arbeitgeber das Problem, dass wir mit dem Alltagsgeschäft überladen werden und uns keinerlei Zeit für Fortbildungen eingeräumt wird. Paradoxerweise ist diese Fortbildung aber mitentscheidend für den beruflichen Erfolg sowohl des Unternehmens als auch der Mitarbeiter. Ich habe, recht spät aber immerhin doch noch rechtzeitig, gemerkt, dass es in diesem Unternehmen üblich ist, alle paar Jahre neue Mitarbeiter einzustellen, wenn die alten „verschlissen“ sind. Die Neueingestellten bringen dann natürlich wieder neues Know-How mit und sind für ein paar Jahre motiviert.
Ich stecke meine Energie aber lieber in die Veränderung als ins Klagen und werde meine Situation ändern - ich werde kündigen und mir etwas neues suchen. Ich habe aber jetzt schon gemerkt, dass mein Know-How durch drei Jahre fehlende Fortbildung geschrumpft ist und ich etwas nachzuholen habe. Die Chancen bei einem neuen AG sind sonst erheblich geschmälert. Ich werde also eine halbes Sabbat-Jahr einlegen und mir autodidaktisch alles Rückständige beibringen. Das ist sinnvoller, als nahtlos in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu wechseln. Ich muss allerdings in dem halben Jahr irgendwovon leben :smile:

Nein. Die (i.d.R.) 12-wöchige Sperrzeit wg.
Arbeitsaufgabe
nach § 144 SGB III läuft parallel
zum Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung
nach § 143a SGB III.
„Sperrzeit“ und „Ruhenszeitraum“ sind zunächst mal zwei völlig
verschiedene Paar Schuhe. Beide „Zeiträume“ können jeweils
getrennt von einander eintreten oder aber auch zusammen; sie
bedingen sich jedenfalls nicht.
By the way: Ein „Ruhenszeitraum wg. Entlassungsentschädigung“
tritt übrigens nicht - wie irrtümlich oft angenommen -
nur dann ein, wenn auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen
wird, sondern generell bei Abfindung + Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist (egal ob AG- oder AN-Kündigung oder
Aufhebungsvertrag).

Der Unterschied zwischen beiden Zeiträumen war mir so nicht klar - danke sehr.

Okay. Also z.B.: Würde die Kündigung heute (03.01.07)
ausgesprochen, würde das AV zum 30.04.07 enden.

Das sind also - je nach Kündigungsdatum - mindestens 90 Tage, die das
Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. Bei nicht taggenauem
Termin auch etwas mehr.

Bei meinem Bsp. sogar auch etwas mehr mehr…

Du produzierst damit aber einen Zeitraum ohne KV/PV. Der schlaue AN sollte so aufheben, dass Sperrzeit und Ruhezeit sich decken. Also Aufhebung idealerweise und optimiert am 31.01.07. Richtig? :wink:

Im Prinzip schon. Ich denke aber, dass es auch
höchstens drei Monatsgehälter tun würden :wink:

Das wäre aber unwirtschaftlich für den AN. Wenn der AG mit Frist von drei Monaten kündigen könnte, würde der AN ja sowieso drei Monatsgehälter bekommen. Warum sollte er also weniger nehmen? Ich meine, unter der Voraussetzung, dass er nicht sofort etwas Neues hat.

Und genauso kompliziert wie sich 2. anhört, isses auch in der
Praxis, so dass die Dauer eines Ruhenszeitraumes nur über ein
spezielles PC-Programm berechnet werden kann.
Es muss nämlich immer die Berechnung aus § 143a (2)
S.2 Nr.1 + S.3-5
(zu der man u.a. die Höhe des
_Gesamt_bruttos der letzten Beschäftigungszeit (i.d.R.
sind das 12 Monate), die exakte Anzahl an Kalendertagen der
letzten Beschäftigungszeit, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des AN wissen muss)
der Maximal-Frist aus § 143a (1) S.1 gegenübergestellt
werden!

