Hallo Leute,
wenn jemand von sich aus kündigt, so hat er doch (meines Wissens nach) Anspruch auf ein Zeugnis von seinem bisherigen Chef. Gibt es eine Frist, binnen der das Zeugnis erstellt worden sein muß ? Das ist ja u.U. beim Antritt/der Bewerbung für eine neue Stelle nicht ganz unwichtig.
Was ist, wenn der ehemalige Chef das Zeugnis nicht schreiben will oder diesen Vorgang -aus welchen Gründen auch immer- deutlich hinauszögert ?
Wenn man jetzt auf Erstellung dieses Zeugnisses klagt, läuft man ja Gefahr, dass dieses sehr schlecht ausfällt. Wie kann man erreichen, dass die Bewertung in diesem Fall der Wahrheit entspricht?
Vielen Dank für Eure Antworten,
Gruß, Jürgen
hi magic,
du hast gesetzlich anspruch auf ein zeugnis, dazu ist er verpflichtet.
ausserdem hast du das recht auf eine sogeanntes wohlwollendes Zeugnis, das muß er dir ausstellen. zudem kannst du das zeugnis ablehnen wenn es dir nicht gefällt und er muß ein neues schreiben. ausserdem haben viele arbeitgeber es nicht eilig eines zu schreiben. also übe dich in geduld es wird schon. viel glück ich hoffe dir helfen zu können…
wenn du mit den formulierungen probleme hast melde dich…
gruß spezi
Räusper
Hi!
du hast gesetzlich anspruch auf ein zeugnis, dazu ist er
verpflichtet.
Richtig
ausserdem hast du das recht auf eine sogeanntes wohlwollendes
Zeugnis, das muß er dir ausstellen.
Richtig - es muss wohlwollend formuliert sein
zudem kannst du das
zeugnis ablehnen wenn es dir nicht gefällt und er muß ein
neues schreiben.
Wer sagt das? Wo steht das?
ausserdem haben viele arbeitgeber es nicht
eilig eines zu schreiben. also übe dich in geduld es wird
schon.
Schlechter Tipp!
LG
Guido
Hi!
wenn jemand von sich aus kündigt, so hat er doch (meines
Wissens nach) Anspruch auf ein Zeugnis von seinem bisherigen
Chef. Gibt es eine Frist, binnen der das Zeugnis erstellt
worden sein muß ?
Ja! Das Zeugnis solltest Du am letzten Tag Deiner Beschäftigung ausgehändigt bekommen!
Was ist, wenn der ehemalige Chef das Zeugnis nicht schreiben
will oder diesen Vorgang -aus welchen Gründen auch immer-
deutlich hinauszögert ?
Erstmal freundlich nachfragen - evtl schriftlich!
Wenn man jetzt auf Erstellung dieses Zeugnisses klagt, läuft
man ja Gefahr, dass dieses sehr schlecht ausfällt. Wie kann
man erreichen, dass die Bewertung in diesem Fall der Wahrheit
entspricht?
Die Wahrheit liegt im Auge des Betrachters ;-(
Ich würde erst mal freundlich nachfragen. Wenn keine Reaktion kommt, sachlich eine Frist setzen! Wenn alles nichts hilft, musst Du vermutlich irgendwann klagen - natürlich zu Ungunsten des Inhalts. Gegen diesen kannst Du dann wieder vorgehen, allerdings wird in den seltensten Fällen dann noch ein wirklich gutes Zeugnis herauskommen!
LG
Guido
hi spezi,
. also übe dich in geduld es wird schon.
Wird das Zeugnis nach einer Geduld von, sagen wir, einem Jahr dann am
Ende der Geduldsperiode datiert oder ist das Datum immer das des
Arbeitsvertragsendes?
Fragt hier neugierig
TeeBird
Hallo Guido
wenn jemand von sich aus kündigt, so hat er doch (meines
Wissens nach) Anspruch auf ein Zeugnis von seinem bisherigen
Chef. Gibt es eine Frist, binnen der das Zeugnis erstellt
worden sein muß ?
Ja! Das Zeugnis solltest Du am letzten Tag Deiner
Beschäftigung ausgehändigt bekommen!
Jein. Was oft vergessen wird, ist, daß man im Augenblick der Kündigung auf Verlangen auch das Recht auf ein vorläufiges Abschlusszeugnis hat. Dies macht unter anderem alleine dadurch Sinn, daß man dies auch für Bewerbungen benutzen kann (die man ja nicht erst schreibt, wenn die Küfrist abgelaufen ist). Dieses Zeugnis ist „ohne schuldhaftes Verzögern“ zu erteilen, also zumeist zeitnah. Am letzten Tag der Beschäftigung ist dann das endgültige Abschlusszeugnis fällig, welches sich nur in begründeten Fällen, spürbar vom vorläufigen unterscheiden darf.
