Anrechnung von Riesterbeiträgen nach bestandskräftigem Steuerbescheid?

Anrechnung von Riesterbeiträgen nach bestandskräftigem Steuerbescheid?

Hallo zusammen, angenommen es wurde eine Steuererklärung für
2012 (abgegeben in 2013) und Steuererklärung für 2013 (abgegeben in
2014) abgegeben, die korrekt vom Steuerzahler ausgefüllt wurde, jedoch
jetzt erst entdeckt wurde, dass das Finanzamt nicht alles angesetzt hat.
Es geht um den Posten der Altersvorsorgebeiträge. Steuerzahler hat
zwei Riesterverträge, zum einen eine riestergeförderte Pensionskasse
seit 2010 über den Arbeitgeber und einen privaten Riestervertrag seit
2012, Dauerzulagenanträge sind von Anfang an gestellt.
In den Steuererklärungen für 2010 und 2011 wurden die Altersvorsorgebeiträge
für die Pensionskasse richtig angerechnet.
Im Jahr 2012 und 2013 wurden nur die Altersvorsorgebeiträge für den
neuen privaten Riestervertrag angerechnet, seit 2014 korrekterweise
beide.
Der Knackpunkt liegt für den Steuerzahler nun in den Jahren 2012 und
2013. Der Steuerzahler hat in seinen Steuererklärungen in den Jahren
2012 und 2013 den Gesamtbetrag für beide Riesterverträge angegeben und
im Jahr 2012 auch in der Steuererklärung vermerkt, dass sich eine
Änderung bei den Riesterverträgen ergeben hat und Anzahl der
Riesterverträge auf „2“ gesetzt, in 2013 natürlich keine Änderung, da ja
schon im Jahr 2012 vermerkt.
Angerechnet wurde in den Jahren 2012 und 2013 jedoch nur der eine
Altersvorsorgebeitrag, der für den neuen Riestervertrag seit 2012. Im
Jahr 2012 stand bei den Erläuterungen, dass die Beiträge angesetzt
wurden, die von der Zfa gemeldet wurden. In 2013 kann ich keinen Vermerk
in den Erläuterungen dazu erkennen. Steuererklärungen wurden ca. im Mai
des jeweiligen Folgejahres abgegeben, die Meldung an die Zfa müsste ja
eigentlich bis Ende Februar an die Zfa passiert sein.
Steuerzahler hat es leider versäumt damals die Richtigkeit der
Steuerbescheide zu prüfen, bzw. hatte damals zu wenig Know-How. Ist dies
möglich, hier nochmal einzugreifen? Ich weiß, die Bescheide sind
bestandskräftig. Habe ein wenig im Internet gelesen, greifen hier z.B.
Paragraphen wie §129 AO / §173 AO ? Festsetzungsfrist von 4 Jahren würde
ja auch noch greifen für 2012/2013.
Sollten noch mehr Infos benötigt werden, bitte ich um Mitteilung.
Vielen Dank.

Wenn das korrekt erklärt wurde, dann kann das höchstens nach § 129 AO eine offenbare Unrichtigkeit sein (Auswertungsfehler), neue Tatsachen nach § 173 AO greift nicht, denn du hast es ja damals dem Finanzamt mitgeteilt. Ich vermute aber eher, dass aufgrund der Günstigerprüfung zwischen Zulagenanspruch und Sonderausgabenabzug gewechselt wurde. Vergleich das doch einmal mit der Berechnungsliste aus Elster, bevor du Anträge stellst. Festsetzungsfrist ist noch kein Problem, so wie du den Zeitstrahl darstellst.