Anschauen einschl. rechtsradkalen Mat. strafbar
Im Urteil des Hamburger Landgerichts … temporär auf dem PC zwischengepeichert wird und somit als Besitz gilt.
Meine Frage: Ist es gesetzlich verboten rechtsradikales
Material, also rassistisches, antisemitisches,
volksverhetzendes etc. Material zu beitzen. …ist dann das alleinige Anschauen im Internet (also zwingende Zwischenspeicherung) strafbar und können „Täter“ dafür belangt werden?
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Hallo, Lukas!
Ich werd mich bemühen, ein bisschen was dazu zu schreiben, schicke aber gleich voraus, dass Rechtliches mich zwar interessiert, aber ich Recht nicht als Gebiet im Profil eingetragen hab – drum würde mich interessieren, warum du die Anfrage gerade mir stellst, es gibt sicher Kompetentere, die auch Recht als Interessensgebiet eingetragen haben, ich selbst komme zudem nicht aus Deutschland, sondern aus Österreich.
Zunächst zu dem von dir angesprochenen Urteil: Das wird durchaus auch von manchen Experten als Fehlurteil angesehen, siehe z.B. Udo Vetter im Interview:
http://blogs.sueddeutsche.de/schaltzentrale/2010/02/…
Da ich annehme, dass du aus Deutschland kommst, werde ich versuchen, soweit ich in der Lage bin, mich auf die deutsche Rechtsprechung zu beziehen. (Für Österreich wären die Antworten wieder etwas anders.)
Das Brauchbarste, was ich bisher gefunden hab, ist eine pdf-Broschüre des Berliner Verfassungsschutzes, die die Rechtslage sehr klar und übersichtlich darstellt:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/verfa…
Insbesondere Seite 5 (kopieren geht leider technisch nicht, sonst hätt ichs dir herkopiert) dürfte für deine Anfrage interessant sein. Am Schluss gibt’s auch eine Liste mit Bürgertelefonen und Kontaktemailadressen, wo du dich speziell über die Rechtslage in deinem Bundesland erkundigen kannst.
Generell ist die Rechtslage so, dass bei Medien „mit verbotenen ideologischen Inhalten“ die Verbreitung strafbar ist, Privatbesitz nicht. (Dies ist jetzt eine sehr vereinfachte Aussage, im konkreten Fall würde ich mich immer erkundigen.) Insbesondere der Begriff „Verbreitung“ wird dabei eng ausgelegt – nicht nur kommerzielle Verbreitung, und nicht nur Verbreitung an viele EmpfängerInnen ist gemeint, sondern überhaupt dass andere prinzipiell durch eine/einen ÜberbringerIn die Möglichkeit erhalten, mit solchen Inhalten in Kontakt zu kommen, dazu reicht im Prinzip schon ein einziger Empfänger oder eine einzige Empfängerin - das sichtbare Tragen eines Nazisymbols außen auf der Kleidung ist daher verboten – es sei denn (dazu gibt es ein Urteil) es ist aus dem Kontext der Darstellung offenkundig, dass man sich davon distanziert – z.B. ein dick in Rot durchgestrichenes Hakenkreuz.
Speziell zum Buch „Mein Kampf“ habe ich gefunden, dass der Privatbesitz in Deutschland nicht verboten ist, und – überraschenderweise – auch der Vertrieb in Antiquariaten nicht, normalerweise wäre zu erwarten gewesen, dass jede Weiterverbreitung verboten ist, so wird das sonst in diesem Zusammenhang gehandhabt.
Nach meiner Auslegung ist das Veröffentlichen von Hetzreden auf Webseiten in jedem Fall eine Verbreitung, und zu bestrafen, wenn es nicht z.B. im Rahmen einer wissenschaftlichen Dokumentation geschieht oder ähnliches. Aber Webseiten haben es mal an sich, dass sie von Menschen besucht werden, die die Inhalte betrachten, hören und/oder lesen.
Das Betrachten selbst würde ich nicht als strafbar einstufen – wohl aber den Aufruf an andere, solche Seiten zu betrachten – allerdings hast du recht, dass, legte man denselben Maßstab an wie bei dem umstrittenen Kinderpornografieurteil, dann eigentlich auch das bloße Betrachten solcher Seiten verboten sein müsste.
Was sind eigentlich die Beweggründe für deine Frage? Das würde mich interessieren. Zum Abschluss noch einmal der Hinweis, dass ich auf dem Gebiet keine Expertin bin, und dass sich gerade in Internetfragen das Recht mitunter auch sehr rasch ändert.
Liebe Grüße,
Elisabeth