Anrecht auf ein teuereres Produkt

Guten Tag,

angenommen eine Privatperson erwirbt über Ebay bei einem gewerblichen Verkäufer eine Leuchte. Der Artikel wird geliefert, entspricht aber aus mehrerlei Gründen nicht den Vorschriften der VDE, so dass ein Betrieb in Deutschland nicht zulässig ist, worauf der Verkäufer im Vorfeld aber nicht hingewiesen hat.

Auf Reklamation hin will der Verkäufer die Ware zurück nehmen und das Geld zurück zahlen. Muss der Käufer dieses Angebot dann annehmen oder hat er das Recht statt der Rückzahlung ein vergleichbares Gerät zu fordern, welches in Deutschland auch betrieben werden darf?

Könnte der Käufer alternativ einfach selbständig eine vergleichbare Leuchte zu einem höheren Preis bei einem anderen Verkäufer erwerben und die Differenz dann als Schaden geltend machen, so dass der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten zurücknehmen muss und zur Rückzahlung des Kaufbetrages zusätzlich den entstandenen Schaden übernehmen muss?

Gruß Edison

Moin!

angenommen eine Privatperson erwirbt über Ebay bei einem
gewerblichen Verkäufer eine Leuchte. Der Artikel wird
geliefert, entspricht aber aus mehrerlei Gründen nicht den
Vorschriften der VDE, so dass ein Betrieb in Deutschland nicht
zulässig ist, worauf der Verkäufer im Vorfeld aber nicht
hingewiesen hat.

Auf Reklamation hin will der Verkäufer die Ware zurück nehmen
und das Geld zurück zahlen. Muss der Käufer dieses Angebot
dann annehmen

Müssen tut der Käufer nicht, er könnte sicher auch auf das Geld verzichten. Aber ich würde dem Käufer raten, das Geld zu nehmen. Wer hat schon was zu verschenken?

oder hat er das Recht statt der Rückzahlung ein
vergleichbares Gerät zu fordern, welches in Deutschland auch
betrieben werden darf?

Warum sollte solch eine Forderung gerechtfertigt sein?

Könnte der Käufer alternativ einfach selbständig eine
vergleichbare Leuchte zu einem höheren Preis bei einem anderen
Verkäufer erwerben und die Differenz dann als Schaden geltend
machen, so dass der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten
zurücknehmen muss und zur Rückzahlung des Kaufbetrages
zusätzlich den entstandenen Schaden übernehmen muss?

Nee, Nee, Nee.

Eigentlich ist es doch ganz einfach.
Der Käufer kauft einen Gegenstand. Jetzt lässt sich dieser Gegenstand (hier die Lampe) nicht so einsetzen, wie das normalerweise geplant war. Also liegt ein Sachmangel lt. §434 BGB vor. Der Käufer hat also zunächst den Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dazu nötige Transportkosten (beispielsweise für eine Rücksendung) hat der Verkäufer zu tragen.

Wenn der Verkäufer eine Nachbesserung /Ersatzlieferung verweigert oder schlichtweg nicht kann, dann hat der Käufer einfach ein Rücktrittsrecht wegen nicht erbrachter Leistung (BGB §323). Heisst im Klartext: Geld zurück.

Schadenersatzansprüche, die darüber hinaus gehen würden stünden dem Käufer allenfalls dann zu, wenn der Verkäufer nachweislich vorsätzlich durch den Verkauf einen Schaden verursacht hätte.

In diesem beschriebenen Fall scheint es jedoch so zu sein, das der Verkäufer ohne Probleme die Ware zurück nimmt und das Geld erstattet. Mag sein, das für den Käufer die Sache ärgerlich ist. Aber muß man deswegen immer gleich nach einer Möglichkeit suchen, vielleicht noch ein bis zwei Euro heraus zu pressen? Sowas verstehe ich einfach nicht.
Ich würde dem Käufer raten, sein Geld zurück zu nehmen und den Verkäufer in Ruhe zu lassen. So lebt man wesentlich entspannter :smile:

Gruß vom

Dicken MD.

