Anrecht auf Teilzeit in Elternzeit oder muß ich eine zeitbegrenzte Vertragsänderung beantragen

Liebe/-r Experte/-in,

Ich kenne eine AN die seit fast zwei Jahren in Elternzeit ist. Diese läuft aus. Sie hat bereits ein Gespräch mit ihrem Arbeitgeber gehabt, dass sie zwar wiederkommen möchte, dies aber für ein Jahr in Teizeit von 20-24 Stunden. Nach Ablauf des Jahres wieder zu den alten Vertragsbedingungen.

Nun war bisher meine Meinung, wenn sie quasi das dritte Jahr Elternzeit einreicht und dann Teilzeit beantragt ist dies ja ohne Konsequenz für ihren bisherigen Vertrag. Und der Arbeitgeber müßte ihr (Betrieb hat weit über 200 Mitarbeiter, viele davon in Teilzeit in der Produktion) eigentlich eine Stelle bieten können.
Nun hat der Personalbearbeiter aber gesagt, wenn die Elternzeit erst beantragt ist und sie genehmigt wurde, kann sie nicht wieder zurückgenommen werden, aber ob eine Teilzeitstelle bekommbar ist, kann er erst frühestens zwei Wochen nach Elternzeitbeantragung mitteilen, so daß eventuell eine volle Elternzeit für das Jahr besteht, was aber finanziell nicht geht.

Er meinte aber, sie könnte auch eine befristete Vertragsänderung in Teilzeit beantragen ohne Elternzeit zu beantragen.

Nun die Fragen die sich mir daraus stellen:

Bis wann müßte sie das eingereicht haben, welche Fristen gelten dafür?

Ob und Welche Änderungen für den alten Vertrag beinhaltet das?

Wird der alte Vertrag danach einfach wieder wirksam?

Wie stark ist die Verpflichtung ihr einen Teilzeitplatz zu schaffen wenn nicht aus der Elternzeit heraus Teilzeit gearbeitet wird?

Abschliessend sollte noch erwähnt werden, dass die Abteilung in der sie vor der Elternzeit gearbeitet hat nicht mehr existiert und sie in eine andere Abteilung gesteckt wird, vermutlich in die Abteilung in der sie in der Firma vor Jahren angefangen hat.

Ich würde mich über Antwort freuen um danach abschätzen zu können ob es sinnvoll ist ihr zu einer der beiden Varianten zu raten ob sie noch zu einem Anwalt gehen sollte.

Danke Greifvogel

hallo,
ich stecke nicht so tief in den feinbestimmungen der rechtlichen vorschriften und besprechungsergebnisse zu diesem thema, dass ich hier eine rechtlich saubere und fundierte antwort geben kann.
was mich allerdings verwundert ist, dass der arbeitgeber genau benennen kann, wann er das mit der teilzeitstelle sagen kann…hier wäre ich stutzig.
es ist aber tatsächlich so, dass der arbeitgeber, wenn die elternzeit genehmigt ist, nicht auf wunsch des arbeitnehmers hiervon wieder zurücktreten muss…er kann, wenn er möchte, die elternzeit auf antrag verkürzen, er muss es nicht.

gruß,
nils

In diesem Fall würde gerne ich zwecks rechtlicher Absicherung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verweisen. Schlecht sieht es aus, wenn der Arbeitgeber nicht mitziehen will. Dann natürlich noch die Besonderheiten der Elternzeit (Elterngeld) berücksichtigen.
Die Vorgehensweise ist einfach und kostengünstig:

  1. Anruf bei der für das Bundesland zuständigen Rechtsanwaltskammer und Frage nach einem FA für Arbeitsrecht (kostenlos)
  2. Beratungsgespräch beim Anwalt (meistens günsiger als man denkt)
  3. Mit rechtlich wasserdicher Lösung zum Arbeitgeber und Teilzeit beantragen

Tut mir leid. Bei uns liegen die Kindererziehungszeiten sehr weit zurück und über die heutigen Reglungen weiß ich leider überhaupt nicht Bescheid. Was ich in diesem Fall machen würde evtl. ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Bei einem solchen Gespräch kann der Anwalt für und wieder der beiden Varianten erklären.

