Anrechnung von früherer Arbeitszeit

Hallo W-W-W’ler,

wenn ein Arbeitnehmer nach 12 Jahren ein Unternehmen verläßt,
5 Monate bei einem anderen Unternehmen arbeitet und dann wieder zu seiner alten Firma zurückkehrt, können die 12 Jahre trotz kurzer
Unterbrechung zu den weiter angefallenen Jahren angerechnet werden?

Hintergrund ist hierbei die Anrechnung auf eine zu zahlende Abfindung.
Ein Passus dazu im Arbeitsvertrag existiert nicht.

Wer Urteile oder Gestzestexte hierzu kennt, eigene Erfahrungen damit hat, bitte alles mitteilen.

Danke im Voraus

Jörg

Hallo Jörg,

in der AVR (an BAT angelehnt) heisst es:

"§ 11 Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist.

… Im übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.

Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde."

Es würde in diesem Fall also davon abhängen, warum der Arbeitnehmer die Stelle gewechselt hat. Wollte er z. B. wegen mehr Geld die Stelle wechseln, ist die vorherige Arbeitszeit verloren. Kam es dem Arbeitgeber dagegen gelegen, dass der Arbeitnehmer die Stelle gewechselt hat z. B. wegen einer vorübergehenden körperlichen Einschränkung, dann sollte die vorherige Arbeitszeit angerechnet werden.

Liebe Grüße

Karin

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Hallo Karin, ist ja schön und nett, wenn du aus einer Arbeitsvertragsrichtlinie der Kirche bzw. aus einem Tarifvertrag des öff. Dienstes zitierst, aber beides sind keine Gesetze. Das heißt also, wenn für den Fragesteller nicht zufällig eines der beiden (AVR oder BAT) gilt, dann kann er damit eigentlich nichts anfangen.

MfG

Hi Xolophos,

ist schon klar, er hat keinen Tarifvertrag angegeben. Aber meine Aussage ist zumindest für einen Tarifvertrag, eben BAT, richtig. Und ich finde die Aussage darin auch logisch.

Es sollte ein Anhalts-/Suchpunkt für ihn sein - hätte ich vielleicht noch dazu schreiben können.

Liebe Grüße

Karin

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Hintergrund ist hierbei die Anrechnung auf eine zu zahlende
Abfindung.

Hallo Jörg, das Kündigungsschutzgesetz sagt u.a. folgendes: „(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“ Ich kenn mich nicht so gut damit aus, aber ich vermute mal, dass das bei einer Abfindung ein Arbeitsgericht analog sehen könnte. (bitte um Korrektur, wenn jemand anderes weiß)

Ein automatischer gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Insofern kommt es auf die Regelungen in deinem Vertrag oder einem mglw. geltenden Tarifvertrag an. Hat dir denn der Arbeitgeber eine Abfindung angeboten? Oder gibt es Kündigungen incl. Sozialplan, der eine Abfindung vorsieht?

Ein Passus dazu im Arbeitsvertrag existiert nicht.

Also dort schon mal nicht. Tarifvertrag?

MfG

Hallo Xolophos,

das Kündigungschutzgesetz sagt in diesem Fall leider nichts aus.
Um die Fakten etwas genauer darzustellen, kann ich folgende Punkte noch anbringen :
Die betriebsbedingte Kündigugn für 50 Arbeitnehmer wurde nach Sozialplan duchgeführt.
Eine Abfindung ist zugesagt.
Diese beträgt 75 % des letzten Gehaltes, mal Anzahl der Jahre die man in dem Betrieb gearbeitet hat.
Da meine Freundin im Januar 2002 nach 5 monatiger Unterbrechung wieder in der Firma angefangen hat, ist es natürlich ein gewaltiger Unterschied ob die Abfindung über 3 Jahre oder über 13 Jahre gerechnet wird.

In den mir bekannten Gesetzestexten habe ich bisher nichts gefunden,
was diese Lage etwas erhellen könnte.
Daher vermute ich, das hier nur Urteile der Arbeitsgerichte Klarheit schaffen werden.

Danke Dir und auch Karin schon für Eure Hilfe.

Alles Gute
Jörg