Hallo,
verstehe ich die rechtliche Lage bei der Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
nach § 2315 Abs. 1 BGB insofern richtig, als dass:
- eine Zuwendung des Erblassers nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen ist, wenn der Erblasser die Zuwendung ausdrücklich oder konkludent mit der
Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
???
Wie ist hier der Zusammenhang mit der 10-Jahresfrist für Schenkungen oder gibt es eben diesen wegen § 2315 Abs. 1 BGB garnicht?
Und: Was bedeutet § 2315 Abs. 3 BGB i.V.m.
§ 2051 Abs. 1 BGB?
Über die Benennung eines Beispiels wäre ich dankbar.
Grüße - ubis