Anrechnung von nicht jahresgenauen Abrechnungen

Hallo, wer kann weiterhelfen?
Wenn man in einer Steuererklärung Handwerkerleistungen und
haushaltsnahe Dienstleistungen angeben möchte, die Abrechnung des
Vermieters aber nicht auf das Jehr genau bezogen ist (sondern geht vom
01.07.-.30.06. des Folgejahres), für welches Steuerjahr gibt man das
nun ein? Muß man das durch 365 nehmen mal Anzahl der Tage im
Jahr, oder wie wird das da eingegeben? Im Programm hat meine keine Möglichkeit Datumsformate einzugeben. In der Nebenkostenabrechnung sind keine genauen Zeiträume angegeben.

Danke für die Hilfe im voraus.

Hallo,

du nimmst den Gesamtbetrag und teilst ihn durch die Anzahl der gesamten Monate des Zeitraums. Dann nimmst du den Monatsbetrag und rechnest mal die Monate, die du jetzt in der ESt abrechnen kannst. Für das nächste Jahr bekommst du ja die Belege wieder, so dass du dann den Restbetrag angeben kannst.

Servus,

gibts eine Quelle für diese Handhabung? EStR z.B.?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Damit kann ich leider nicht dienen.
jetzt wirst du dich fragen, wieso ich das dann weiß… nun ja, in den Briefen vom FA steht immer folgender Satz „Bitte fügen Sie Belege, die auch im nächsten Jahr noch Gültigkeit haben, dann der Steuererklärung für das nächste Jahr erneut bei.“

Vielleicht magst du ja mal danach googlen

Servus,

nein, in steuerrechtlichen Fragen google ich nicht. Wenn ich in EStG, EStR, EStH nichts dazu finde, schaue ich, was ich in der NWB-Datenbank dazu finde, und wenn das auch nicht hilft, geh ich Richtung Hermann/Heuer/Raupach weiter. Einstieg wäre für mich bei diesem Thema § 11 Abs 2 EStG.

Hatte halt bloß geglaubt, vielleicht würd sich mal jemand anders die Arbeit machen. Mich selber interessiert das Thema zugegebenermaßen überhaupt nicht, alldieweil ich die über die WEG umgelegten haushaltsnahen Dienstleistungen unabhängig von den monatlichen Hausgeld-Abschlagszahlungen immer in dem Jahr bei der ESt erkläre, in dem ich die Abrechnung zum Hausgeld bekommen und bezahlt habe, und damit noch niemals Schmerzen hatte. Eine saubere Begründung dafür, die ich hier im Forum erwarte, kann ich dazu aber nicht geben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hi,

du nimmst den Gesamtbetrag und teilst ihn durch die Anzahl der
gesamten Monate des Zeitraums. Dann nimmst du den Monatsbetrag
und rechnest mal die Monate, die du jetzt in der ESt abrechnen
kannst. Für das nächste Jahr bekommst du ja die Belege wieder,
so dass du dann den Restbetrag angeben kannst.

und eine Fundstelle für diese abenteuerliche Rechnung gibt es nicht

Lieber Herr Gesangverein und das ist auch noch eine gelernte Steuerfachgehilfin.

Prima

Ich bitte dich, in Zukunft nur zu posten, wenn du eine Fundstelle für deine Rechtsauffassung hast.

Cirwalda

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Wenn dich das Thema nicht interessiert, wieso schreibst du dann etwas in das Forum. Durch solche Aktionen kann es dazu kommen, dass immer weniger Leute hier antworten. Man nimmt sich für die Beantwortung u.Umständen sehr viel Zeit (hatte schon Anfragen, bei denen ich 5 Stunden zu tun hatte). Das ist nicht in Ordnung und meines Erachtens auch sehr ignorant von dir.

Liebste Anja,

Wenn dich das Thema nicht interessiert, wieso schreibst du
dann etwas in das Forum.

um zu verhindern, dass Deine mit einiger Wahrscheinlichkeit falsche Auskunft zu der gestellten Frage so stehen bleibt, habe ich Dich gebeten, Deinen Standpunkt zu begründen. Das steht übrigens noch aus - dass ein StPfl vom FA in einem Standardtext gebeten wird, im Folgejahr noch benötigte Belege aufzubewahren, ist zur Begründung der akrobatischen Abgrenzung, die Du vorgeschlagen hast, völlig wertlos.

Durch solche Aktionen kann es dazu
kommen, dass immer weniger Leute hier antworten.

Wenn Du Dir mal die letzten paar hundert Beiträge von mir zu Steuerthemen anschaust, siehst Du leicht, dass ich mir diesen Schuh jedenfalls von Dir nicht anziehen lassen muss. Seisdrum, Du lenkst ja auch nur ab. Ich hätte gern eine Begründung des von Dir geäußerten Standpunktes zur Aufnahme von Werten aus einer Abrechnung in eine ESt-Erklärung, die sich nicht auf das Kalenderjahr bezieht.

Ob es ignorant ist, wenn man in kurzer Folge haltlose Behauptungen in dieses Forum schleudert - vgl. auch die Sache mit den 180 Tagen Auswärtstätigkeit -, oder ob andere Attribute dazu besser passen, brauchen wir hier nicht zu diskutieren. Begründe einfach Deinen Standpunkt, und gut ist.

Und: In Deiner weiteren Laufbahn als Steuerfachfrau (innerhalb von sechs Jährlein hast Dus immerhin schon bis zum JA geschafft, Reschpekt!) empfehle ich, weder Google noch dem „Erfahrungswissen“ allzu viel Bedeutung als Fundstellen beizumessen. Ein Beispiel, wie man ausgehend von § 11 Abs 2 EStG die genannte Frage angehen kann, habe ich Dir schon gegeben. Steuerrecht und Google vertragen sich nicht, deucht mir. Beleg dafür ist, dass es Dir nicht schwer fallen wird, durch Googlen auf Anhieb mindestens fünf „Fundstellen“ an Land zu bringen, in denen behauptet wird, ein Kleinunternehmer müsse die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG „beantragen“. Meinetwegen auch fünfzig - und alle fünfzig falsch.

Quellen für Steuerrecht sind Gesetze, Richtlinien/AE, BMF-Schreiben, Rechtsprechung, Kommentare. Und damit hat sichs so ziemlich.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Mich selber interessiert das Thema
zugegebenermaßen überhaupt nicht, alldieweil ich die über die
WEG umgelegten haushaltsnahen Dienstleistungen unabhängig von
den monatlichen Hausgeld-Abschlagszahlungen immer in dem Jahr
bei der ESt erkläre, in dem ich die Abrechnung zum Hausgeld
bekommen und bezahlt habe, und damit noch niemals Schmerzen
hatte. Eine saubere Begründung dafür, die ich hier im Forum
erwarte, kann ich dazu aber nicht geben.

Dann mach ich das mal :smile:

BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Textziffer 42:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

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(nüt)

Dann mach ich das mal :smile:

BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Textziffer 42:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer
die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in
dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung
genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von
Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen
entsprechend.

Das ist doch endlich mal eine vernünftige Aussage. Vielen Dank

Anmerkung: Es war nicht meine Absicht, hier Krieg anzufangen. Ich hoffte nur auf verwertbare Antworten, wie die hier zitierte.