Ganz einfach, weil wir hier über die rechtliche Situation in einem fingierten Fall diskutieren und nicht wie man möglichst entspannt lebt. :smile:

Ich kann mich schwach daran erinnern, dass es einmal einen Fall gab bei dem ein Rechtsanwalt bei Ebay eine wohl gefälschte Rolex-Uhr zu einem sehr günstigen Preis erwarb. Anschließend kaufte er sich eine echte und hat den Differenzbetrag beim Verkäufer als Schaden geltend gemacht und bekam wohl auch vor Gericht recht. Mich hätte deshalb jetzt interessiert ob dieser Fall mit dem meinem vergleichbar ist.

Hallo,

oder hat er das Recht statt der Rückzahlung ein
vergleichbares Gerät zu fordern, welches in Deutschland auch
betrieben werden darf?

Warum sollte solch eine Forderung gerechtfertigt sein?

weil die gelieferte Ware mangelhaft ist und er Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat.

Gruß

S.J.

Auch Hallo,

oder hat er das Recht statt der Rückzahlung ein
vergleichbares Gerät zu fordern, welches in Deutschland auch
betrieben werden darf?

Warum sollte solch eine Forderung gerechtfertigt sein?

weil die gelieferte Ware mangelhaft ist und er Anspruch auf
Lieferung einer mangelfreien Sache hat.

Und wenn der Verkäufer dieses nicht leisten kann oder will, dann hat er das Recht auf Rücktritt wegen Nichterfüllung. Nicht mehr und nicht weniger. Ist doch okay so. Aber Schadenersatz deswegen? Finde ich weit überzogen. So hat jeder seine Meinung :wink:

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo,

Und wenn der Verkäufer dieses nicht leisten kann oder will,
dann hat er das Recht auf Rücktritt wegen Nichterfüllung.

Wo soll das denn bitte sehr geregelt sein? Das deutsche Recht regelt derartiges nicht. Nenne bitte mal eine Quelle für deine Behauptung.

Nicht mehr und nicht weniger. Ist doch okay so. Aber
Schadenersatz deswegen? Finde ich weit überzogen. So hat jeder
seine Meinung :wink:

Nur dass es nicht um Meinungen geht, sondern um die Rechtslage.

Meinungen kann man im Plauderbrett austauschen.

Gruß

S.J.

oder hat er das Recht statt der Rückzahlung ein
vergleichbares Gerät zu fordern, welches in Deutschland auch
betrieben werden darf?

Warum sollte solch eine Forderung gerechtfertigt sein?

§§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB

Wenn der Verkäufer eine Nachbesserung /Ersatzlieferung
verweigert oder schlichtweg nicht kann, dann hat der Käufer
einfach ein Rücktrittsrecht wegen nicht erbrachter Leistung
(BGB §323). Heisst im Klartext: Geld zurück.

Nein, der Käufer kann auf Erfüllung bestehen oder einen Betrag X als Schadensersatz fordern.
Vergleiche LG Frankfurt a.M. Az.: 2-16 S 3/06
http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servlet…
(keine Ahnung ob der Link geht)
Man sollte sich als Verkäufer als gut überlegen, was man da so anbietet…

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Moin!

Warum sollte solch eine Forderung gerechtfertigt sein?

§§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB

Sind mir bekannt die Paragraphen :smile:

Ich hätte da jetzt nicht wirklich einen solchen umfassenden Schadensersatzanspruch herausgelesen…

Nein, der Käufer kann auf Erfüllung bestehen oder einen Betrag
X als Schadensersatz fordern.
Vergleiche LG Frankfurt a.M. Az.: 2-16 S 3/06
http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servlet…
(keine Ahnung ob der Link geht)
Man sollte sich als Verkäufer als gut überlegen, was man da so
anbietet…

Danke für diese hilfreiche Erweiterung meines Horizonts! Ganz ehrlich, ich hätte derartiges nicht für möglich gehalten. Sachen gibt’s, das glaubt man gar nicht. Erstaunlich, wie weit man als Streithammel in D kommen kann. Ich jedenfalls werde vermutlich weiter ein armer Schlucker bleiben und dafür jedoch viel entspannter leben *gg*

Auf jeden Fall Danke für die Aufklärung, ich hab wieder was gelernt!

Gruß vom

Dicken MD.

Moin!

Und wenn der Verkäufer dieses nicht leisten kann oder will,
dann hat er das Recht auf Rücktritt wegen Nichterfüllung.

Wo soll das denn bitte sehr geregelt sein? Das deutsche Recht
regelt derartiges nicht. Nenne bitte mal eine Quelle für deine
Behauptung.

