Anrechnung von Mutterschaftsgeld

Liebe Leute, es scheint kompliziert zu sein.
Ich bin bei der Krankenkasse als Studentin versichert, habe zwei Nebenjobs und bin zudem noch selbständig tätig.
Nun bin ich im Mutterschutz und die Krankenkasse zahlt für jeden Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld.
Beide Arbeitgeber zahlen keine Krankenkassenbeiträge für mich, bzw. nur eine Pauschale, die nicht auf den Gehaltsabrechnungen erscheint.
Die Regelung beim Mutterschutzgeld besagt, dass ein Arbeitgeber das durchschnittliche Nettogehalt weiterzahlen muss. Das Mutterschaftsgeld darf jedoch angerechnet werden. Wie ist das nun zu berechnen, d. h. zu welchen Anteilen darf der jeweilige Arbeitgeber anrechnen?

  • Zählt das erste Arbeitsverhältnis voll und das zweite evtl. gar nicht?
  • Geht es z. B. auch nach vereinbarten Arbeitstagen?
  • Geht es nach dem Gesamtnettoverdienst?
  • Darf vielleicht nur anrechnen, wer auch KV für mich bezahlt?
  • Wie wird die Selbständigkeit berücksichtigt?

Ich freue mich auf Eure Antworten, gern auch direkt per E-Mail und auch über hilfreiche Links zu anderen Expertenseiten.

Viele Grüße
Anja

Hallo Anja.

Mutterschaftsgeld wird unter folgende Voraussetzungen gezahlt:
• die Schwangere muss bei Beginn der Schutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein;

• die Schwangere muss bei Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit haben -1. Alternative - oder

• wegen der Schutzfristen von 6 Wochen vor bzw. 8 oder 12 Wochen nach der Entbindung kein Arbeitsentgelt erhalten -2. Alternative -.

Zeitliche Anspruchsvoraussetzungen für das Mutterschaftsgeld - sowohl in Bezug auf das Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts ( § 200 Abs. 2 Satz 1 bis 5 RVO) als auch in Höhe des Krankengeldes (§ 200 Abs. 2 Satz 6 RVO) - bestehen nicht mehr.

Sachverhalte „2. Alternative“

Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft ausnahmsweise zulässig aufgelöst worden ist, erhalten das Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung.

Beispielhaft sind hier Studentinnen, Rentenempfängerinnen und freiwillig Versicherte zu nennen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei ist. Freiwillig versicherte Beamtinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt maximal 13 EUR pro Tag für grundsätzlich 99 Tage.

Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Es wird berechnet aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. (Das Mutterschaftsgeld und der Mutterschaftsgeldzuschuss sind beitrags- und steuerfrei.)
Ist das Nettoarbeitsentgelt höher als 13 EUR, zahlt der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag als Mutterschaftsgeldzuschuss (§ 14 MuSchG).

Zu welchen Anteilen welcher Arbeitgeber die EUR 13,- der Krankenkasse anrechnen darf, weiß ich leider selber nicht.
In diesen Fällen gibt Dir Deine zuständige Krankenkasse aber sicher kompetente Auskünfte.

Ich hoffe, dass ich Dir ein wenig weiter helfen konnte.

Gruß …Melanie…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
zunächst wäre einmal zu klären warum dir deine Krankenkasse -13,00
Euro Mutterschaftsgeld zahlt, denn das ich die Höchstsumme wenn
du Mutterschaftsgeld in Höhe deines Nettoarbeitsentgeltes
erhälst. Du sagst aber selbst, dass deine beiden Arbeitgeber nur die Pauschale für Geringfügige an die Kasse zahlen. Wenn das stimmt,
dann hast du dafür keinen Mutterschaftsgeldanspruch durch die
Kasse, sondern nur den aus deiner selbständigen Tätigkeit, wennn du
in einer Klasse mit Krankengeldanspruch versichert bist.
Also, erstmal diese Frage klären, dann kann man weitersehen.

Gruss

Günter