Anreisekosten bei Bewerbungsgesprächen

Hi!

Angenommen man studiert in den Niederlanden und muss ein Praktikum im Sommer in Deutschland absolvieren. Für die Vorstellungsgespräche reist man mit dem Auto an (einfache Strecke knapp 450 km). Dies ist natürlich mit einigen Kosten und mit Zeitaufwand verbunden (jedoch am billigsten und relativ schnell geht es auch). Die Unternehmen haben bislang keinen Ausschluss der Anreisenkostenübernahme angekündigt. Daher sind die Firmen dann für die Übernahme der Anreisekosten verpflichtet?! Oder?
Wo findet man die Gesetzesgrundlage für diese Verpflichtung von Seiten der Unternehmen?
Welcher Kilometersatz ist gesetzlich erlaubt? (Ich habe mehrfach etwas von 20 Cent/km gelesen… gibt es irgendeine offizielle Regelung dafür?)
Darf man nur die Anreise berechnen oder auch die Rückreise, denn die steht für zwangsläufig dann auch wieder an?

Eine Anforderung der Reisekosten per Email ist in Ordnung oder muss der per Post geschehen?

Danke für alle, die helfen können! =)

Hallo royalroy1,

eine solche Verpflichtung wird aus § 670 BGB hergeleitet, wenn das Vorstellungsgespräch auf Wunsch des Unternehmens stattfindet.

Allerdings ist gerade bei Praktika Vorsicht geboten, denn Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums sind kein Arbeitsverhältnis und auch kein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG. Auf solche Praktika sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften im Regelfall nicht anwendbar, was z.B. daran deutlich wird, dass es für Pflichtpraktika keinen Vergütungsanspruch gibt.

Da Praktika vor allem im Interesse des Praktikanten und nicht den Unternehmens absolviert werden, ist im Zweifel kein Erstattungsanspruch gegeben.

http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-e…

Es gibt zwar Universitäten, die den Studenten sagen, sie hätten auch aus § 670 BGB einen Anspruch auf Übernahme der Vorstellungskosten. http://www.uni-passau.de/fileadmin/dokumente/studier…

Das würde ich aber anders sehen.

Getragen werden im Übrigen die Anreisekosten, nicht die Abreisekosten.

VG
EK

Hallo,

> Getragen werden im Übrigen die Anreisekosten,
> nicht die Abreisekosten.

Das wäre mir aber völlig neu, ich hab immer den
Hin- und Rückflug erstattet bekommen, wäre ja auch
quatsch nur die Anreise zu bezahlen.
Und §670 gibt ja nicht viel her.

Was ich leider auch schon öfter gehört habe und
dir zustimmen muss, ist das manche Firmen bei
Praktikanten sehr „sparsam“ sind und deren
Notsituation ausnützen - schade.

Aber Praktikanten können auch vorher nachfragen,
denke sie haben noch das Recht des Unerfahrenen.
Das geht m.E. später nicht mehr so einfach.

Liebe Gruesse
Ralf

Hallo,

wahrscheinlich hast Du recht.

In der Literatur steht zwar regelmäßig „Kosten der Anreise“. Das klingt so ähnlich wie die Entfernungspauschale, bei der differenziert wird zwischen Anreise (dienstlich veranlasst) und Rückreise (Privat veranlasst).

Nach weiterer Prüfung habe ich aber ein erstinstanzliches Urteil des ArbG Köln gefunden, bei dem es um die Taxikosten von 60 Euro hin und zurück ging und die der Kläger wegen Mitverschuldens nur zur Hälfte bekam, aber nicht wegen der Problematik Rückreisekosten, sondern weil er überhaupt hätte die Bahn nehmen müssen, die billiger gewesen wäre.

VG
EK