Hallo an die Wissenden,
nehmen wir mal folgende Situation an:
Ein überdurchschnittlich vergüteter Leiharbeitnehmer wird zu einem etwa 2 Fahrtstunden (bei optimaler Verkekrslage) entfernten Kunden disponiert.
Ursprünglich wurde mit dem Kunden -allerdings nur verbal- ausgehandelt, dass mindestens 1 Tag pro Woche „Home Office“ notwendig sei, um die Belastung des Arbeitnehmers akzeptabel zu halten.
Dem wurde zugestimmt, jedoch beruft sich der Entleiher nun auf „pacta sunt“, dass dies im Vertrag nicht erwähnt sei.
Der Arbeitnehmer arbeitet durchschnittlich 50 Stunden pro Woche im Betrieb des Entleihers und hat zusätzlich rund 20 Stunden Fahrtzeit.
Es gibt verschiedene Rechtssprechungen bezüglich der Betrachtung, ob Fahrtzeit gleich Arbeitszeit sei, allerdings ist (angeblich) bei der Arbeitnehmerüberlassung die Reisezeit zum entfernten Entleiher als Arbeitszeit anzurechnen.
Ebenso ist laut § 11 AÜG die Fürsorgepflicht beim Entleiher.
Hier nun die Fragen:
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Wenn vom Entleiher gefordert wird, dass persönliche Anwesenheit notwendig sei - ist diese dann (zumindest partiell) der Arbeitszeit zuzurechnen? Die Frage bezieht sich hier weniger auf Vergütung, als auf Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeitgrenzen.
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Wenn der Arbeitnehmer bereits 50 Stunden die Woche
Nettoarbeitsleistung erbringt und diese zusätzliche Reisezeit anfällt und der Entleiher den Kompromiss verweigert - verletzt er dann nicht seine Fürsorgepflicht? -
Welche Konsequenzen hätte das überhaupt für den Entleiher?
Gruß und Danke,
Michael