Nun gut, ich könnte auf BGB §323 verweisen. Aber wie ich weiter oben schon schrieb, habe ich ja gerade wieder etwas dazu gelernt. Manche Sachen glaubt man einfach nicht.

Nicht mehr und nicht weniger. Ist doch okay so. Aber
Schadenersatz deswegen? Finde ich weit überzogen. So hat jeder
seine Meinung :wink:

Nur dass es nicht um Meinungen geht, sondern um die
Rechtslage.

Wohl wahr. Und auch da ist es regelmäßig eine Frage der Auslegung. Sonst würden sich wohl kaum regelmäßig mindestens zwei Parteien vor einem Gericht mit unterschiedlichen Interpretationen gegenüberstehen, oder? Aber sei’s drum - ich hab ja verstanden.

Meinungen kann man im Plauderbrett austauschen.

Auch nicht verkehrt. Doch da würde mir der Sachbezug zur Frage fehlen. Warum so grantig? Die Diskussion hier hat zumindest mir geholfen meinen Horizont zu erweitern. Von daher hat es sich doch gelohnt. Und deswegen: Auch Dir ein Danke für die Anregung zum Nachdenken :smile:

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo,

Nun gut, ich könnte auf BGB §323 verweisen. Aber wie ich
weiter oben schon schrieb, habe ich ja gerade wieder etwas
dazu gelernt. Manche Sachen glaubt man einfach nicht.

kann es sein, dass du hier Verkäufer und Käufer ordentlich durcheinander bringst?

Selbstverständlich hat der Käufer unter gewissen Umständen das Recht sich vom Vertrag zu lösen. Du hast aber behauptet, der Verkäufer könnte sich vom Vertrag lösen, wenn er nicht leisten könnte.

Gruß

S.J.

Moin nochmal!

kann es sein, dass du hier Verkäufer und Käufer ordentlich
durcheinander bringst?

Selbstverständlich hat der Käufer unter gewissen Umständen das
Recht sich vom Vertrag zu lösen. Du hast aber behauptet, der
Verkäufer könnte sich vom Vertrag lösen, wenn er nicht leisten
könnte.

Nee, ich glaub, da hast Du mich falsch verstanden. Vielleicht hab ich mich auch etwas schräg ausgedrückt. Mir ist schon klar, das das Rücktrittsrecht beim Käufer liegt, keine Frage. Nichts anderes hab ich sagen wollen.

Was mir nicht so recht in den Kopf wollte und will: Warum sollte der Käufer mehr verlangen können als sein Geld zurück? Ich denke nach wie vor, das ein Verkäufer der nicht leisten kann (oder will) was er versprach das Geld zurückzuzahlen hat und Gut ist es. Das es darüberhinaus Ersatzansprüche für den Käufer gibt, erscheint mir überzogen. Aber gut, ich habe verstanden das dem offensichtlich so ist.

Wie ich schon schrieb - ich habe wieder was gelernt. Von daher fand ich diese Diskussion wertvoll :smile:

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo,

Was mir nicht so recht in den Kopf wollte und will: Warum
sollte der Käufer mehr verlangen können als sein Geld zurück?
Ich denke nach wie vor, das ein Verkäufer der nicht leisten
kann (oder will) was er versprach das Geld zurückzuzahlen hat
und Gut ist es. Das es darüberhinaus Ersatzansprüche für den
Käufer gibt, erscheint mir überzogen. Aber gut, ich habe
verstanden das dem offensichtlich so ist.

das ergibt sich formell aus BGB § 433, der die elemtentaren Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag regelt. Das hat natürlich auch einen Hintergrund: Wäre es so, wie Du denkst, könnte jeder Verkäufer im Prinzip mangelhaften Schrott verkaufen. Unter dem Motto „entweder der Käufer merkt es nicht oder ich zahl im einfach sein Geld zurück“. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich aber der Verkäufer eine klar bestimmte und definierte Sache zu liefern. Und diese Verpflichtung kann der Käufer auch einfordern.

Ich hoffe, das ganze etwas verständlicher gemacht zu haben.

Gruß

S.J.

Auch Hallo :smile:

Ich hoffe, das ganze etwas verständlicher gemacht zu haben.

Das hast Du auf jeden Fall, vielen Dank!

Gruß vom

Dicken MD.