Anrechnung von Teilzahlungen in der Zwangsv

Werte Wissensgesellschaft,

ich mache mir Gedanken zu folgender Konstellation:

Der Gläubiger erwirkt einen PfÜB gegen einen Schuldner bezüglich einer vermuteten künftigen Forderung. Parallel betreibt er auch noch eine Sachpfändung bis zum eV-Termin, zu dem der Schuldner unentschuldigt nicht erscheint. Vor Beantragung des Haftbefehls meldet sich nun der Drittschuldner und will zahlen.

Im PfÜB stehen jetzt nur die Kosten drin, die bis zu dessen Erlass entstanden sind. Wenn der Gläubiger nun dem Drittschuldner den kompletten aktuellen Forderungsstand mitteilte und ihn aufforderte, diesen höheren Betrag zu zahlen, und der dies täte, wäre dies mE wohl rechtswidrig, denn der Schuldner hat ja gegen den Drittschuldner einen Anspruch auf Zahlung der kompletten Summe abzüglich der im PfÜB geltend gemachten Beträge.

Also bliebe ein Restbetrag in der aktuellen Forderungsaufstellung übrig.

Kann der Gläubiger nun nach § 367 BGB abrechnen, sodass der Restbetrag als Teil der Hauptforderung verbleibt und der Haftbefehl benatragt werden kann?

Oder gilt die Zahlung des Drittschuldners als Bestimmung, dass damit Hauptforderung und Zinsen beglichen seien mit der Konsequenz, dass alle übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung erst festgesetzt werden müssten und dann die ganze Pfändungs-Chose neu beginnen müsste?

Hallo,

etwas unverständlich, aber wie folgt:
Der Drittschuldner kann und darf nur Zahlungen leisten in Höhe des PfÜB zuzüglich der im PfÜB stehenden Kosten.
Mehr darf der Drittschuldner nicht leisten.
Der Haftbefehl wird erwirkt, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht geleistet hat; im Haftbefehl wird i.d.R. die Schuldsumme nicht erwähnt.

Generell würde der Gläubiger wie folgt verrechnen:

Zahlung des Drittschuldners, zuerst auf die Kosten der Pfüb, dann die Zinsen sodann auf die Forderung. Der jetzt verbliebene Rest wird auf die bisher dem Gläubiger entstandenen anderen Kosten verrechnet,(z.B. die Kosten für eV-Antrag, Gerichtsvollzieherkosten etc.) dann auf die Zinsen und zum Schluß erst auf die Hauptforderung.

Falls nicht ganz verständlich, nochmals posten,

lG

der Drittschuldner kann nur Zahlungen in Höhe des

Hallo!

etwas unverständlich, aber wie folgt:

Hm, die Frage oder die Antwort? Für mich beides nicht.

Der Drittschuldner kann und darf nur Zahlungen leisten in Höhe
des PfÜB zuzüglich der im PfÜB stehenden Kosten.
Mehr darf der Drittschuldner nicht leisten.

Soweit d’accord.

Generell würde der Gläubiger wie folgt verrechnen:

Zahlung des Drittschuldners, zuerst auf die Kosten der Pfüb,
dann die Zinsen sodann auf die Forderung. Der jetzt
verbliebene Rest…

Das Problem ist jetzt aber: Wenn das so läuft, wie Du es schilderst, dann verbleibt ja nichts, jedenfalls nichts Tituliertes. Der Gläubiger wäre dann zur Herausgabe des ursprünglichen Titels verpflichtet, weil die dort aufgeführte Hauptforderung nebst Zinsen komplett bezahlt wäre. Die übrigen Kosten müsste der Gläubiger dann erneut festsetzen lassen, er könnte keinen Haftbefehl beantragen, sondern müsste von vorne beginnen, weil der dem eV-Antrag zugrunde liegende Titel ja weg ist.

Oder wo liegt da der Denkfehler?

wird auf die bisher dem Gläubiger

entstandenen anderen Kosten verrechnet,(z.B. die Kosten für
eV-Antrag, Gerichtsvollzieherkosten etc.) dann auf die Zinsen
und zum Schluß erst auf die Hauptforderung.

Falls nicht ganz verständlich, nochmals posten,

lG

der Drittschuldner kann nur Zahlungen in Höhe des