Anrechnung von Einkommen auf Elterngeld

Folgender Ausgangsfall:

Ein Vater nimmt 2 Monate ab Geburt Elternzeit (hier Oktober und November) und will für den Zeitraum Elterngeld beziehen.
Er ist Beamter oder vergleichbar und wird von seinem Dienstherren ohne Bezüge für den Zeitraum der Elternzeit freigestellt.
„Unglücklicherweise“ ist er kurz zuvor rückwirkend (hier 3 Monate) befördert worden.
Aus dieser Beförderung ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch von monatlich 300Euro. Die Nachzahlung wird in der Gehaltsmitteilung auch als Rückrechnung für die vorhergehenden Monate ausgewiesen (hier also Juli, August und September). Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt aber im Zeitraum der Elternzeit.

Können diese Bezüge nun als Einkommen in der Elternzeit angerechnet werden und so den Anspruch auf Elterngeld mindern (hier also Minderung um 3x 300Euro = 900Euro)?

Fallfortschreibung:

Im Dezember stellt die Bezugsdienststelle fest, dass der Nachzahlungsanspruch zu hoch berechnet war. Es hätte statt der 300Euro nur jeweils 200Euro pro Monat nachgezahlt werden dürfen. Folgerichtig werden im Monat Januar 3x100Euro =300Euro wieder einbehalten.
Der Elterngeldanspruch ist ja nun bereits um 900Euro gemindert worden. Hätte es den Rechenfehler aber nicht bei der Bezügezahlenden Stelle gegeben wäre, vorrausgesetzt die Minderung für das Nachgezahlte Einkommen(hier 900Euro), wäre zulässig gewesen, die Minderung nur 600Euro betragen dürfen.

Darf die Bewilligungstelle für Elterngeld nun die Nachzahlung 300€ Differenz mit der Begründung der Anspruch auf Nachzahlung sei nach der Elternzeit entstanden, verweigern?

Meine Bewertung:
Zum Ausgangsfall:
Die Minderung ist nicht zulässig, da die zusätzliche Bezüge aus der BEförderung rückwirkend gezahlt worden sind und somit nicht als Elterngeldmindernd sondern sogar noch als Bruttowirksam für die Höhe des Elterngeldanspruches ausschlaggebend sind.

Zur Fallfortschreibung 1:
Vorausgesetzt die Minderung im Ausgangsfall war zulässig, muss trotzdem 300Euro Elterngeld nachgezahlt werden. Da die Summe der Nachzahlungen im Zeitraum des Elterngeldanspruches lediglich 200Euro betragen und der Antragssteller Elterngeld den Rechenfehler und somit die Überhöhten Bezüge während der Elternzeit nicht zu vertreten hat.

Resume:
Ein bisschen „tricky“ die Angelegenheit. Aber es könnte ja Elterngeldstellen geben, die sowohl den Ausgangsfall als auch die Fallfortschreibung 1 genau andersherum bewerten und somit zweimal zu Ungunsten des Antragsstellers entscheiden.

Vielen Dank im Voraus für Ihre qualifizierte Antwort und mit freundlichem Gruß

Hallo,

der Fall ist sicherlich nicht einfach zu lösen. Die gezogenen Schlussfolgerungen könnten zutreffen. Ich versuche mal einen Ansatz zu finden, und zwar über die vom BMFSFJ mit Datum vom 18.12.2006 erlasse-nen Richtlinien zum BEEG. Das ist allerdings kein rechtsverbindliches Papier. Dort wird u. a. ausgeführt:

"2.3.2 Bestimmung des durchschnittl. Erwerbseinkommens n. d. Geburt
Die Bestimmung des durchschnittl. Erwerbseinkommens nach der Geburt stellt, soweit die Zeit nach der Antragstellung betroffen ist, eine Prognose dar. Sie unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der Ermittlung des durchschnittl. Erwerbseinkommens vor der Geburt:

Monate ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden nicht mit dem Betrag Null in die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nach der Geburt einbezogen, sondern ganz ausgeklammert. Wird eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist dabei immer auch ein Erwerbseinkommen vorhanden, das allerdings im konkreten Fall auch einmal Null Euro betragen oder auch negativ sein kann."

Jetzt wird ja in der Fallbeschreibung dargelegt:
„…und wird von seinem Dienstherren ohne Bezüge für den Zeitraum der Elternzeit freigestellt.“

Meine Überlegung ist, wenn der Vater von seinen Dienst- oder arbeits-vertraglichen Pflichten freigestellt ist, und diese Freistellung durch die Elternzeit auch wahrnimmt, übt er im entsprechenden Zeitraum keine Erwerbstätigkeit aus. Also kann es sich bei der Nachzahlung nicht um ein Erwerbseinkommen in der Elternzeit, es muss sich vielmehr um ein Erwerbseinkommen eines anderen Zeitraumes handeln. Insoweit spielt dann auch die berichtige Abrechnung keine Rolle, zumal sie außerhalb der zweimonatigen Elternzeit liegt.

Letztendlich erfolgt die endgültige Bewilligung des Elterngeldes erst nach Ende der Bezugszeit (siehe § 8 BEEG). § 8 Abs. 1 lautet"Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen."

Auch hier kann man zu der Auffassung kommen, dass aufgrund der Inanspruchnahme der Freistellung des Dienstherrn keine Erwerbstätig-keit vorlag.

Ob die Gehaltsnachzahlung dem Zeitraum vor der Elternzeit zugerechnet werden kann, ist halte ich aufgrund mittlerweile ergangener Recht-sprechung für fraglich. Das LSG NRW vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe unter Anderem aus Gründen der Verwaltungsverein-fachung für die Höhe des Elterngelds nur Einkommen berücksichtigen wollen, das den Eltern im Bemessungszeitraum, also in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, zugeflossen sei. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es dazu allerdings wohl noch nicht.

Gruß
Zemionow

Hallo,

Ob die Gehaltsnachzahlung dem Zeitraum vor der Elternzeit
zugerechnet werden kann,

Das bezog sich rein auf die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

Gruß
Zemionow