Folgender Ausgangsfall:
Ein Vater nimmt 2 Monate ab Geburt Elternzeit (hier Oktober und November) und will für den Zeitraum Elterngeld beziehen.
Er ist Beamter oder vergleichbar und wird von seinem Dienstherren ohne Bezüge für den Zeitraum der Elternzeit freigestellt.
„Unglücklicherweise“ ist er kurz zuvor rückwirkend (hier 3 Monate) befördert worden.
Aus dieser Beförderung ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch von monatlich 300Euro. Die Nachzahlung wird in der Gehaltsmitteilung auch als Rückrechnung für die vorhergehenden Monate ausgewiesen (hier also Juli, August und September). Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt aber im Zeitraum der Elternzeit.
Können diese Bezüge nun als Einkommen in der Elternzeit angerechnet werden und so den Anspruch auf Elterngeld mindern (hier also Minderung um 3x 300Euro = 900Euro)?
Fallfortschreibung:
Im Dezember stellt die Bezugsdienststelle fest, dass der Nachzahlungsanspruch zu hoch berechnet war. Es hätte statt der 300Euro nur jeweils 200Euro pro Monat nachgezahlt werden dürfen. Folgerichtig werden im Monat Januar 3x100Euro =300Euro wieder einbehalten.
Der Elterngeldanspruch ist ja nun bereits um 900Euro gemindert worden. Hätte es den Rechenfehler aber nicht bei der Bezügezahlenden Stelle gegeben wäre, vorrausgesetzt die Minderung für das Nachgezahlte Einkommen(hier 900Euro), wäre zulässig gewesen, die Minderung nur 600Euro betragen dürfen.
Darf die Bewilligungstelle für Elterngeld nun die Nachzahlung 300€ Differenz mit der Begründung der Anspruch auf Nachzahlung sei nach der Elternzeit entstanden, verweigern?
Meine Bewertung:
Zum Ausgangsfall:
Die Minderung ist nicht zulässig, da die zusätzliche Bezüge aus der BEförderung rückwirkend gezahlt worden sind und somit nicht als Elterngeldmindernd sondern sogar noch als Bruttowirksam für die Höhe des Elterngeldanspruches ausschlaggebend sind.
Zur Fallfortschreibung 1:
Vorausgesetzt die Minderung im Ausgangsfall war zulässig, muss trotzdem 300Euro Elterngeld nachgezahlt werden. Da die Summe der Nachzahlungen im Zeitraum des Elterngeldanspruches lediglich 200Euro betragen und der Antragssteller Elterngeld den Rechenfehler und somit die Überhöhten Bezüge während der Elternzeit nicht zu vertreten hat.
Resume:
Ein bisschen „tricky“ die Angelegenheit. Aber es könnte ja Elterngeldstellen geben, die sowohl den Ausgangsfall als auch die Fallfortschreibung 1 genau andersherum bewerten und somit zweimal zu Ungunsten des Antragsstellers entscheiden.
Vielen Dank im Voraus für Ihre qualifizierte Antwort und mit freundlichem Gruß