Hallo, Tonischlumpf
beim ALG2 gilt das Zuflussprinzip, d. h. das Einkommen ist immer in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (=dir zur Verfügung steht)… selbst wenn es erst am letzten Tag des Monats ist -> § 11 SGB II. Wenn durch dein zugeflossenes anrechenbares Einkommen eine Überzahlung an ALG2 in diesem betreffenden Monat erfolgt ist, dann musst du diese Überzahlung rückerstatten. (Dazu kann man, wenn nötig, auch eine Ratenzahlung beantragen. Nachweislich schriftlich beantragen.)
Bei 707 Euro Zufluss gälte
-100 Euro Grundfreibetrag (enthält Versicherungspauschale 30 Euro)
- 121,40 Euro Freibetrag 20 % des Brutto von 100,01-1000 Euro
= 485,60 Euro anrechenbares Einkommen
Da man dir „nur“ 423,87 € angerechnet hat, hast du anscheinend noch weitere Absetzbeträge geltend machen können. Dazu allgemein -> Ratgeber Einkommensanrechnung: http://hartz.info/index.php?topic=17.0
Es gibt zwar Ausnahmen, wonach bestimmte zufließende Gelder NICHT als Zuflusseinkommen angerechnet werden, (-> siehe fachliche Hinweise der Bundesagentur zu §§ 11,11a SGB II http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… , z.B. bei Erbschaft, "Tritt der Erbfall, d. h. der Tod des Erblassers, vor der Bedarfszeit ein, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Eine Erbschaft ist nur dann als (einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Erbfall während der Bedarfszeit eintritt. ")
Aber so eine Ausnahme liegt bei dir hier leider nicht vor - Deine Lohnnachzahlung ist ganz normales Zuflusseinkommen und wird in dem Monat, in dem das Geld dir zur Verfügung steht, auf deinen ALG2-Bedarf angerechnet.
Nur zur Info: Aus rechtl. Gründen (Verbraucherinsolvenz) habe ich die Nachzahlung nicht verschwiegen.
Aus rechtlichen Gründen bist du als ALG2-Bezieher gesetzlich verpflichtet, zufließende Gelder zu melden
Ob und wieviel auf den ALG2-Bedarf angerechnet wird, ist eine andere Geschichte… aber melden muss man es. Und sollte man auch, schon im eigenen Interesse.
LG