Liebe Grüße

Birgit

Das Thema ist sehr komplex und es gibt eine Menge arbeitsgerichtliche Entscheidungen dazu und noch mehr unterschiedliche Auffassungen. Vor allem darüber, inwieweit es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und welche zwingenden Pflichten dieser hat. Hier einen Rat zu geben, ist nicht einfach. Zumal man die betrieblichen Bedingungen nicht kennt und in Folge dessen auch keine Umsetzungs- bzw. Kompromissvorschläge machen kann. Helfen könnte dabei zunächst kostenlos der Betriebsrat (falls vorhanden)oder die Gewerkschaft. Es gibt auch eine Menge Beratungsstellen. Z. B. kirchliche Einrichtungen, Arbeits-/Sozialgerichte, Arbeitskammern etc. Die würde ich erst mal kontaktieren bevor ich einen Rechtsanwalt aufsuche.

Hallo Greifvogel
das wird kompliziert den eine Vertragsveränderung, kann dazu führen das Ihre Stelle als solches über kurz oder lang abgebaut wird und Sie ist nicht geschützt was das Kündigungsrecht anbelangt, den das wäre ein Änderungskündigung im Rechtsgebrauch also >Vorsicht.

Leider kann ich zu der Frage keine Antwort geben.

Zu Deiner Anfrage habe ich folgendes zusammengetragen:
Zum Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist in drei Varianten möglich:

*
als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
*
als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
*
als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.

Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit darf die Tätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten; ferner ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber
Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Für den Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

*
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
*
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
*
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden;
*
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
*
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Arbeitgeber kann die beantragte Teilzeitarbeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige tätig sein. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Seine Zustimmung darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im Regelfall ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet. Insbesondere reichen bloße Anhaltspunkte für mögliche Gefährdungen oder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen durch die andere Tätigkeit nicht aus, die Zustimmung zu verweigern. Auch darf die Zustimmung nicht nur deswegen verweigert werden, weil der bisherige Arbeitsplatz beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeitarbeit besetzbar wäre.

Wenn die Arbeitnehmerin gewerkschaftlich organisiert ist, sollte sie auf jeden Fall das Gespräch mit der Rechtsberatung der zuständigen Gewerkschaft führen.
Rechtsberatung und Vertetung sind bei Mitgliedschaft kostenlos.
Hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Hallo Greifvogel,
der geschilderte Sachverhalt hört sich für mich sehr merkwürdig an. Welchen Sinn soll eine Beantragung von einer befristeten Vertragsänderung in Teilzeit machen, wenn für die Teilzeit in Elternzeit keine Aussage getroffen werden kann?

Nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) §§ 15ff ist der Anspruch ganz klar geregelt. 7 Wochen vor Beginn des in diesem Fall 3. Elternjahres muss der Antrag auf Elternzeit in Teilzeitarbeit (bis max. 30 Stunden pro Woche) gestellt werden. Und wenn entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind, dürfte es auch nicht zu einer Ablehnung kommen.
Und für den Arbeitgeber ist es meines Wissens nach auch völlig egal, ob er einen Teilzeitbeschäftigten über einen „normalen“ Arbeitsvertrag hat oder einen Teilzeitbeschäftigten in der Elternzeit.
Insofern würde ich den Antrag stellen, den ich möchte (nach dem geschilderten Sachverhalt also Elternzeit in Teilzeit)und die Entscheidung des Betriebs abwarten.
Wenn die dann nicht so ausfällt, wie man es möchte, kann im Zweifelsfall immer noch ein Anwalt helfen.
Gruß

Sorry, aber hier muß ich passen. Gibt es keinen Betriebsrat, an den sie sich wenden könnte? Wenn eine Elternzeit beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt wurde, muss der Arbeitgeber einem Abbruch der Elternzeit nich zwingend zustimmen.
Viele Grüße

Hallo,

die Elternzeit wird verbindlich festgelegt für die ersten zwei Jahre. Das dritte Jahr kann dann neu „verhandelt“ werden. Mit einer Frist von sieben Wochen vor deren Beginn kann ein schriflicher Teilzeitantrag gestellt werden! Die Wochenarbeitsstunden sollten zwischen 5 und 30 Stunden liegen und man sollte die Verteilung genau auflisten. Der Arbeitgeber kann dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen wiedersprechen und muß das binnen vier Wochen schriftlich tun. Mit dem Ende der Elternzeit endet dann der Teilzeitvertrag und der Arbeitsvertrag vor der Elternzeit greift wieder.

Hier gibt es auch wieder ein Gesetzt mit dem man es schafft dauerhaft eine Teilzeitstelle zu bekommen. Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier muß acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden und der AG kann wieder nur wegen dringender betrieblicher Gründe widersprechen. Viele Urteile haben gezeigt, die Gerichte entscheiden zugunsten der Familie. Falls sie noch Fragen haben melden sie sich doch einfach noch einmal. Ich hoffe ihnen vorerst geholfen zu haben.

Viele Grüße

Frunzen