Verstehe ich aber schon. Wenn die Abfindung nicht so hoch ist wie das Entgelt in der (theoretischen)Phase bis zur ordentlichen Kündigung, wäre diese ja eher „verbraucht“ als das reguläre Gehalt. Übersteigt dagegen die Abfindung die Summe der (theoretisch) anfallenden Gehälter, gilt die Datumsgrenze.

Gäbe es ausschließlich einen Ruhenszeitraum, wäre der AN
überhaupt nicht über die AA kranken- und
pflegeversichert, sondern müsste sich - zumindest ab dem 2.
Monat der Arbeitslosigkeit - selber (= auf eigene Kosten) in
der KV + PV versichern.
(Zur Rentenversicherung: Hier werden von der AA weder für
einen Sperrzeitraum noch für einen Ruhenszeitraum RV-Beiträge
gezahlt. Jedoch wird in beiden Fällen der Zeitraum als
Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.)

-> 04.01.07 bis ??? (max. 30.04.07); ohne weitere
Angaben (s.o.) kann also das Ende des Ruhenszeitraumes nicht
endgültig bestimmt werden!

Wie würde denn die Formel lauten für den Vergleich Abfindung/Gehaltssumme-bis-Kündigung.

-> ab 29.03.07: Sollte der Ruhenszeitraum wg. der Abfindung
bis zum 29.03.07 nicht abgelaufen sein, muss sich der AN bis
zu dessen Ende auf eigene Kosten freiwillig kranken-
und pflegeversichern.

Du meinst ernsthaft „Freiwillige KV/PV“ für diese (aus dem Gedächtnis) 459,xx EUR im Monat?

Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen.

Klaro! Total!

Liebe Grüße
Liza

Sven

Hallo nochmal!

herzlichen Dank für Deine ausführliche und vorbildliche
Antwort! Könnte man dafür Sternchen vergeben, würde ich Dir
10/10 geben :smile:

Man kann Sternchen vergeben - und eines davon würde mir schon reichen :smile:

Okay. Also z.B.: Würde die Kündigung heute (03.01.07)
ausgesprochen, würde das AV zum 30.04.07 enden.

Das sind also - je nach Kündigungsdatum - mindestens 90 Tage, die das
Arbeitsverhältnis fortbestehen würde. Bei nicht taggenauem
Termin auch etwas mehr.

Bei meinem Bsp. sogar auch etwas mehr mehr…

Du produzierst damit aber einen Zeitraum ohne KV/PV.

Wieso? Ich zeige nur auf, dass bei einer normalen Kündigung, bei der die KF 3 Monate zum Monatsende beträgt, der ZR zwischen dem Tag der Kündigung (z.B. der 03.01.07) und dem Ausscheiden (dann der 30.04.06) eben noch deutlich über 90 Tagen liegen kann.

Im Prinzip schon. Ich denke aber, dass es auch
höchstens drei Monatsgehälter tun würden :wink:

Das wäre aber unwirtschaftlich für den AN. Wenn der AG mit
Frist von drei Monaten kündigen könnte, würde der AN ja
sowieso drei Monatsgehälter bekommen. Warum sollte er also
weniger nehmen? Ich meine, unter der Voraussetzung, dass er
nicht sofort etwas Neues hat.

Hast Du mein Smiley überhaupt gesehen??

Gäbe es ausschließlich einen Ruhenszeitraum, wäre der AN
überhaupt nicht über die AA kranken- und
pflegeversichert, sondern müsste sich - zumindest ab dem 2.
Monat der Arbeitslosigkeit - selber (= auf eigene Kosten) in
der KV + PV versichern.
(Zur Rentenversicherung: Hier werden von der AA weder für
einen Sperrzeitraum noch für einen Ruhenszeitraum RV-Beiträge
gezahlt. Jedoch wird in beiden Fällen der Zeitraum als
Anwartschaftszeit an die RV gemeldet.)

-> 04.01.07 bis ??? (max. 30.04.07); ohne weitere
Angaben (s.o.) kann also das Ende des Ruhenszeitraumes nicht
endgültig bestimmt werden!

