Handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit? Ich gehe mal davon aus.
Wenn du bereits im Dezember 2017 mit vorbereitenden Tätigkeiten anfängst, dann bist du bereits in diesem Jahr selbständig oder gewerblich tätig und gibst deine Einkünfte in der Steuererklärung an, auch wenn sie negativ sein sollten. Ob bereits eine Gewerbeanmeldung o.ä. erfolgt ist, ist egal, das interessiert das Finanzamt nicht. Für 2017 erstellst du dann einfach eine Einnahme-Überschussrechnung oder eine Bilanz und erklärst den resultierenden Verlust in deiner Steuererklärung.
Wenn du Anlagegüte im Dezember anschaffst, dann hast du 1/12 der Abschreibung bereits in 2017. Also beispielsweise kaufst du Büromöbel für 5.000 €, dann rechnest du:
Anschaffungskosten 5.000 €
./. AfA § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG 5-000 x 1/13 x 1/12 = 33 €
Restbuchwert 4.967 €
Wenn du ein GwG kaufst, dann gilt der Rechtsstand 2017 und somit die Grenze von 410 € bzw, 487,90 € brutto.
Eine andere Möglichkeit wäre, die Gegenstände erst für das Privatvermögen anzuschaffen und dann 2018 in das Betriebsvermögen einzulegen, dann wirkt sich alles erst 2018 aus.
Wenn es dir einfach nur darum geht, steuerliche Effekte geplanter Investitionen bereits im Jahr 2017 bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wäre die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG wahrscheinlich der bessere Weg. Hier kannst du unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40% der geplanten Investition steuerlich geltend machen.