Anrechnung von Gehaltsnachzahlung auf Hartz IV

Bis 04. 10. 2011 habe ich Hartz IV bekommen.
Vom 05. 10. - 04. 12. 2011 gearbeitet bei Fa. A
Vom 05. 12. - 07. 02. 2012 gearbeitet bei Fa. Z
Seit 08. 02. 2012 bekomme ich wieder Hartz IV
-* Für die Zeit vom 05. 10 - 04. 12. 2011 habe ich über
das Arbeitsgericht € 707 Gehaltsnachzahlung im Juli 2012 erhalten. Jetzt habe ich vom Jobcenter einen Bescheid bekommen, das die Nachzahlung als Einkommen angerechnet wird. Nach Abzug von Freibeträgen und der Versicherungspauschale soll ich jetzt € 423,87 an das Amt zurückzahlen.
-* Ist das richtig/Gesetzlich?
** Nur zur Info: Aus rechtl. Gründen (Verbraucherinsol-
venz) habe ich die Nachzahlung nicht verschwiegen.

Für eine Antwort (wenn möglich mit §) wäre ich sehr
dankbar.

Viele Grüße

Tonischlumpf

Hallo, Tonischlumpf

beim ALG2 gilt das Zuflussprinzip, d. h. das Einkommen ist immer in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (=dir zur Verfügung steht)… selbst wenn es erst am letzten Tag des Monats ist -> § 11 SGB II. Wenn durch dein zugeflossenes anrechenbares Einkommen eine Überzahlung an ALG2 in diesem betreffenden Monat erfolgt ist, dann musst du diese Überzahlung rückerstatten. (Dazu kann man, wenn nötig, auch eine Ratenzahlung beantragen. Nachweislich schriftlich beantragen.)

Bei 707 Euro Zufluss gälte
-100 Euro Grundfreibetrag (enthält Versicherungspauschale 30 Euro)

  • 121,40 Euro Freibetrag 20 % des Brutto von 100,01-1000 Euro
    = 485,60 Euro anrechenbares Einkommen

Da man dir „nur“ 423,87 € angerechnet hat, hast du anscheinend noch weitere Absetzbeträge geltend machen können. Dazu allgemein -> Ratgeber Einkommensanrechnung: http://hartz.info/index.php?topic=17.0

Es gibt zwar Ausnahmen, wonach bestimmte zufließende Gelder NICHT als Zuflusseinkommen angerechnet werden, (-> siehe fachliche Hinweise der Bundesagentur zu §§ 11,11a SGB II http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA… , z.B. bei Erbschaft, "Tritt der Erbfall, d. h. der Tod des Erblassers, vor der Bedarfszeit ein, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Eine Erbschaft ist nur dann als (einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Erbfall während der Bedarfszeit eintritt. ")

Aber so eine Ausnahme liegt bei dir hier leider nicht vor - Deine Lohnnachzahlung ist ganz normales Zuflusseinkommen und wird in dem Monat, in dem das Geld dir zur Verfügung steht, auf deinen ALG2-Bedarf angerechnet.

Nur zur Info: Aus rechtl. Gründen (Verbraucherinsolvenz) habe ich die Nachzahlung nicht verschwiegen.

Aus rechtlichen Gründen bist du als ALG2-Bezieher gesetzlich verpflichtet, zufließende Gelder zu melden :wink: Ob und wieviel auf den ALG2-Bedarf angerechnet wird, ist eine andere Geschichte… aber melden muss man es. Und sollte man auch, schon im eigenen Interesse.

LG

@tonischlumpf,
zuerst Mal war es gut, dass Du das Einkommen angegeben hast. Sonst hättest Du jetzt ein Verfahren am Hals und das auch verloren.

Alles was in Zukunft bei dir Geldeingämgen über das Konto erfasst wird ist „Einkommen“.
Woher das kommt und für was das ist, ist egal.
Leider ist der Bescheid an dich richtig.

mfg falkoo

Sozialgericht Düsseldorf - AZ: S 35 AS 12/07

Zweckbestimmte Einnahmen sind nicht aufzurechnen. Mit der Nachzahlung wurde nur ein rechtmaessiger Zustand wiederhergestellt.

Ausser: die Nachzahlungen stammen aus Feiertagszuschlaegen oder Zuschlaegen wegen Nachtarbeit.

Auch liegt Dein Betrag unter dem Vermögensfreibetrags, es sei denn Du hast schon Vermoegen angegeben (150.- Euro pro Lebensjahr min. 3100.-, max. 9750 Euro). Kann natuerlich nicht wissen, was da schon angegeben ist.

Keine Chance, fuer die „netten“ Leute des Jobcenter.