Wie würde denn die Formel lauten für den Vergleich
Abfindung/Gehaltssumme-bis-Kündigung.

Ich verweise nochmals auf das PC-Programm. Selbst ich, die das häufig macht, könnte das Datum wohl ohne das Programm nicht berechnen! Und von hier zu Hause aus ohne Praxisanleitung erst recht nicht.

-> ab 29.03.07: Sollte der Ruhenszeitraum wg. der Abfindung
bis zum 29.03.07 nicht abgelaufen sein, muss sich der AN bis
zu dessen Ende auf eigene Kosten freiwillig kranken-
und pflegeversichern.

Du meinst ernsthaft „Freiwillige KV/PV“ für diese (aus dem
Gedächtnis) 459,xx EUR im Monat?

Exakt, das meine ich ernsthaft … es sei denn, man ist verheiratet und kann sich so über seinen Ehepartner familienversichern.
Oder man geht das Risiko ein und steht für den Rest des Ruhenszeitraum ohne Kranken- und Pflegeversicherungsschutz da.

Gruß
Liza

Hallo,

Man kann Sternchen vergeben - und eines davon
würde mir schon reichen :smile:

Ohja, tatsächlich! Hm, aber nur eins. Das hast Du Dir aber verdient!

Ich zeige nur auf, dass bei einer normalen
Kündigung
, bei der die KF 3 Monate zum Monatsende beträgt,
der ZR zwischen dem Tag der Kündigung (z.B. der 03.01.07) und
dem Ausscheiden (dann der 30.04.06) eben noch deutlich
über
90 Tagen liegen kann.

Ja, das kann er. Ich kann mir aber Konstellationen vorstellen, wo der AN nicht sehr scharf drauf ist, am Ende der 12-wöchigen Sperrfrist auch noch einen Zeitraum der Anspruchsruhe dranzuhängen, weil er sich dann für den Zeitraum freiwillig krankenversichern muss. Der vorsorgende AN wird also seinen AV so aufheben, dass die Ruhezeit des Anspruchs sich mit dem Endes des AV bei regulärer Kündigung deckt.

Im Prinzip schon. Ich denke aber, dass es auch
höchstens drei Monatsgehälter tun würden :wink:

Das wäre aber unwirtschaftlich für den AN. Wenn der AG mit
Frist von drei Monaten kündigen könnte, würde der AN ja
sowieso drei Monatsgehälter bekommen. Warum sollte er also
weniger nehmen? Ich meine, unter der Voraussetzung, dass er
nicht sofort etwas Neues hat.

Hast Du mein Smiley überhaupt gesehen??

Ja, und ich hab auch gerätselt, ob das jetzt ernst gemeint war oder nicht. Ein Smiley war mir zu wenig bei dieser fetten Ironie :wink:

Wie würde denn die Formel lauten für den Vergleich
Abfindung/Gehaltssumme-bis-Kündigung.

Ich verweise nochmals auf das PC-Programm. Selbst ich, die das
häufig macht, könnte das Datum wohl ohne das Programm nicht
berechnen! Und von hier zu Hause aus ohne Praxisanleitung erst
recht nicht.

Ich habe den Gesetzestext so verstanden, als dass 60% der Abfindung verbraucht sein müssen (Verbraucht = im Maßstab zum regulären Gehalt während einer fiktiven Fortdauer des AV). Ohne die diversen Nebenrechnungen von wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter etc…

Du meinst ernsthaft „Freiwillige KV/PV“ für diese (aus dem
Gedächtnis) 459,xx EUR im Monat?

Exakt, das meine ich ernsthaft … es sei denn, man ist
verheiratet und kann sich so über seinen Ehepartner
familienversichern.
Oder man geht das Risiko ein und steht für den Rest des
Ruhenszeitraum ohne Kranken- und Pflegeversicherungsschutz da.

Hm…oder man sucht sich eine Vers.-pflichtige Beschäftigung in den entgeltlichen und zeitlichen Zuverdienstgrenzen…mal drüber nachdenken…

Danke

Jens