Anrufbewantworter als Beweis zulässig?

Hallo Ihr lieben,

ich hab folgende Frage an Euch:

Ein Versicherungsvertreter räumt auf dem Anrufbeantworter seines Kunden eine Fehlberatung ein. Ist es zulässig, dass der Kunde gegenüber dem Versicherungsunternehmen diese Nachricht zitiert?

Immerhin hat der Versicherungsvermittler die Nachricht auf dem AB seines Kunden ja freiwillig hinterlassen und der Kunde hat schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der Verwendung.

Ausserdem zitiert der Kunde ja nicht öffentlich sondern nur gegenüber dem Dienstherren aus der Nachricht.

Ich freue mich auf Eure Mitteilungen.

Viele Grüße

Eine Aufnahme ist kein zulässiges Beweismittel.
Im Zivilprozess gilt der Strengbeweis (jedenfalls dann, wenn es um entscheidungserhebliche Tatsachen geht). Das heißt Zeugenvernehmung, Parteivernehmung, Augenschein, Urkunden, Sachverständige. Mehr nich.

Gruß

Hallo,

folglich muss derjenige, der den AB abgehört hat (egal wer und wann und evtl. ja sogar schon zu dem Zeitpunkt, als auf den AB gesprochen wurde), den Inhalt der Aufnahme bezeugen. Denn bezeugen kann man das (und nur das), was man gesehen, gehört , gerochen, gefühlt oder geschmeckt hat.

Ich beispielsweise wurde als Zeuge mal nach Schilderung der von mir angetroffenen Mängel u.a. vom Gericht gefragt, was der Bauunternehmer zur Mangelvermeidung denn anders hätte machen sollen. Meine Antwort war, dass ich, falls ich antworten würde, nicht mehr Anspruch auf Zeugen- sondern auf Sachverständigenvergütung hätte und ob das so gewünscht sei.

Im übrigen gilt bei jeglichem Sachvortrag, den eine Partei als Beweis anführt, das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Letztlich entscheidet also der Richter nach gesundem Menschenverstand, ob er etwas gelten lässt oder nicht.

Gruß
smalbop

Hallo!

Eine Aufnahme ist kein zulässiges Beweismittel.

Aha? Dann möchte ich mal wissen, wieso sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren so eine Mühe gemacht hat, das Beweisverwertungsverbot von Tonaufnahmen so fein auszuklügeln, wenn das dann doch so einfach ist.

Im Zivilprozess gilt … Augenschein …

Und „Ohrenschein“ ist dann verboten? Man darf einen Anrufbeantworter nur anschauen?

Jetzt mal ernsthaft: Das Problem, das sich hier aufwirft ist das, dass der BGH eine heimliche (!) Telefonaufzeichnung für nicht verwertbar erklärt hat, ebenso die Aussage eines Zeugen, der heimlich (!) mitgehört hatte. Das bedeutet: Weiß der Mann am anderen Ende der Leitung, dass er mitgehört/mitgeschnitten wird und erklärt er sich damit einverstanden, gilt das Beweisverwertungsverbot nicht.

Bei einem Anrufbeantworter ist es nun mE so: Würde irgendjemand ohne nennenswerte psychische Erkrankung eine Nachricht hinterlassen, wenn er wüßte, dass diese NICHT aufgezeichnet werden würde? Nein, also ist der Anrufer also mit der Aufzeichnung einverstanden und diese kann verwertet werden.

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