LG

Hallo,

also rechtens ist es,Paragraph müssen wa mal schauen wo wir was finden.
Danke für dein Vertrauen,aber ein Experte bin ich nicht aber ich versuche mein bestes kann aber ein wenig dauern.

Gruß Andreas

Hallo tonischlumpf,

leider kann ich dir keine verbindliche Antwort geben.

LG

Martin

Das ist leider rechtens, Paragraphen dazu kann ich dir leider nicht nennen.

Du hast vermutlich wenig Chancen, denn die ARGE bezieht sich auf irgendwelche Paragraphen, die ich jetzt grad auch nicht kenne. Notfalls einen Anwalt fragen und vorher Beratungsschein vom Gericht holen.

geregelt im § 11 SGB II
Sie hätten für die Monate in denen Ihr Arbeitgeber keine Lohnzahlungen geleistet hat Anspruch auf ALG II gehabt! In dem Moment wo es dann doch zufließt wird es angerechnet!!! Auch wenn es aus Monaten „kommt“ in denen Sie nicht im Leistungsbezug standen !!!ZUFLUSSPRINZIP!!! Hätten Sie in den Monaten in denen sie die Lohnzahlungen eigentlich hätten erhalten müssen ALG II erhalten, Hätte die Arge wie „vorgeleistet“ Klingt unfair vor allem wenn sie die Leistungen zu dem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen haben aber das Zuflussprinzip greift bei allen Geldern die zufließen!!! So leid es mir tut kann ich ihnen keine positivere Auskunft geben!

Hallo tonischlumpf,

meines Wissens zählt für das Jobcenter nur das Zuflußprinzip. In einem anderen Forum habe ich mal gelesen, dass man diese Anrechnung im Prinzip nur dadurch verhindern kann, indem man bei finanziellen Engpässen ein Darlehen beantragt. Dieses Darlehen wird dann von der Nachzahlung getilgt, wenn ich das richtig verstanden habe.
Natürlich kann ich hier als rechtlicher Laie keine verbindlichen Aussagen zum Besten geben. Aber wie die Ämter mitunter die Gesetze gegen die Bürger auslegen…

Meine Erfahrung: Alle Aussagen der Ämter schriftlich bestätigen lassen, da sie sonst nicht oder nicht so getätigt wurden, wie ‚Ottonormalverbraucher‘ es verstand. Dadurch, dass man alles schriftlich - am Besten in Form eines Bescheides - verlangt, wird man nicht mehr so leicht abgewimmelt. Bescheide prüfen, Widersprüche schreiben und gegebenenfalls zum Sozialgericht gehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Behörde sagt, dass sie nicht helfen kann. Zumindest muss sie die Zuständigkeit klären können und einen ohne Umwege an die richtige Stelle verweisen.
Es kann doch nicht sein, dass man z.B. einen Hartz IV Antrag nicht stellt, nur weil jemand gesagt hat, dass man nichts bekommt. Wenn sich im nachhinein herausstellt, dass man doch einen Anspruch gehabt hätte…
In der Praxis heißt das leider, dass der Aktenberg immer weiter zunimmt, aber wenn die Behörden nicht mehr für die Menschen da sind…

LG
Franz57

Hallo.
Leider kann ich die Frage nicht beantworten, weil ich es einfach nicht genau weiß. M.E.wird das nach dem Zuflussprinzip gehandhabt, d.h. nach dem Monat/Moment, wenn das Geld auf dem Konto ist.

Ich kann aber ein entsprechendes Forum empfehlen, wo sich etliche Experten tummeln, die das beantworten können. Die ist:

http://hartz.info/index.php

Einfach die Frage dort nochmals stellen. Das lohnt sich auf jeden Fall.
LG Paco

Hallo,
dieser Fall ist strittig. Die Nachzahlung wurde Dir für eine Zeit gezahlt, in der Du KEIN Alg II - Bezieher warst. Von daher dürfte es Dir nicht angerechnet werden.
Das Jobcenter ist jedoch der Meinung, Du hättest in der jetzigeN Bezugszeit anrechenbares Einkommen erzielt.
Ich würde klagen.
Viele Grüße - Ernst

Hallo,

da Ihnen das Einkommen während des ALG II-Bezuges zugeflossen ist, ist es nunmehr anzurechnen § 11 SGB II in Verbindung mit Arbeitslosengeld-/Sozialgeldverordnung.

Warum hat das Jocenter keinen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X in Verbindung mit § 33 SGB II geltend gemacht, wenn Sie das bei Antragstellung angegeben haben?

Hallo,
der Leistungsbezug nach dem ALG II ist nicht mein Spezialgebiet. Dennoch ist mir bekannt, dass das Einkommen im Zuflussmonat als Einkommen anzurechnen ist.
l.G.