Gruß,
LeoLo
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Hallo,
ausserdem hast du das recht auf eine sogeanntes wohlwollendes
Zeugnis, das muß er dir ausstellen. zudem kannst du das
zeugnis ablehnen wenn es dir nicht gefällt und er muß ein
neues schreiben.
Absoluter Unsinn ! Das Zeugnis ist eine subjektive Beurteilung des AG über die Tätigkeit des AN.
wenn du mit den formulierungen probleme hast melde dich…
Na bei deinem Schreibstil besser nicht 
gruß spezi
Gruß
Matthias
Hallo Herr Neumann,
ich dedanke mich für Ihren kompetenten Bericht. Ich hätte mir ein wenig mehr Höflichkeit erwartet. Da ich bereits Erfahrungen habe, was die Erstellung eines Arbeitgeberzeugnis betrifft, möchte ich Ihrer Aussage mit Fakten entgegnen. Wenn jemand ein paar Rechschreibfehler hat, heisst das aber nicht das er nicht weiß wovon er spricht… nun hier etwas offizielles zu Ihrer Anmerkung „absoluter Unsinn“
Zeugnis muss „wohlwollend“ sein
02. 01. 2004
Bescheinigt ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter in einem Zeugnis, dass dieser sich „stets bemüht“ habe seine Aufgaben effektiv zu erfüllen und „seine Arbeitszeit korrekt ausgenutzt“ habe, handelt es sich nicht um eine wohlwollende Leistungsbeurteilung.
Das hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg im Fall eines Außenwirtschaftsassistenten entschieden, in dessen Arbeitszeugnis sich diese Formulierungen befanden.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass mit der Formulierung zwar der Willen zum Ausdruck gebracht werde, den Anforderungen zu genügen, diese Bemühungen aber letztlich gescheitert seien. Auch die Formulierung zur korrekten Ausnutzung der Arbeitszeit attestierten, dass die Arbeiten pünktlich eingestellt worden sein und drückten damit mangelndes Interesse an der Arbeit aus. Der Arbeitgeber sei aufgrund seiner Verpflichtung zu einer wohlwollenden Leistungsbeurteilung gehalten, die Passagen noch einmal neu zu formulieren und dabei auf allgemein gebräuchliche Formulierungen zurückzugreifen. (Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 2003; Az.: 1 Ca 1579/02).
Ansprechpartner/in: Winfried Riedl Tel: (0941) 5694-326
Wenn Du mit den Formulierungen Probleme hast melde Dich…
Na bei deinem Schreibstil besser nicht 
…Schreibstil egal der Inhalt zählt…
Also Herr Neumann bitte nehmen Sie zu dem Gerichturteil Stellung oder bezeichnen Sie dies auch als Blödsinn…
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert Ihre Aussage?!?!?
Gruß spezi
Sorry, dass ich mich einmische!
HI!
Kennst Du den Unterschied zwischen einem Einzelfall und einer pauschalen Beurteilung?
Wenn nicht: Dein Urteil ist ein Einzelfall!
Deine absurde Behauptung, ein Zeugnis müsse der AG ändern, wenn es dem AN nicht gefällt, ist nicht nur pauschal, sondern eigentlich in der Form nur eines:
FALSCH!
Es ist nun wirklich kein Problem, ein wohlwollend formuliertes Zeugnis trotzdem mangelhaft auszustellen, ohne dass da irgendetwas an den Formulierungen zu rütteln ist (Dein Beispiel war derart abgedroschen und lächerlich - meine Ex-Azubis haben bereits im zweiten Lehrjahr in der Schule beigebracht bekommen, dass solche Formulierungen zu vermeiden sind, da sie eher geringe Chancen vor Gericht hätten)!
Da Du angeblich so viel Ahnung vom Schreiben eines Zeugnisses hast, solltest Du das aber selbst wissen…
Und Deine Forderung an Matthias, er möge seine Behauptung untermauern ist doch wohl eher ein verzweifelter Versuch Deinerseits, von Deiner nicht gerade hohen Kompetenz abzulenken, oder warum hast Du mir meine Frage noch nicht beantwortet, wo es geschrieben steht, dass ein schlechtes Zeugnis geändert werden muss?
Und nochmal: Bitte kein Urteil mit „stets bemüht“ und so einem Zeug - das weiß nun wirklich jeder, der mal einen 2-Wochen-Crashkurs im Personalwesen belegt!
LG
Guido
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Hallo spezi
Reichst Du für die Vervollständigung meines Archivs noch das Urteil inklusive Aktenzeichen nach: „Arbeitnehmer kann Zeugnis ablehnen, wenn es ihm nicht gefällt. Der Arbeitgeber muß dann ein neues schreiben“?
Im Voraus grüßt und dankt, der
LeoLo
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Hallo,
auf den Inhalt möchte ich nicht weiter eingehen.
Aber eine Frage:
Was soll die beliedigende Anspielung auf meinen Namen ?
Sowas ist ja wohl völlig daneben !
Matthias